Worum geht's?
Als Agentur oder Webdesigner tragen Sie bei Kundenprojekten nicht nur kreative und technische Verantwortung, sondern sind auch rechtlich gefordert. Gerade beim Stichwort “Haftung Webdesigner und Agenturen” stellen sich viele Fragen: Hafte ich als Webdesigner für die erstellte Webseite? Und wenn ja, wofür genau und wie lange? Muss meine Agentur die Webseiten und Newsletter der Kunden auf Rechtsverstöße prüfen? Wie geht das praktisch und ohne, dass ein Anwalt jeden einzelnen Schritt überprüft? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen, um Ihre Projekte rechtssicher umzusetzen.
1. Welchen Haftungsrisiken sind Agenturen und Webdesigner ausgesetzt?
Wenn Sie Webdesigner sind oder eine Werbeagentur führen, übernehmen Sie für Ihre Kunden eine Vielzahl an kreativen und technischen Leistungen – etwa die Erstellung von Webseiten und Onlineshops, die Entwicklung von Werbekampagnen, Social Media Marketing oder den Versand von Newslettern.
Mit dieser vielfältigen und anspruchsvollen Arbeit gehen auch rechtliche Haftungsrisiken einher. Diese betreffen insbesondere die Frage, wer für Fehler bei Kundenprojekten verantwortlich ist und in welchem Umfang die Agentur für Inhalte, technische Umsetzungen oder rechtliche Vorgaben haften muss.
Als Agentur oder Webdesigner sind Sie zum Beispiel haftbar, wenn ein Kunde aufgrund von Mängeln in Ihrer Arbeit kostenpflichtig abgemahnt wird oder seine Website neu gestalten muss, weil Sie Fehler übersehen haben. Auch wer seine Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt, kann haftbar sein.
Typische Haftungsrisiken von Agenturen und Webdesignern:
Sie fragen sich, was Sie als Webdesigner oder Agentur prüfen müssen und wofür Sie letztlich haften? Entscheidend ist hier zu einem großen Teil der zugrunde liegende Vertrag.
2. Agenturhaftung: Vertragstyp bestimmt Haftungsumfang
Ob und in welchem Umfang Sie haftbar sind, hängt von der Art des Vertrages ab, den Sie mit Ihrem Kunden schließen: Beim Dienstvertrag liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf der Erbringung einer Leistung. Beim Werkvertrag steht der Erfolg im Mittelpunkt – also nicht die Tätigkeit selbst.
Bei Dienstverträgen stehen Ihren Kunden keine Gewährleistungsrechte zu. Sie müssen nicht dafür einstehen, dass der gewünschte Erfolg eintritt, sondern schulden lediglich die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung (z. B. Beratung, laufende technische Betreuung einer Website).
Beim Werk- oder Werklieferungsvertrag sieht es schon anders aus: Hier schulden Sie einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit (z. B. Erstellung einer Website oder eines Onlineshops). Tritt der vereinbarte Erfolg nicht ein, hat der Kunde Gewährleistungsrechte. Als Agentur oder Webdesigner sind Sie für Mängel haftbar.
WICHTIG
Welcher Vertrag vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen im Einzelfall. Oftmals treten Mischformen auf, die Elemente beider Vertragstypen enthalten. Bei Streitigkeiten suchen sich die Gerichte – je nach Streitpunkt – den passenden Vertragstyp heraus und wenden das dafür geltende Recht an.
Anbei einige Beispiele für typische Verträge, die Agenturen und Webdesigner abschließen:
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Dienstvertrag |
Werkvertrag |
Mietvertrag |
Mischvertrag |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ordnet Mischverträge nach ihrem Schwerpunkt ein. Bei dem sogenannten Internetsystem-Vertrag handelt es sich ebenfalls um eine vertragliche Mischform, die der BGH in einer wegweisenden Entscheidung vom 04.03.2010 als Werkvertrag eingeordnet hat.
3. Abnahme, Kündigung, Herausgabe: Typische Rechtsfolgen von Agenturverträgen
Steht fest, ob ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt, ergeben sich daraus unterschiedliche rechtliche Folgen. Diese betreffen insbesondere Ihre Rechte und Pflichten als Agentur hinsichtlich Abnahme, Vergütung, Kündigung und Gewährleistung bei Mängeln.
