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Reform des Urheberrechts – Bagatellregelung für Filesharing kurzfristig gestrichen

Der seit 2004 von Bundesjustizministerin Zypries geplante Gesetzesentwurf zum sogenannten 2.Korb der Urheberrechtsnovelle ist vom Kabinett verabschiedet worden. Somit tritt dieser 2007 in Kraft, ohne dass der Bundesrat nochmals zustimmen muss. Dies hatte in den letzten Tagen für große Aufregung gesorgt, da die geplante Rechtslage unklar ist und entscheidende Teile der Gesetzesnovelle kurzfristig noch verändert wurden. Diese Gesetzesänderung ist die Umsetzung einer europäischen Richtlinie in deutsches Recht. Kernpunkte sind die Neuregelung der rechtlichen Bewertung von Privatkopien, Filesharing in P2P-Netzwerken, Fragen des DRM (Digital Rights Management) und die Regelung von Auskunftsansprüchen.

Für die Privatkopie von CDs und DVDs bedeutet dies nach der Gesetzesänderung, dass diese nur noch in Ausnahmefällen erlaubt ist. Und zwar nur dann, wenn die Privatkopie bei der Herstellung der Privatkopie kein “wirksamer Kopierschutz” umgangen wird. Insbesondere gilt dies für Fälle, in denen entsprechende Software oder spezielle technische Geräte zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen genutzt werden. Problematisch ist jedoch nach wie vor, was unter der Wirksamkeit der Schutzvorrichtung zu verstehen ist. So funktionieren beispielsweise viele Schutzssysteme nur auf Windows und nicht auf Mac. Somit würde die Legalität der Kopie vom entsprechenden Betriebssystem abhängen.

Zudem ist nach wie vor problematisch wie mit Kopierschutzsystemen umgegangen werden darf, die bei Beibehaltung des Schutzes potenziell auf dem Computer Schaden anrichten können. Ungeklärt ist, ob in diesem Fall der Kopierschutz umgangen werden darf. Im Rahmen von Software sind anders als bei Musik-CDs Privatkopien nicht erlaubt. Lediglich der Inhaber der Nutzungsrechte darf eine Sicherungskopie herstellen.

In letzter Minute geändert wurde der Umgang mit Downloads und Filesharing in P2P-Netzwerken. Der ursprüngliche Entwurf sah vor, eine Bagatellregelung für Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Uploads und Filesharing in das Gesetz einzufügen. Hiernach sollte nicht bestraft werden, wer Tauschbörsen nur in geringem Maße nutze. Dies sollte insbesondere dazu dienen unzählige Schüler und sonstige User nicht sofort in die kriminelle Ecke zu stellen. Aufgrund der massiven Kritik der Musik- und Filmindustrie wurde genau dieser Passus kurz vor der Kabinettsentscheidung wieder entfernt. Hauptargument war, dass man geistiges Eigentum genau so verfolgen müsse, wie den Diebstahl im Supermarkt.

Für die Praxis bedeutet dies, dass gemäß § 106 UrhG Haftstrafen bis zu drei Jahren verhängt werden können. Da diese Bewertung aber der Einzelfallentscheidung der Staatsanwaltschaften und Gerichte unterliegt, wird es hier zu sehr unterschiedlichen Bewertungen kommen. Insbesondere ist nach wie vor möglich, dass die überlasteten Ermittlungsbehörden bei geringfügigen Verstößen eine Verfahrenseinstellung veranlassen. Das gewerbsmäßige “Kopieren offensichtlich rechtswidriger Vorlagen” wie etwa neu im Kino angelaufener Filme wird nun durch die neuen Regelungen mit bis zu 5 Jahren Haft bestraft.

Neu eingeführt wurde zudem ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch für die Unterhaltungsindustrie. Dieser sieht vor, dass die Konzerne, um an den Klarnamen des potentiellen Raubkopierers zu gelangen, nicht mehr den Umweg über ein offizielles Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft gehen müssen, sondern direkt bei den Internetprovidern Auskunft verlangen können. Das eigentliche Ziel der Industrie, kostenintensive zivilrechtliche Abmahnungen zu verschicken, wird so ungemein erleichtert, die Strafjustiz im Gegenzug jedoch entlastet. Das Bundesjustizministerium sieht in der Änderung des Urheberrechts einen Fortschritt und verkauft dies als positives Beispiel für Verbraucherschutz.

Fazit: Die verabschiedete Gesetzesnovelle zum Urheberrecht wird vehement kritisiert. Die Tatsache, dass aufgrund der Lobbyarbeit der Unterhaltungsindustrie in letzter Sekunde die Regelung von Bagatellfällen entfernt wurde, spricht eine deutliche Sprache. Die Privatkopie bleibt zwar grundsätzlich erlaubt, da heute jedoch nahezu jedes Trägermedium kopiergeschützt ist, wird die Privatkopie in der Praxis kaum noch eine Rolle spielen. Auch der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegenüber Internetprovidern wird kritisch gesehen. Hierdurch werden die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen umgangen, was zu einer Entlastung der Justiz führen wird. Im Hinblick auf zivilrechtliche Forderungen und Abmahnungen ist aber anzunehmen, dass diese massiv zunehmen werden.

Autor: Stud. Jur. Philipp Otto

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 


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