Um den Jugendschutz auch bei problematischen Internetseiten (Pornographie, bestimmte Computerspiele) zu gewährleisten, nutzen Anbieter oftmals ein so genanntes Altersnachweissystem bzw. Altersverifikationssystem (AVS). Oft wird dabei ein System eingesetzt, bei dem der Nutzer mit seiner Nummer im Reisepass oder Personalausweis die Volljährigkeit nachweisen muss. Jedoch ist seit vielen Jahren juristisch umstritten, ob eine solche Kontrolle den Vorgaben des Jugendschutzes genügt. Verschiedene Gerichte haben diese Möglichkeit als nicht ausreichend angesehen. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist bislang jedoch nicht vorhanden. In Deutschland ist für alle jugendgefährdenden Internetseiten der Einsatz eines AVS verpflichtend.
In einem aktuellen Fall hat die 17. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts (VG) München (Az.: M 17 S 07.144, Beschluss vom 31.01.2007) die inzwischen gängige Rechtsprechung abermals bestätigt. Ein AVS, bei dem sich der Nutzer durch seine Personalausweisnummer als Erwachsener identifiziert, bietet keinen wirksamen Schutz im Sinne des § 4 JMStV. Jedoch sei es bei der Schaffung einer solchen geschlossenen Benutzergruppe Voraussetzung, dass ein Zugang für Minderjährige bei der Verbreitung von problematischen Telemedien verlässlich verhindert wird. Da die Überprüfung mit Hilfe der Ausweisnummer anonym ist und die Möglichkeit der einfachen Umgehung besteht, stelle dieses System keine effektive Barriere dar. Wie das VG München in seinem Beschluss erläutert, existieren zu dem hier eingesetzten System bereits mehrere einschlägige Urteile, die die Anwendung als unzureichend angesehen haben.
Nach Ansicht des Gerichts ändert an dieser Entscheidung auch die Tatsache nichts, dass aktuell beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 710/05) über die Wirksamkeit des strittigen AVS anhängig ist. Für Anbieter und Nutzer von beschränkten Inhalten im Internet besteht die Möglichkeit auf das so genannte PostIdent-Verfahren auszuweichen. Dabei muss der Kunde in einer Postfiliale sein Alter überprüfen lassen. Die dort aufgenommenen Daten werden dann direkt an den Anbieter weiter geleitet. Allerdings ist dieses Verfahren sehr zeitaufwendig. Eine andere Möglichkeit ist die Verwendung von Geldkarten. Auf diesen besteht die Möglichkeit altersrelevante Informationen zu speichern. Bei Eröffnung des Kontos wird die Volljährigkeit nachgewiesen. Nach diesem Prinzip wird auch der Verkauf von Zigaretten an Automaten seit dem 01.01.2007 geregelt.
Fazit:
Nach wie vor besteht für Anbieter von jugendgefährdendem Material eine rechtliche Unsicherheit, welches Altersverifikationssystem den hohen Anforderungen des Jugendschutzes in der Praxis genügt. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist deswegen überfällig. In den vergangenen Jahren hat sich jedoch in vielen Gerichtsentscheidungen gezeigt, dass der Einsatz von Personalausweisnummern zur Kontrolle nicht genügt. Anbieter sollten deswegen auf ein anderes und sichereres System umsteigen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Jugendschutz und Haftung für Inhalte: Rechtsanwalt Sören Siebert
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