Abnahme: Nur bei Werkverträgen
Bei einem Werkvertrag müssen Sie für die Mängelfreiheit des geschuldeten Werkes einstehen. Diese wird durch den Kunden durch eine Abnahme bestätigt. Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig und die Verjährungsfrist beginnt zu laufen. Hat der Kunde das Werk erst einmal abgenommen, erkennt er an, dass es frei von Mängeln ist.
Liegen Mängel vor, so kann der Kunde die Gewährleistungsrechte nach Abnahme nur geltend machen, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehalten hat. Treten nach Abnahme Mängel auf, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass diese schon im Zeitpunkt der Abnahme vorgelegen haben.
PRAXIS-TIPP
Achten Sie im Zuge der Abnahme auf die Anfertigung eines Abnahmeprotokolls und lassen Sie dieses vom Kunden unterzeichnen. Sollte es zu Rechtsstreitigkeiten kommen, dient das Abnahmeprotokoll als Beweismittel.
Bei einem Dienstvertrag besteht hingegen kein Abnahmerecht. Haben Sie die Dienstleistung ordnungsgemäß erbracht, ist Ihr Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.
Mängel und Pflichtverletzungen
Entspricht das Ergebnis bei einem Werkvertrag nicht dem vertraglich vereinbarten Werk, muss der Kunde zunächst den Mangel rügen und Ihnen eine Frist setzen, innerhalb der Sie diesen beheben müssen. Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, darf er die Abnahme des Werks verweigern. Er hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz zu verlangen oder das Entgelt zu mindern.
Kommt es bei einem Dienstvertrag zu einer Pflichtverletzung, können Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen nur nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geltend gemacht werden.
Kündigung von Agenturverträgen
Einen Werkvertrag kann der Kunde gemäß § 648 BGB jederzeit ordentlich kündigen. Sie haben in diesem Fall Anspruch auf Vergütung, abzüglich der gesparten Aufwendungen. Eine Kündigung durch Sie als Agentur oder Webdesigner kann hingegen nur aus wichtigem Grund erfolgen – z. B. bei Zahlungsverzug.
Bei Dienstverträgen, die auf Zeit geschlossen werden, ist das Recht auf ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen.
WICHTIG
Nur unter besonderen Voraussetzungen kann ein Dienstvertrag außerordentlich (fristlos) gekündigt werden. Das wäre z. B. gegeben, wenn das gegenseitige Vertrauensverhältnis durch schwere Pflichtverletzungen nachhaltig erschüttert und eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.
Beendigung der Vertragsbeziehung
Haben Sie einen Werkvertrag mit Ihren Kunden abgeschlossen, endet Ihre vertragliche Pflicht zur Leistungserbringung mit Fertigstellung durch Sie und der Abnahme durch den Kunden.
Bei Dienstverträgen gestaltet sich die Rechtslage etwas anders. Bei befristeten Verträgen endet der Dienstvertrag nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Für eine vorzeitige Kündigung braucht es einen wichtigen Grund.
Kündigungsfristen bei Dienstverträgen
Für Dienstverträge gelten gemäß § 621 BGB folgende Kündigungsfristen für beide Parteien:
- Tagesvergütung: Kündigung für den nächsten Tag jederzeit möglich
- Wochenvergütung: Kündigung bis zum ersten Werktag, wirksam zum Sonnabend
- Monatsvergütung: Kündigung bis 15. des Monats, wirksam zum Monatsende
- Quartals- oder längere Vergütung: 6 Wochen Kündigungsfrist zum Quartalsende
- Keine Zeitbemessung / Vollzeit: Jederzeit kündbar, bei Vollzeit 2 Wochen Frist
4. Wann haben Kunden Anspruch auf Gewährleistung?
Ob und wie lange Sie Ihren Kunden Gewährleistung auf Ihre Leistungen schulden, hängt ebenfalls vom Vertragstyp ab.
Gewährleistung beim Werkvertrag
Bei Werkverträgen haben Verbraucherkunden ein Recht auf Gewährleistung für zwei Jahre. Im B2B-Bereich lässt sich die Frist vertraglich verkürzen.
- Mängelbeseitigung zu fordern.
- vom Vertrag zurückzutreten.
- das Honorar zu mindern.
- Schadenersatz zu verlangen (z. B. für Gerichts- und Anwaltskosten, Beseitigungskosten der Werbung).
