Internet Service Provider vergeben in der Regel dynamische IP-Adressen, die dem Nutzer für die Dauer einer Internet-Verbindung zugewiesen werden. Umstritten ist dabei aber die Frage, wie lange der Internet Service Provider diese IP-Adressen speichern darf, wenn der Nutzer über eine Flatrate verfügt. Diese Frage hat nun das OLG) Frankfurt am Main entschieden.
Da nicht immer alle Kunden eines Zugangsproviders gleichzeitig online sind, kann dieser insgesamt weniger IP-Adressen bevorraten, als er tatsächlich an Anschlüssen zu versorgen hat. Deshalb werden IP-Adressen bei jeder Einwahl neu vergeben. Das Verfahren bringt es mit sich, dass eine IP-Adresse aus dem Adresspool des Providers zu unterschiedlichen Zeiten verschiedenen Anschlüssen zugeordnet wird. Die Speicherung der dynamisch vergebenen IP-Adresse erlaubt die nachträgliche Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschluss und dessen Inhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.06.2010 (Az. 13 U 105/07) eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (Az. 10 O 562/03) zu dieser Problematik bestätigt. Hiernach ist die Speicherung von IP-Adressen durch den Provider über einen Zeitraum von sieben Tagen zulässig.
Die vom Kläger begehrte Löschung der IP-Adresse sofort nach Beendigung der Verbindung konnte dieser nicht durchsetzen. Der Internet Service Provider, im vorliegenden Fall die Telekom, speicherte die IP-Adressen zum Zeitpunkt der Klageerhebung 80 Tage lang nach Rechnungsversand. Das Landgericht hatte in der Vorinstanz der Klage insoweit stattgegeben, als dass die Speicherung länger als sieben Tage untersagt wurde.Nach Ansicht des Klägers sei die Speicherdauer von sieben Tagen nicht akzeptabel. Er verlangte im Interesse des Datenschutzes und des Schutzes seiner Privatsphäre die sofortige Löschung der IP-Adresse nach Beendigung der Internetverbindung.
Dieser Ansicht folgten die Richter des OLG jedoch nicht und wiesen die Berufung mangels Rechtsgrund zurück. Bei den IP-Adressen handele es sich um für die Berechnung des Entgelts erforderliche Daten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Dies sei aus dem Grund der Fall, weil der Provider trotz des angebotenen und vom Kläger gewählten Flatrate-Tarifs eine Vielzahl von zusätzlichen Dienstleistungen erbringe, bei deren Nutzung Zugangsentgelte anfallen könnten. Zur Abrechnung sei die Speicherung der IP-Adresse notwendig. Dem steht nicht entgegen, dass andere Provider die vergebenen IP-Adressen nicht speichern würden. Es sei davon auszugehen, dass diese keine zusätzlichen Dienstleistungen anbieten würden. Eine Speicherung der IP-Adressen sei auch zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern der TK-Anlage erforderlich. Hierzu sehe das TKG eine Speicherung von Verkehrsdaten vor. Ausserdem habe der Kläger nicht nachweisen können, dass es dem Provider möglich sei, die IP-Adressen schneller als nach Ablauf von sieben Tagen zu löschen, ohne dass dies die Abrechnung und die Störungserkennung beeinträchtige. Daher sei Zeitraum der Speicherung über sieben Tage nicht zu beanstanden.
Fazit:
Das Urteil ist aus dem Grund interessant, weil es Auswirkungen auf die Verfolgung von Rechtsverstößen im Internet hat. So verjähren z.B. Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen, wie sie z.B. durch Nutzung von Filesharing-Netzwerken (Tauschbörsen) entstehen können, zwar gemäß § 102 UrhG binnen drei Jahren ab Kenntniserlangung vom Rechtsverstoß. Praktisch dürfte sich der Zeitraum, in dem die Ermittlung eines Anschlussinhabers anhand der IP-Adresse nach einem Rechtsverstoß möglich ist, aber auf die Dauer der Speicherung dieser IP-Adressen beschränken.
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