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Das LG Hamburg (Az.: 308 O 793/06, Urteil vom 31.01.2007) hatte zu entscheiden, ob die Übernahme und Veröffentlichung einer fremden Pressemitteilung auf der eigenen Homepage einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. Es ging im vorliegenden Verfahren um die rechtliche Wirksamkeit einer erlassenen einstweiligen Verfügung. Antragsteller ist der Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei mit den Arbeitsschwerpunkten Bank-, Börsen- und Kapitalanlagerecht. Im Rahmen seiner Tätigkeit betreibt er einen Online-Informationsdienst zu den genannten Rechtsgebieten. Der Antragsgegner ist im gleichen rechtlichen Sektor tätig und betreibt ebenfalls eine thematische Website. Auf der Website des Antragstellers wurde eine Pressemeldung eines in seiner Kanzlei beschäftigten Anwaltes veröffentlicht. In dieser berichtet er über mehrere durch ihn eingereichte Klageverfahren gegen die Schweizer Vermögensverwaltung. Dabei wurden sämtliche Nutzungsrechte an der Pressemitteilung an den Antragsteller und Inhaber der Kanzlei übertragen. Diese Pressemitteilung veröffentlichte nun der Antragsgegner ebenfalls auf seiner Homepage. Der Antragsteller erwirkte dagegen eine einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg. Gegen den Erlass vom Dezember 2006 legte der Antragsgegner Widerspruch ein. Er bringt insbesondere vor, dass es sich bei einer Pressemitteilung um einen Textbeitrag handele, der zur Nutzung und auch zumindest zur teilweisen Reproduktion bestimmt sei.
Das LG Hamburg hat jetzt die einstweilige Verfügung bestätigt und dem Antragsteller Recht gegeben. Der Antragsteller könne vom Antragsgegner Unterlassung der Nutzung (Veröffentlichung) der Pressemitteilung verlangen. Es liege ein Verstoß gegen die urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Antragstellers vor. Das Gericht klassifizierte die Pressemitteilung als Sprachwerk. Bei solchen ist das Ausdrucksmittel der Sprache der Werkinhalt. Die erforderliche Gestaltungshöhe (Schöpfungshöhe) sei bei einer Pressemitteilung in der Regel erfüllt. Hier gilt der Grundsatz der "Kleinen Münze". Dieser Begriff bezeichnet die unterste Grenze eines gerade noch urheberrechtlich geschützten Werkes.
In der nicht genehmigten, sprachlich identischen und in diesem Fall auch nicht unerheblichen Übernahme von Inhalten aus der Pressemitteilung durch den Antragsgegner sieht das Landgericht eine Verletzung des Urheberrechts verwirklicht. Grundsätzlich gelte dies auf jeden Fall dann, wenn bei der Übernahme kein deutlicher Hinweis auf den Verfasser / Urheber angebracht ist und ein übernommener Text teilweise durch Eingliederung eigener Zitate in seiner Gesamtheit als eigenes Werk dargestellt wird.
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Fazit:
Die Entscheidung des LG Hamburg ist für viele Betreiber von Internetseiten sehr wichtig. In der Praxis werden oftmals Pressemitteilungen ohne Nennung des Urhebers für den Inhalt der eigenen Seite verwendet. Doch auch Pressemitteilungen unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und dürfen nicht beliebig für eigene Inhalte verwendet oder geändert werden.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Urheberrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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