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Double Opt-In-Verfahren -eMail nach Anmeldung für Newsletter erlaubt

Das so genannte Double Opt-In-Verfahren sieht vor, dass der Nutzer, wenn er beispielsweise einen Newsletter regelmäßig erhalten will, dem Empfang per SMS oder in den meisten Fällen durch Betätigen eines Links in einer Bestätigungs- oder Aktivierungsmail ausdrücklich nochmals zustimmen muss. Dieses Verfahren soll insbesondere verhindern, dass Nutzer ohne ihr Wissen von Dritten bei solchen Diensten angemeldet werden und sich einerseits über die erhaltenen Mails ärgern und andererseits sich mühsam wieder abmelden müssen. Das LG Berlin (Az.: 15 O 346/06, Urteil vom 23.01.2007) hat dazu im Januar 2007 entschieden, dass die Zusendung einer solchen Bestätigungsmail mit Aktivierungslink nicht als rechtswidriger Spam einzuordnen ist.

Grundsätzlich stellt das Gericht zunächst fest, dass die Versendung einer solchen Mail eine kausale Ursache für den Eingriff in die Rechte des Empfängers gesetzt hat. Das LG führt zur Störerhaftung aus: "Ausreichend für die Haftung als mittelbarer Störer ist es zwar, dass jemand willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder das Ausnutzen der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf (Fehler im Original: "dar"), die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den konkreten Umständen eine Prüfung zuzumuten war."

Für den vorliegenden Fall heißt dies, dass es der Antragstellerin nicht in jedem Einzelfall zuzumuten war, einen Missbrauch der Anwendung ihres vorgeschalteten Double Opt-In -Verfahrens zu überprüfen. Das Gericht hat diesbezüglich eine Abwägung zwischen dem Interesse des Versenders eines Newsletters, diesen unkompliziert verbreiten zu können und dem Interesse des Empfängers, keine Werbe-Spam-Mails zu erhalten, vorgenommen. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich daraus folgendes: "Die Beeinträchtigung, der der Antragsgegner mit der Zusendung der streitgegenständlichen E-Mail ausgesetzt war ist (Fehler im Original: "Wer") als gering anzusehen. Seine Beeinträchtigung war nicht schwerwiegender als in jedem anderen Fall der Zusendung einer beliebig falsch adressierten E-Mail. Tatsächlich dürfte der Aufwand, der erforderlich ist, um die streitgegenständliche E-Mail als unverlangt zugesendete Post einzuordnen, wegen ihrer Kürze und ihres eindeutigen Inhalts weniger groß sein, als dies bei Irrläufern aus dem privaten und geschäftlichen Bereich sonst der Fall ist."

Und weiter: "Die Belästigung durch den Empfang versehentlich oder absichtlich fehlgeleiteter elektronischer Post gehört aber zu den Nachteilen, die derjenige, der am E-Mail-Verkehr durch die Einrichtung einer E-Mail-Adresse teilnimmt, als mit der Teilnahme an diesem Verkehr verbundene sozialadäquate Belästigung hinzunehmen hat".

Das LG Berlin hat aber auch festgestellt, dass dies im Falle von massenhafter oder mehrfacher Zusendung von unerwünschten eMails durchaus anders beurteilt werden würde. Im vorliegenden Fall handelte es sich aber nur um eine einzige Mail.

Fazit:
Die Entscheidung des LG Berlin ist zu begrüßen. Allerdings stellt die dabei vorgenommene Bewertung bislang keine herrschende Rechtsprechung dar. In der Vergangenheit haben verschiedene Gerichte in vergleichbaren Fällen angenommen, dass es sich bei solch unverlangt zugesandten eMails um rechtswidrige Spam-Mails handelt. Nimmt man eine solche Wertung vor, besteht immer auch die Gefahr von Abmahnungen. Es wird also interessant, wie weitere Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen in der Zukunft entscheiden werden.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Spam, Double Opt-In-Verfahren und Online-Werbung: Rechtsanwalt Sören Siebert


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