
Es gibt kaum einen Hausbesitzer oder Mieter, der noch nicht mit den Mühlen der Bürokratie oder den Gebührenbeauftragten der GEZ in Berührung gekommen ist. Manch einer träumt davon, für immer Ruhe von der GEZ zu haben. Das Amtsgericht in Bremen musste sich mit dem Fall beschäftigen, ob ein Hausbesitzer der GEZ bzw. deren Mitarbeitern tatsächlich ein Hausverbot erteilen darf.
Das betroffene Ehepaar ist Eigentümer eines Hauses. In diesem Haus betreibt die Ehefrau eine Praxis für Fußpflege, der Ehemann ein Elektrogeschäft. Das Ehepaar fühlte sich durch immer wiederkehrende unangekündigte Besuche verschiedener GEZ-Beauftragter gestört. Sie sprachen gegen die GEZ ein Hausverbot aus und teilten der GEZ mit, dass keiner ihrer Mitarbeiter, das Grundstück ohne vorherige schriftliche Anmeldung und schriftliche Bestätigung der Anmeldung durch das Ehepaar, betreten dürfe. Besuche der GEZ-Mitarbeiter sollten außerdem nur zu den "üblichen" Werkzeiten möglich sein.
Trotz des Verbots tauchten zwei weitere Male GEZ-Mitarbeiter bei den Eheleuten auf. Die Mitarbeiter behaupteten, nichts vom Hausverbot zu wissen.
Das Ehepaar erhob daraufhin Klage und beantragte unter Androhung einer Geld- oder Haftstrafe festzustellen, dass die GEZ-Mitarbeiter nur nach genehmigter Anmeldung das Grundstück betreten dürfen. Die GEZ vertrat die Auffassung, dass zum einen die Hausverbote unwirksam seien, da es den GEZ-Beauftragten nicht anders möglich sei, Schwarzseher ausfindig zu machen. Zum anderen führte die GEZ an, dass die beiden Rundfunkgebührenbeauftragten keine Kenntnis von dem Hausverbot gehabt haben. Als Argument dafür führte die GEZ an, dass es ihr nur unter erheblichem Aufwand möglich sei dafür zu sorgen, dass erteilte Hausverbote unter allen GEZ-Beauftragten bekanntzumachen.
Das Gericht gab der Klage des Ehepaares statt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der GEZ nur die Auskunftsansprüche zustehen, die auch im Rundfunkstaatsvertrag genannt sind. Die GEZ hat also kein besonderes Auskunftsrecht gegenüber der Allgemeinheit, da sie keine amtliche Behörde (sog. Hoheitsträger) ist. Dagegen hat aber laut Grundgesetz jeder Haus- und Grundstücksinhaber das Recht zu, Dritte das Betreten ihres Hauses/Grundstücks zu verbieten und somit seine Privatsphäre zu schützen.
Fazit:
Ein Hausverbot gegenüber der GEZ ist nicht von vorneherein unwirksam. Außerdem haftet die GEZ, wenn GEZ-Beauftragte gegen dieses Hausverbot verstoßen – egal ob den Mitarbeitern das Hausverbot bekannt
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