Internet des Kunden fiel für 12 Tage aus
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Kunde wollte von seinem ursprünglichen Internetprovider zu einem anderen wechseln und dabei auch seine Rufnummer übernehmen. In der Folgezeit kam es jedoch zu Problemen bei der Portierung. Dies hatte zur Folge, dass das Internet für einen Zeitraum von 12 Tagen nicht nutzbar war. Daraufhin wandte sich der Kunde an seinen Internetanbieter und verlangte von diesem Schadensersatz. Der Verbraucher argumentierte, die Ausfallzeit hätte nur durch einen Anbieterwechsel vermieden werden können. Hierzu hätte er einen neuen LTE-Vertrag bei einem anderen Anbieter für eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren abschließen müssen. Tatsächlich schloss er diesen Vertrag jedoch nicht ab. Dennoch verlangte er von seinem Internetanbieter den Ersatz des Betrages, welcher für die Laufzeit von 2 Jahren angefallen wäre. Als das Unternehmen nicht zahlte, landete der Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf.
Nur 1,75 Euro pro Tag können verlangt werden
Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 31. März 2014, Az.: 20 C 8948/13) sprach dem Verbraucher nur teilweise Recht zu. Der Richter stellte klar, dass Kunden zwar grundsätzlich Schadensersatz für den Ausfall des Internets verlangen können, da die Nutzbarkeit des Internets ein wirtschaftliches Gut darstellt. Allerdings stufte das Gericht die geltend gemachte Forderung der Höhe nach als überzogen ein. Der Kunde kann keinen Ersatz der Kosten verlangen, die für eine Anmietung eines anderen Dienstes erforderlich wären.
Allein die Miete, welche der Kunde an seinen Internetanbieter monatlich zahlen muss, kann als Berechnungsgrundlage für die Schadensersatzforderung herangezogen werden. Das Amtsgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Kunde monatlich 52,49 Euro an den Internetprovider zahlen musste, sodass ihm für die 12 Tage des Ausfalls allein eine Schadensersatzforderung in Höhe von 21 Euro zustand (52,49 Euro : 30 Tage x 12 Tage des Internetausfalls).
Fazit:
Das Amtsgericht Düsseldorf setzt mit seinem Urteil des Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fort, wonach Kunden beim Internetausfall grundsätzlich Schadensersatz vom Internetanbieter verlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az.: III ZR 98/12).
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