Nach dem Urheberrechtsgesetz können veröffentlichte Nachrichten
tatsächlichen Inhalts unbeschränkt vervielfältigt, verbreitet und
öffentlich wiedergegeben werden. Dies stellt das Landgericht Düsseldorf
fest. Andres sei dies, wenn Nachrichten tatsächlichen Inhalts aufgrund
besonderer Formulierung, Stil oder Diktion urheberrechtlich geschützt sind.
Die Klägerin ist ein Wirtschaftsunternehmen, welches zur Aufgabe hat, journalistisch aufbereitete Meldungen und Texte aus dem kirchlichen Bereich weiter zu verbreiten. Kunden sind Presse, Funk und Fernsehen, aber auch die Kirchenzeitungen der Diözesen und kirchlichen Verbände. Bei dem beklagten gemeinnützigen Verein handelt es sich um eine christliche Bürgerinitiative zum Schutz und zur Verteidigung der Würde des menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod. Die Bürgerinitiative nimmt auch Stellung zu religiösen Fragen im Zusammenhang mit dem Lebensrecht und auch durch Pressearbeit, unter anderem durch Unterhaltung einer Homepage. Der beklagte Verein veröffentlicht im Rahmen seiner Website Informationen über Vorgänge, die sich in Bezug auf Schutz oder Einschränkung des Lebensrechts beziehen. Diese Informationen entnimmt er anderen frei zugänglichen Publikationen, die teilweise auch Nachrichten des klagenden Unternehmens
enthalten und in denen das Presseunternehmen als Quelle genannt ist. In vielen Fällen folgt auch eine eigene redaktionelle Darstellung, wobei auch auf das klagende Unternehmen als Quelle verwiesen wird. Die Bürgerinitiative ist kein unmittelbarer Bezieher der Nachrichten des klagenden Unternehmens.
Dem Gericht zufolge können die vom klagenden Unternehmen veröffentlichten Nachrichten unbeschränkt vervielfältigt und verbreitet werden. Den Nachrichten komme angels schöpferischer Leistung kein Urheberrechtsschutz zu. Die Texte erfüllen nach Auffassung der Richter nicht das Kriterium einer persönlich-geistigen Schöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetz. Schutzfähig seien Schriftwerke letztlich nur bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und –führung des dargestellten Inhalts oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes. Das Landgericht stellt fest, dass die Textungen des klagenden Unternehmens sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse beschränken und sich mehr oder weniger aus der Natur der Sache – die eine Beschreibung von Vorkommnissen und die Wiedergabe bestimmter Äußerungen Dritter oder Vorgänge erfordert – ergeben und sind in ihrer ganzen Darstellung durch Üblichkeit und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben. Es handele sich um die Gestaltung von Nachrichten tatsächlichen Inhalts, die den Rahmen des Üblichen in diesem Bereich nicht sprengt und nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung ist.
LG Düsseldorf - 12 O 194/06
http://www.nrwe.de
Rechtsberatung Urheberrecht - Rechtsanwalt Sören Siebert
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