
Bilder und Fotos sind – im Gegensatz etwa zu Texten - immer urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass vor der Nutzung eines fremden Bildes stets das Einverständnis des Rechteinhabers eingeholt werden und dieser als Urheber benannt werden muss. Geschieht dies nicht, droht eine Abmahnung wegen der Veröffentlichung der Bilder. Dies wirft die Frage auf, ob die Inhaberschaft der Nutzungsrechte bewiesen werden muss. Hierzu hat das LG Hamburg entschieden.
Was war geschehen?
Die Beklagte veröffentlichte auf einer von ihr betriebenen Internetseite 13 Fotografien. Die Klägerin nahm die Beklagte mit dem Hinweis, dass sie an den Fotos ausschließliche Nutzungsrechte für Deutschland, Österreich und die Schweiz innehabe, auf Unterlassung und Lizenzzahlung in Anspruch. Daraufhin gab die Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und zahlte einen Teil der Abmahnkosten an die Klägerin. Die Vorinstanz verurteilt die Beklagte auf Zahlung der übrigen Abmahnkosten. Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein und begründete diese damit, dass sie Zweifel an der Aktivlegitimation habe.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Hamburg gab in seinem Urteil vom 29.01.2010 (Az.: 308 S 2/09) der Beklagten Recht. Die Richter stellen klar, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, denn sie hat während des Prozesses in der Vorinstanz nicht dargelegt, dass sie an den streitgegenständlichen Fotografien aktivlegitimiert ist. Die Richter verfügten über keinerlei eigene Kenntnisse darüber, wer die streitgegenständlichen Fotos erstellt hat und ob bzw. inwieweit Nutzungsrechte an diesen Fotos auf Dritte übertragen worden sind. Die Richter erklärten, dass ein konkreter Vortrag erforderlich gewesen wäre, wann, wo und durch welche Erklärungen die Rechtsübertragung stattgefunden habe. Nur dann wären die Beklagte und das Gericht in die Lage versetzt gewesen, zu prüfen, ob die Voraussetzzungen für den Eintritt der geltend gemachten Rechtsfolge vorliegen.
Fazit:
Das Urteil zeigt, dass die bloße Behauptung Rechteinhaberin zu sein nicht ausreicht. Im Falle einer aussergerichtlichen Abmahnung genügt es zwar, die Urheberschaft an den Bildern zu behaupten. Im gerichtlichen Verfahren muss diese aber nachgewiesen werden.
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