Gewährleistung beim Dienstvertrag
Bei Dienstverträgen haben Kunden kein Recht auf Gewährleistung. Schadensersatzansprüche bleiben aber nach den allgemeinen Vorschriften des BGB bestehen. Diese verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der vertragliche Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
ASP-Verträge sind Mietverträge
Bei ASP-Verträgen (Application Service Providing) war der Vertragstyp lange Zeit umstritten. Mittlerweile haben die Gerichte verneint, dass es sich um einen Dienstvertrag handelt – es liegt ein Mietvertrag vor. Das bedeutet: Bei Mängeln darf der Kunde die Vergütung mindern und Schadensersatz verlangen. Diese Ansprüche enden sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses.
5. Der Webdesign-Vertrag: So sichern Sie Kundenprojekte vertraglich ab
Als Agentur oder Webdesigner erfüllen Sie Ihre vertraglichen Verpflichtungen, wenn Sie die vereinbarte Leistung erbringen. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollten Sie so früh wie möglich ein Pflichtenheft erstellen – egal, ob es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag handelt.
Definieren Sie Ihre Tätigkeit und Aufgaben im Pflichtenheft präzise und halten Sie Bedenken, die die Umsetzung betreffen, schriftlich fest. So vermeiden Sie spätere Rechtsstreitigkeiten. Außerdem ist es sinnvoll, ein erstes Konzept Ihrer Agenturleistung zu erstellen und dem Kunden vorzulegen, damit er dieses absegnen bzw. Änderungswünsche frühzeitig kommunizieren kann. Bei größeren Aufträgen sollten Sie verschiedene Planungsphasen mit Zwischenabnahmen und einer anteiligen Vergütung vereinbaren.
Achten Sie als Agentur oder freiberuflicher Webdesigner darauf, Ihre Kundenprojekte abzusichern – und zwar mit einem Webdesign-Vertrag, rechtssicheren AGB, einer auf Ihre AGB angepassten Leistungsbeschreibung und einem Abnahmeprotokoll für einen sauberen Abschluss des Projekts.
Schließen Sie mit Ihrem Kunden einen Webdesign-Vertrag (Werkvertrag) ab, sollten in diesen folgende Punkte aufgenommen werden:
- Leistungsumfang (so konkret wie möglich)
- Höhe des Honorars
- Einräumung von Nutzungsrechten
- genauer Zeitplan, inklusive Recht auf Kündigung und Vertragsstrafe
- Zeitpunkt der Abnahme
- inkludierte Korrekturrunden bzw. Mehrkosten für spätere Änderungswünsche
- Behandlung von Projektverzögerungen
- Gewährleistungs- und Haftungsfragen
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Aufgrund der individuellen Anforderungen können wir Ihnen leider kein allgemeingültiges Muster für einen Webdesign-Vertrag zur Verfügung stellen – denn dies würde mehr Risiken schaffen als vermeiden. Um Ihre Projekte dennoch bestmöglich abzusichern, finden Sie auf eRecht24 Premium einen AGB-Generator, mit dem Sie passgenaue AGB erstellen können. Benötigen Sie einen individuellen Vertrag, unterstützt Sie die Kanzlei Siebert Lexow gern.
6. Haftung bei Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstößen
Als Agentur oder Webdesigner müssen Sie darauf achten, dass Ihre Werbekampagnen, Inhalte und Medien rechtlich unbedenklich sind. Sie dürfen weder gegen das Wettbewerbsrecht noch gegen fremde Urheber- oder Markenrechte verstoßen.
Planen Sie für einen Kunden beispielsweise eine Werbekampagne, sind Sie verpflichtet, ihn auf mögliche wettbewerbswidrige Maßnahmen hinzuweisen. Als Auftragnehmer unterliegen Sie einer Aufklärungspflicht. Entsteht Ihrem Auftraggeber ein Schaden durch eine Wettbewerbsrechtsverletzung, können Sie sonst dafür haftbar sein.
Ähnliches gilt beim Einsatz von Bildern, Texten und anderen geschützten Inhalten. Stellen Sie vor der Verwendung für das Kundenprojekt sicher, dass diese keine fremden Urheberrechte oder Markenrechte verletzen und holen Sie sich, wenn nötig, vorab die entsprechenden Nutzungsrechte ein. Tun Sie das nicht, haften Sie für daraus entstehende Rechtsverstöße. Das gilt auch für KI-generierten Content: Für Inhalte, die Sie mit KI erstellen, sind Sie ebenfalls haftbar. Regeln Sie eventuelle rechtliche Risiken beim Einsatz von KI-Tools im Webdesign in Ihren AGB.
