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RapidShare unterliegt GEMA - einstweilige Verfügungen bestätigt

Der Anbieter für Webspeicher (Sharehoster) RapidShare ist nun auch vor Gericht gegen die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) wegen Verletzungen des Urheberrechts im Rahmen seines Angebotes unterlegen. Das LG Köln (Urteil vom 21.03.2007) hat die bereits im Januar von der GEMA erwirkten einstweiligen Verfügungen vom 11.01.2007 und 15.01.2007 nun bestätigt. Die GEMA wirft RapidShare vor, auf seinem angebotenen Speicherplatz Urheberrechtsverletzungen geduldet zu haben.

Das Prinzip von RapidShare sieht vor, dass Nutzern Speicherkapazität zur Verfügung gestellt wird. Darauf können diese dann beliebige Inhalte hinterlegen und anderen Nutzern öffentlich zugänglich machen. Das Abspeichern der Inhalte auf der Plattform ist kostenlos, für einen komfortablen und störungsfreien Abruf im Rahmen des so genannten "Premium-Download" verlangt RapidShare ein monatliches Entgelt. In einer Pressemitteilung der GEMA vom 27.03.2007 wird das ergangene Urteil wie folgt bewertet: "Der Share-Hoster kann nach Auffassung des Gerichts für Urheberrechtsverletzungen im Rahmen seines Dienstes zur Verantwortung gezogen werden. Er ist dazu verpflichtet, seinen Dienst umfassend auf künftige Verletzungen ihm bekannter Weise illegal genutzter Werke des GEMA-Repertoires hin zu kontrollieren. Bei diesem Urteil handelt es sich um eine wichtige Grundsatzentscheidung für die Rechteinhaber. Sie stellt klar, dass es den Dienstbetreibern ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen durchaus zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese Verletzungen sich nicht wiederholen bzw. fortsetzen."

Der Vorstandsvorsitzende der GEMA führt dazu weiter aus: "Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass es nicht Aufgabe der Rechteinhaber sein kann, auf eigene Kosten fortgesetzt Dienste zu kontrollieren, die mit der illegalen Nutzung ihrer Werke wirtschaftlichen Profit erzielen. Von dieser Entscheidung geht zudem eine bedeutende Signalwirkung an alle Dienste aus, die die einzelnen Nutzer dafür einspannen, ein umfassendes illegales Angebot zu schaffen um am Ende mit diesem Angebot für sich Einnahmen zu generieren" Die Entscheidung kommt für die Betreiber von RapidShare überraschend. Sie gingen bislang davon aus, dass die einstweiligen Verfügungen keinen rechtlichen Bestand haben werden. Es bleibt nun die Frage offen, in welcher Art und Weise die geforderte Kontrolle technisch realisiert werden soll.

Fazit:
Das aktuelle Vorgehen der Verwertungsgesellschaft ist Teil einer Reihe von Aktivitäten gegen verschiedene Tauschdienste und Anbieter. Neben der Auseinandersetzung mit RapidShare befindet sich die GEMA aktuell in rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Usenet-Provider UseNeXT und dem Radio-Recorder-Dienst mp3flat.com.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Tauschbörsen und
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