Zur Zeit sorgt eine etwas ältere Entscheidung des Landgericht (LG) Köln (Az.: 28 O 468/06, Urteil vom 20.12.2006) im Internet für Aufregung. Es ging dabei um die Frage, ob es erlaubt ist, eigene Passphotos auf seiner Webseite zu veröffentlichen, wenn eine diesbezügliche Nutzung nicht gesondert mit dem Ersteller des Bildes vereinbart wurde. Im Fall hatte der Beklagte in einem Photostudio Bewerbungsphotos samt CD-ROM der Bilder in Auftrag gegeben und auch erhalten. Danach veröffentlichte er eines der erstellten Bilder auf seiner gewerblichen Website. Das klagende Photostudio sah in dieser „öffentlichen Zugänglichmachung“ einen Verstoß gegen das Urheberrecht, da sie keine ausdrückliche Einwilligung für eine solche weitergehende Nutzung erteilt hatte.
Die Klägerin hatte dem Beklagten deswegen zunächst eine Abmahnung zukommen lassen. Der Beklagte entfernte daraufhin das Photo von der Website. Er weigerte sich jedoch die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Wiederholungsfall zu unterzeichnen. Das LG Köln hat im folgenden Verfahren entschieden, dass die Veröffentlichung eines Bewerbungsphotos im Internet einen Verstoß gegen das Urhebergesetz darstellt, sofern keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Auch wenn allgemein eine „Online-Nutzung“ vereinbart worden sei, bedeutet dies noch nicht, dass das Photo beliebig verwendet und öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Vielmehr geht es dabei um eine Nutzung durch Versenden per eMail an einzelne andere Personen, insbesondere für Bewerbungen an mögliche Arbeitgeber.
Im Fall bemisst sich die Entscheidung des LG Köln insbesondere auch nach § 72 UrhG. Diese Vorschrift regelt den Schutz von Lichtbildern (Photos). Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich in diesem Fall zweifelsfrei auch um ein solches. Die Klägerin hat zudem glaubhaft gemacht, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Photo zustehen. Demgegenüber konnte der Beklagte nicht glaubhaft machen, dass die vereinbarte „Online-Nutzung“ auch die Veröffentlichung des Photos auf der Website umfasst hat. Fehlt eine Verabredung über die genaue Ausgestaltung der weitergehenden Nutzung, so ist davon auszugehen, dass der Rechteinhaber (hier die Photographin, bzw, das Photostudio als Arbeitgeber) im Allgemeinen nur solche Nutzungsrechte stillschweigend einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Eine weitergehende Verabredung über die Übertragung von Nutzungsrechten kann nur nach dem entsprechenden darüber hinausgehenden Parteiwillen angenommen wurden. In diesem Fall konnte das Gericht weitergehende Nutzungsabsprachen, insbesondere zur Veröffentlichung des Photos auf der Website des Beklagten, nicht erkennen.
Fazit:
Die Entscheidung des LG Köln ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichzeitig zeigt es, wie wichtig genaue Absprachen und Vereinbarungen über die geplante Nutzung des beauftragten Photos sind. Man kann sich nicht darauf verlassen, dass das Photostudio die erstellten Aufnahmen, sobald sie beispielsweise im Netz öffentlich zugänglich gemacht wurden, nicht mehr findet. Oftmals ist es bereits alltäglich, dass die Bilder mit einem Wasserzeichen signiert sind, dass die Auffindbarkeit sehr erleichtert. Ist geplant, die Bilder nicht nur beispielsweise für Bewerbungszwecke durch mehrmaligen einmaligen Versand an verschiedene potentielle Arbeitgeber zu schicken, sondern sie dauerhaft auf einer Website zu veröffentlichen, sollte man dies gegenüber dem Urheber der Photos auch deutlich machen und eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Autor: Philipp Otto
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