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Ungefragte Veröffentlichung von e-Mails - Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht

Zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Menschen gehört auch die Geheimsphäre. Diese umfasst den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll, etwa der Inhalt von Gesprächen, Briefen aber auch eMails. Das LG Köln (Urteil v. 06.09.2006 - Az.: 28 O 178/06) hatte aktuell zu entscheiden, ob das ungefragte Veröffentlichen von eMails auf einer fremden Webseite einen diesbezüglichen Verstoß darstellt.

Der Kläger hatte eine geschäftliche eMail an einen bestimmten Adressatenkreis versandt. Ein unerkannt gebliebener Empfänger hatte diese Mail an einen Dritten weitergeleitet, der die Mail auf seiner Webseite einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Der beklagte Seitenbreiter wurde vom Kläger im Wege einer Unterlassungserklärung verpflichtet, die Veröffentlichung zu unterlassen, Auskunft zu erteilen und eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen sowie die Kosten für die vorangegangene Abmahnung zu übernehmen.

Der Beklagte ist dagegen der Ansicht, er habe durch die Veröffentlichung keine fremden Rechte verletzt und beantragte, die Klage abzuweisen. Das Gericht folgte dem jedoch nicht und sah in dem Verhalten des Beklagten einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Hierbei sei insbesondere die geschützte Geheimsphäre betroffen. "In diesen Bereich fallen schriftliche Tonbandaufzeichnungen, persönliche Briefe, aber auch solche Aufzeichnungen und Briefe, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen." Auch habe der Kläger durch das Versenden der Mail nicht den heimischen Bereich verlassen und in eine öffentliche Sphäre begeben. Die wäre nur der Fall gewesen, wenn der Kläger die Mail an einen nicht  abgrenzbaren Personenkreis geschickt hätte. Die vorliegend verschickte Mail ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender, anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte, auch nicht damit zu rechnen habe, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.

Da die Geheimhaltungsinteressen des Klägers überwiegen, haben die  Richter die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung festgestellt. Da der Beklagte in diesem Fall keine strafbewehrte Unerlassungserklärung abgegeben hat, besteht auch Wiederholungsgefahr. Das Gericht sprach dem Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

Fazit:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht findet im Internet aufgrund der schnellen und problemlosen Verbreitung von Inhalten immer öfter Anwendung. Deshalb muss man als Seitenbetreiber besonders darauf achten, keine fremden Rechte zu verletzten. Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, ist dabei immer im Wege einer umfassenden Interessensabwägung vorzunehmen.

Autor:Philipp Otto

Rechtsberatung: Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 


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