VORSICHT
Als Agentur oder freiberuflicher Webdesigner sind Sie für die rechtssichere Gestaltung Ihres Auftrags verantwortlich. Wird Ihr Kunde aufgrund einer Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzung abgemahnt, müssen Sie ihm die entstandenen Kosten unter Umständen erstatten.
Sie sind dazu verpflichtet, Marken- und Urheberrechte auch dann zu prüfen, wenn Ihr Kunde Ihnen das Material bereitstellt. Teilweise sprechen die Gerichte dem Auftraggeber eine Mitschuld zu und teilen die Kosten anteilig auf (LG Oldenburg, Az. 5 S 224/15). Sie sollten daher bereits in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf fremde Urheber- und Markenrechte hinweisen.
Versuchen Sie bitte nicht, Ihre Haftung generell in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuschließen. Ein solcher Ausschluss wäre unwirksam. Besser ist es, einen begrenzten Leistungsinhalt anzubieten und die Pflicht zur rechtlichen Prüfung auf den Kunden zu übertragen. Damit verlagern Sie Ihre Pflicht, rechtlich unbedenkliche Inhalte bereitzustellen, auf den Kunden und können Ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren.
Eine Vorlage für einen Haftungsausschluss für Kundeninhalte, mit dem Sie Ihre Haftung als Unternehmen zumindest begrenzen können, finden Sie auf eRecht24 Premium.
7. Haftung bei fehlenden Rechtstexten bei der Webseitenerstellung
Wenn Sie als Agentur oder freiberuflicher Webdesigner Webseiten für Ihre Kunden erstellen, übernehmen Sie nicht nur die inhaltliche Gestaltung und technische Umsetzung, sondern tragen – je nach Angebot – oft auch die Verantwortung für die rechtliche Konformität der Seite. Konkret heißt das: Auf der Kundenwebsite dürfen Impressum und Datenschutzerklärung nicht fehlen.
Jede geschäftliche Website braucht ein Impressum mit folgenden Pflichtangaben:
- Name und Anschrift des Betreibers
- Kontaktdaten (Telefon, E-Mail)
- Name und Anschrift des Seitenbetreibers (das kann Ihre Agentur sein)
- ggf. Handelsregistereintrag
- ggf. Umsatzsteuer-ID
Je nach Beruf des Kunden erfordert die Impressumspflicht auf Webseiten weitere Pflichtangaben. Damit Sie nichts vergessen, können Sie das Impressum mit unserem Impressum-Generator erzeugen.
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Weiterhin braucht die Website Ihres Kunden eine Datenschutzerklärung, sobald personenbezogene Daten auf der Seite verarbeitet werden. Sind Sie auch für deren Erstellung zuständig, sollten Sie darauf achten, dass die Erklärung
- transparent über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung informiert.
- die Rechte der betroffenen Nutzer erläutert.
- alle verwendeten Tools beinhaltet.
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Fehlen Impressum oder Datenschutzerklärung oder sind unvollständig und fehlerhaft, kann das eine Abmahnung nach sich ziehen. Als Agentur oder Webdesigner können Sie dafür haftbar sein, wenn Sie Ihrem Kunden eine rechtssichere Website versprochen haben. Achten Sie also darauf, die Rechtstexte korrekt zu erstellen und einzubinden.
Prüfen Sie die Website vor der Übergabe auf Rechtsverstöße. Ihr Kunde ist ein juristischer Laie, der davon ausgeht, eine rechtssichere Webseite zu bekommen. Je professioneller Sie vorgehen, desto eingehender müssen Sie Ihre Auftraggeber über rechtliche Aspekte aufklären. Im Zweifel ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll.
Alternativ können Sie in Ihren Verträgen oder AGB klar regeln, dass die rechtliche Verantwortung für Impressum und Datenschutzerklärung beim Kunden liegt und dieser die Rechtstexte bereitstellen muss. Um Ihre Haftung zu begrenzen, ist es aber trotzdem ratsam, Ihre Kunden aktiv auf die Notwendigkeit und den Inhalt der Rechtstexte hinzuweisen (z. B. schriftlich per E-Mail).
Erstellen Sie einen Onlineshop für Ihren Kunden, braucht dieser oftmals weitere Rechtstexte wie z. B. eine Widerrufsbelehrung. Mehr dazu lesen Sie im Artikel “Rechtstexte für Onlineshops”.
