Gerade Blogger sind stets bemüht, immer aktuelle Meldungen parat zu haben und Angelegenheiten möglichst multiperspektivisch zu betrachten. Zu diesem Zweck kann es hin und wieder sehr hilfreich sein, in seinem Blog auch private E-Mail-Nachrichten zu erhalten, die Stellung zu einem aktuellen Thema nehmen.
Das Landgericht Köln hatte nun mit seinem Urteil vom 28.5.2008 (Az. 28 O 157/08) darüber zu entscheiden, inwiefern private E-Mails im Internet ohne Genehmigung veröffentlicht werden dürfen. Im März 2008 stellte der Kläger fest, dass zwei seiner E-Mails im Blog des Beklagten veröffentlicht wurden, obwohl ausdrücklich am Ende der Nachricht hingewiesen worden ist, dass die Veröffentlichung der in der E-Mail übermittelten Inhalte nicht gestattet ist.
Nach erfolgloser Abmahnung beantragte der Kläger sodann den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die es dem Blogger bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig untersagte, die beiden streitgegenständlichen E-Mails in seinem Blog zu veröffentlichen. Hiergegen legte der Blogger Widerspruch ein, sodass letztlich das LG Köln in dieser Sache zu entscheiden hatte. Mit ihrem Urteil stützten die Kölner Richter die Rechtsauffassung des Klägers. Ihren Ausführungen zufolge stellt das ungenehmigte Veröffentlichen von privaten E-Mail-Nachrichten eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte gem. §823 BGB dar und rechtfertigt damit den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch (siehe auch: §1004 BGB)
Fazit:
Auf die unautorisierte Veröffentlichung von E-Mail-Nachrichten im eigenen Blog oder auf der eigenen Homepage sollte grundsätzlich verzichtet werden, um bereits im Vorwege möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen – und das zwar unabhängig von der Tatsache, ob in der E-Mail der Veröffentlichung der Inhalte widersprochen wird oder nicht.
Sofern eine bestimmte E-Mail-Nachricht unbedingt im eigenen Blog veröffentlicht werden soll, kann es jedem Blogger nur dringend empfohlen werden, sich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, inwiefern eine Veröffentlichung vielleicht doch möglich wäre.
Autor: Florian Skupin
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