Nahezu flächendeckend und mit steigender Tendenz sind WLAN - Netze in Deutschland verfügbar. Sie existieren als HotSpots oder Airports in Cafes, Restaurants, Bahnhöfen oder Flughäfen oder für den privaten Gebrauch in den eigenen vier Wänden. Viele Netzwerke sind verschlüsselt, um vor unbefugtem Gebrauch der Verbindung und Datenzugriff auf den eigenen Computer zu schützen. Jedoch gibt es auch unzählige Orte, wo WLANs unverschlüsselt zu empfangen sind. Sei es aus Gründen des Service für Kunden oder Gäste, aus politischen Motiven oder schlicht aus Unwissenheit oder mangelnder technischer Begabung. Äußerst problematisch ist hier die Frage, wer in einem offenen WLAN - Netz für Rechtsverletzungen haftet.
Das Landgericht Hamburg (Entscheidung v. 26.07.2006, Az.: 308 O 407 / 06) hatte diesbezüglich zu entscheiden ob der Anschlussinhaber eines unverschlüsselten drahtlosen Netzwerkes für Urheberrechtsverletzungen durch Uploads in einer P2P-Tauschbörse haftet, auch wenn diese durch einen unbekannten Dritten begangen wurden. In 244 Fällen wurden urheberrechtlich geschützte Audiodateien zur Nutzung bereitgestellt. Nachdem die Rechteinhaberin mithilfe der Staatsanwaltschaft den zu der zugeordneten IP - Adresse gehörigen bürgerlichen Namen des Anschlussinhabers ermittelt hatte, verpflichtete sie diesen zur Unterlassung. Der Beklagte stritt die Vorwürfe jedoch ab und erläuterte, dass weder er noch Familienmitglieder diese Urheberrechtsverletzung begangen hätten. Vielmehr könnten ohne sein Wissen eine unbestimmte Anzahl von Personen in einem bestimmten Umkreis auf sein WLAN - Netz zugreifen. Nach Bekannt werden der Vorfälle wurde das WLAN sofort mithilfe eines Passwortes verschlüsselt.
Die Richter folgten dem Vorbringen jedoch nicht und führten dazu aus : „Ob die Antragsgegner die Rechtsverletzungen selbst begangen haben oder ob die Rechtsverletzungen aufgrund einer Nutzung der ungeschützten WLan-Internetverbindung durch Dritte erfolgten, kann aber dahinstehen. Denn die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.“
Und weiter: „Die Verwendung einer ungeschützten WLan-Verbingung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von – unbekannt – Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.“
Da es dem Beklagten technisch unproblematisch möglich gewesen wäre, geeignete Schutzvorrichtungen (Verschlüsselung und Passwort) einzurichten, haftet er rechtlich als Störer. Unkenntnis oder technische Unwissenheit wirkt hierbei nicht entlastend, da man jederzeit fachliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Da zudem von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist, liegt auch der notwendige Verfügungsgrund für den Unterlassungsanspruch der Klägerin vor.
Fazit:
Diese Entscheidung hat gravierende Auswirkungen auf die Nutzung von WLAN - Netzen. Einerseits ist es empfehlenswert sich vor Rechtsverletzungen durch Dritte unbedingt durch Verschlüsselung zu schützen. Andererseits birgt das Urteil eine große Gefahr für Betreiber von öffentlichen Netzen etwa in Cafes oder Hotels. Dass diese verfügbar sind, stellt eine unverzichtbare Entwicklung dar. Um diese zu erhalten und die Betreiber zu schützen ist es für die Zukunft jedoch wichtig, rechtlich genauer auszudifferenzieren um diese bei Rechtsverletzungen nicht automatisch als Störer zu qualifizieren.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung: Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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