8. Welche Haftungsrisiken können bei Kundenprojekten noch bestehen?
Je nach Leistungsspektrum können sich bei der Haftung der Agentur bzw. des Webdesigners weitere rechtliche Gefahren ergeben, die Sie im Blick haben sollten.
E-Mail-Marketing ohne Double-Opt-In
Sie betreiben im Auftrag Ihrer Kunden E-Mail-Marketing, sind Einwilligungen und deren Nachweis das A und O. Fehlt ein ordnungsgemäßes Double-Opt-In oder ist die Einwilligungsanfrage unklar formuliert, drohen Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche – für die Sie haftbar sein können. Da Sie durch den Newsletterverteiler Zugriff auf personenbezogene Nutzerdaten haben, ist zudem der Abschluss eines AV-Vertrags erforderlich.
Cookies und Tracking ohne Nutzereinwilligung
Sobald Sie auf einer Kundenwebsite Cookies und andere Tracking-Technologien einbauen, braucht die Website ein DSGVO-konformes Cookie Consent Tool, über das die Einwilligung der Nutzer eingeholt wird. Fehlerhafte Cookie-Banner oder voreingestellte Tracking-Tools ohne Einwilligung können Datenschutzverstöße darstellen. Auch hier können Agenturen und Webdesigner für falsche Einstellungen haftbar sein.
PRAXIS-TIPP
Prüfen Sie Tracking- und Cookie-Einstellungen sorgfältig, weisen Sie Ihre Kunden auf bestehende Einwilligungspflichten hin und regeln Sie Verantwortlichkeiten klar im Webdesign-Vertrag und Ihren AGB.
Fehlende Barrierefreiheit von Webseiten
Die Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit gewinnen durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zunehmend an Bedeutung. Klären Sie mit Ihrem Kunden, ob die Website barrierefrei gestaltet werden muss und mit welchen Anforderungen das im Speziellen einhergeht. Erstellen Sie die Website, ohne auf bestehende Pflichten hinzuweisen oder barrierefreie Standards umzusetzen, kann sich daraus ein Haftungsrisiko ergeben.
Mehr zum Thema lesen Sie in unseren Artikeln “Digitale Barrierefreiheit für Agenturen” und “Barrierefreies Webdesign”.
9. Fazit: So schützen Sie sich effektiv vor Haftungsrisiken
Werbeagenturen und Webdesigner bearbeiten komplexe Projekte und setzen sich dabei zahlreichen rechtlichen Risiken aus. Fehler in der Umsetzung oder ein fehlender Hinweis auf die Pflichten des Auftraggebers können zu Rechtsverstößen und Abmahnungen führen und Ihren guten Ruf gefährden.
Eine vertragliche Haftungsbeschränkung bietet Ihnen leider nur begrenzten Schutz: Als professioneller Dienstleister erwarten Ihre Kunden, dass Sie auch die rechtlichen Anforderungen an Webseiten, E-Mail- und Social Media Marketing kennen und umsetzen – schließlich zahlen sie dafür.
Für Sie ist es aber natürlich dennoch wichtig, Ihre Haftung bestmöglich zu minimieren. Sinnvoll ist es daher, die vereinbarten Leistungen ganz klar zu definieren und von vornherein einzuschränken. Kann eine bestimmte Leistung (z. B. rechtliche Prüfung) nicht gebucht werden, können Sie bei Streitigkeiten darauf verweisen, dass diese nicht Vertragsbestandteil war – und Sie auch nicht haften müssen. Darüber hinaus kann ein standardisiertes Briefing für Kunden helfen, alle rechtlich relevanten Inhalte wie Impressum, Datenschutzerklärung, Nutzungsrechte, Cookies und Tracking etc.) zu erfassen.
Auf eRecht24 Premium finden Sie zahlreiche Tools, Generatoren und Vertragsvorlagen speziell für Agenturen und Webdesigner, mit denen Sie Ihre Projekte rechtlich absichern können.
10. FAQ
Unsere Expertise für Agenturen
Wir wissen, dass jede Agentur ihre eigenen rechtlichen Herausforderungen hat. Unsere individuellen Impressumslösungen berücksichtigen genau diese branchenspezifischen Besonderheiten. Entdecken Sie, in welchen Bereichen wir Agenturen besonders umfassend unterstützen.




