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Das Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 18 U 2067/07, Urteil vom 26.06.2007) hat entschieden, dass das Setzen eines Links auf eine Website mit Abbildungen einer bestimmten Person eine vorherige Einwilligung voraussetzt. Durch den Link liegt ein "öffentliches zur Schau stellen" des Betroffen vor.
Das OLG beruft sich in seiner Entscheidung auf § 22 Satz 1 2.Alt Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Danach werden Bildnisse unter anderem verbreitet, wenn sie öffentlich zur Schau gestellt werden und für einen nicht klar abgrenzbaren Personenkreis sichtbar gemacht werden. Durch eine öffentlich einsehbare Verlinkung ist genau dies der Fall. Im vorliegenden Fall wurde der Link im Rahmen einer Berichterstattung mit möglicherweise beleidigendem Inhalt zur Untermauerung der getätigten Aussagen und Vorwürfe verwendet.
Zur Reichweite der nötigen Einwilligung durch den Betroffenen führt das Gericht aus, dass der Umfang wesentlich nach Art und Weise der Veröffentlichung im Einzelfall abhängt. Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene - ein bekannter Münchner Anwalt - auf der verlinkten Website im Rahmen seiner Freizeitbeschäftigung, beim Paintball-Spiel, abgebildet. In der Freischaltung der verlinkten Website kann zudem noch keine Einwilligung zur Verlinkung und der damit einhergehenden Veröffentlichung durch den Beklagten gesehen werden. Ohne Einwilligung ist das öffentliche zur Schau stellen in diesem Fall aber nicht erlaubt.
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Fazit:
Wer andere Websites und Internetangebote verlinkt, muss darauf achten, dass sie im Rahmen der geltenden Gesetze geschehen. Nicht jeder Link ist, wie dieser Fall zeigt, automatisch erlaubt. Es kommt auf den Zusammenhang an, da ansonsten die Privatsphäre eines Betroffenen verletzt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde zwischen dem privat ausgeübten Hobby und der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen ein Zusammenhang hergestellt. Das geht vorliegend zu weit, so die Ansicht des OLG München.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Links und Urheberrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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