Ob Routenplaner oder Hausaufgabenhilfe, Grußkarten oder Sudoku-Rätsel, es ist immer die gleiche Masche: die Preisangaben sind auf der Website nur zu finden, wenn man das Kleingedruckte im Sternchenhinweis oder in den AGB liest. Falls nicht, steckt man schon in der Abo-Falle.
Zu diesem Thema äußerte sich jetzt die 27. Strafkammer des LG Frankfurt. Die Staatsanwaltschaft beschuldigte einen Betreiber u.a. für Routenplaner des Betrugs. Sie war der Auffassung, dass den Nutzern die Zahlungspflicht für eine gewöhnlich kostenlose Leistung verschleiert wurde. Außerdem wurden die Nutzer nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dadurch getäuscht, dass sie durch Eingabe ihrer persönlichen Daten an einem Gewinnspiel teilnahmen. Diese Aufforderung war mit einem Sternchen versehen. Im unteren Bereich der Webseite befand sich die Erklärung zum Sternchen, dass die Inanspruchnahme der Leistung mit einem entsprechenden Entgelt verbunden ist.
Das Gericht entschied, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht die Anforderungen des Betrugs erfüllt. Die Preisangaben sind zwar erst am Ende der Webseite zu finden und dies könnte eine Verschleierung der Kosten darstellen, das heißt den Richtern zu Folge aber nicht, dass es sich um eine Täuschung handelt. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass ein durchschnittlicher Internetnutzer – auch bei Teilnahme an einem Gewinnspiel – sorgfältig den Hintergrund zu prüfen hat, warum er seine persönlichen Daten anzugeben hat. Dazu zählt auch die Webseite genauer zur Kenntnis zu nehmen als beim „bloßen Surfen“.
Fazit:
Anders als beim Urteil des OLG Frankfurt (Az.: 6 U 187/07), welches u.a. den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch durchsetzte, erwartet die strafrechtliche Kammer mehr Eigenverantwortung von einem durchschnittlichen Internetnutzer.
Autorin: Christin Plescher
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