In einem umstrittenen Urteil hatte das Landgericht Stuttgart (Az.: 18 KLs 4 Js 63331/05, Urteil vom 29.09.2006) den Betreiber eines Online-Shops wegen des Vertriebs von Artikeln mit durchgestrichenem Hakenkreuz verurteilt. Es sah im Angebot und Verkauf von Aufklebern, T-Shirts und Ansteckern mit dem Symbol eines durchgestrichenen oder zerschlagenen Hakenkreuzes ein Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB und verurteilte den Anbieter zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.600,- Euro. Das LG hatte seine damalige Entscheidung damit begründet, dass es um eine grundsätzliche Tabuisierung nationalsozialistischer Symbole gehe und diese nicht mehr in der Öffentlichkeit getragen werden dürften.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: 3 StR 486/06, Urteil vom 15.03.2007) hat das Urteil nun aufgehoben und den Angeklagten frei gesprochen. Der BGH sieht durch die Darstellung des Kennzeichens eine deutliche Gegnerschaft zum Nationalsozialismus. Er kritisierte die undeutliche Fassung des § 86a StGB. Bereits im Gesetzgebungsverfahren sei erkannt worden, dass dieser Tatbestand zu weit gefasst worden sei. Die Auslegung wurde dann den Gerichten überlassen. Es komme nach Ansicht des BGH nicht nur auf den Wortlaut der Vorschrift sondern insbesondere auch auf die genauen Umstände im Einzelfall an, ob der Schutzzweck des Gesetzes verletzt sei oder nicht. Hierzu heißt es in einer Pressemitteilung des obersten deutschen Gerichtes: "(...) dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation auch dann nicht von § 86 a StGB erfasst wird, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt. Dies gilt selbst dann, wenn solche Artikel aus kommerziellen Interessen massenhaft vertrieben werden. Die Befürchtung des Landgerichts, rechtsextreme Personen könnten diese Lockerung des Verbots ausnutzen und ihrerseits derart abgeänderte Kennzeichen verwenden, hat der Senat nicht geteilt. Er ist davon überzeugt, dass Anhänger rechtsextremer Organisationen Darstellungen, in denen solche Kennzeichen in gegnerischer Zielrichtung verwendet werden, als Verhöhnung der ihnen "heiligen" Symbole empfinden und selbst nicht gebrauchen würden."
Der BGH folgte in seiner heutigen Entscheidung dabei den Anträgen der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung. Die frühere Entscheidung des LG Stuttgart war somit rechtswidrig. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Staatskasse. Zudem muss das LG Stuttgart über eine angemessene Entschädigung für den Shop-Betreiber entscheiden, da diesem durch die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten und Beschlagnahme der Artikel Schäden entstanden sind. Nach Angaben der Stuttgarter Staatsanwaltschaft sind aktuell noch ca. 40 weitere Verfahren wegen der Verwendung von Artikeln mit durchgestrichenen Hakenkreuzen anhängig. Besonders prominent ist dabei das Verfahren gegen die Vorsitzende von Bündnis 90 / Die Grünen Claudia Roth, die sich im vergangenen Jahr selbst angezeigt hatte. Es ist zu erwarten, dass diese Verfahren sofern sie einen vergleichbaren Sachverhalt betreffen nun eingestellt werden.
Fazit:
Nicht nur bei den Bundesrichtern hat die damalige Entscheidung des LG Stuttgart Kopfschütteln ausgelöst. In einer breiten Diskussion in Medien, Politik und Gesellschaft wurde das Urteil mit Unverständnis zur Kenntnis genommen. Um so besser, dass der BGH nun die zweifelhafte Entscheidung der Stuttgarter Richter für rechtswidrig erklärt hat.
Autor: Philipp Otto
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