In der gestrigen Ausgabe des ARD-Fernsehmagazins "Report Mainz" ist die virtuelle Welt "Second Life" des US-Unternehmens Linden Lab erneut schwer in die Kritik geraten. Der Vorwurf lautet: Kinderpornographie. Wie das Magazin berichtete, hat die Staatsanwaltschaft Halle nun gegen einen deutschen Nutzer ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Dieser soll Material mit kinderpornographischem Inhalt zum Kauf angeboten haben. Tatvorwurf ist dabei der Handel mit kinderpornographischen Aufnahmen. Der Strafrahmen des StGB liegt dabei zwischen drei Monaten und fünf Jahren.
Zudem wurde in der Sendung über virtuelle Vergewaltigungen von Kindern berichtet. Oberstaatsanwalt Vogt (Zentralstelle gegen Kinderpornographie bei der Staatsanwaltschaft Halle) sieht darin ein kinderpornographisches Angebot, dass mit strafrechtlichen Mitteln verfolgt werden müsse. als Reaktion auf die Berichte teilte der Betreiber Linden Lab mit, dass man mit der Polizei kooperieren und zur Aufklärung beitragen wolle. Zudem solle in der Zukunft das Alter der Second-Life-Spieler generell überprüft werden. Minderjährige sollen dann nur noch zu bestimmten Bereichen der virtuellen Welt Zugang haben. Inwieweit diese Ankündigungen in die Praxis umgesetzt werden und ob diese tatsächlich ein adäquates Mittel darstellen, ist umstritten. Die Experten von jugendschutz.net fordern weitergehende Maßnahmen. Linden Lab solle die Programmierung des Spiels insoweit ändern, dass ein sexueller Kontakt zwischen erwachsenen und kindlich aussehenden Avataren (Spielfiguren) nicht mehr möglich sei.
Aktuell setzt sich auch die niederländische Staatsanwaltschaft in Den Haag mit der Frage auseinander, ob der sexuelle Kontakt zwischen virtuellen Kinderfiguren und erwachsenen Avataren einen tatsächlichen Fall des sexuellen Missbrauchs oder der Pädophilie darstellt. Kernfrage dabei ist, ob beispielsweise die Betrachtung sexueller Handlungen mit Kinder-Avataren den sexuellen Missbrauch von Kindern in der realen Welt stimulieren kann. Kritiker sehen dabei in der virtuellen Kinderpornographie eine "opferlose Straftat". Die Verfolgung einer solchen würde nach ihrer Ansicht gegen die Freiheit der Kunst verstoßen. Die Darstellung und der Handel von realen Bildern in der virtuellen Welt, stellt jedoch aller Voraussicht nach die Verwirklichung eines Straftatbestandes dar. Die weitere Entwicklung des Ermittlungsverfahrens und eine mögliche gerichtliche Entscheidung ist sehr interessant, da bislang hinsichtlich Second Life ein solches Urteil fehlt.
Fazit:
Das Web2.0 - Portal Second Life sorgt wieder einmal für Schlagzeilen. Spannend ist dabei die rechtliche Bewertung von "virtuellen Verbrechen". Bislang existiert hier eine große rechtliche Grauzone. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Frage von Besitz und Eigentum an virtuell erschaffenen Werten.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Web2.0 und Haftung für Inhalte: Rechtsanwalt Sören Siebert
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