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Bushido und der Rentner - Haftung für illegal heruntergeladene Musikdateien bei offenem WLAN

Wer haftet für Rechtsverstöße, wenn ein kabelloses Netzwerk (WLAN) vom Besitzer nicht verschlüsselt wurde? Mit dieser Frage mussten sich in letzter Zeit schon viele Gerichte beschäftigen – nun auch das Düsseldorfer Landgericht.

Geklagt hatte der „Gangsta-Rapper“ Bushido gegen drei Computerbesitzer, die nach den Ermittlungen seiner Rechtsvertreter Musikstücke des Rappers illegal heruntergeladen hätten. Unter ihnen befand sich auch ein Rentner, der nach eigener Aussage gar nicht wusste, wer oder was Bushido ist und auch kein Programm installiert hatte, um Musik aus dem Internet herunterzuladen. Eine anderes Ehepaar, das von Bushido ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, gab an, zur fraglichen Zeit sei nachweisbar niemand an ihrem Computer gewesen.

Nach Ansicht des Gerichts kommt es hierauf jedoch nicht an, weswegen es die von Bushidos Anwälten beantragten Einstweiligen Verfügungen erließ (Az.: 12 O 195/08, 12 O 229/08, 12 O 232/08). Selbst – so das Gericht – wenn Dritte ein ungesichertes Funknetzwerk unautorisiert für missbräuchliche Zwecke verwendet haben, müssen die Computerinhaber als „Störer“ haften, da sie ihr WLAN-Netz nicht entsprechend gesichert haben.

Fazit:

An dieser Stelle wird wiederum deutlich, wie uneinheitlich die Rechtsprechung in Angelegenheiten zur Haftung für ungesicherte WLAN-Funknetzwerke ist. Erst kürzlich hatte das OLG Frankfurt / Main eine entsprechende Haftung verneint (Urteil vom 1.7.2008, Az. 11 U 52/07), während das Landgerichte Hamburg diese mehrfach bejaht hatte (Urteil vom 27.06.2006 – Az. 308 O 407/06 und Beschluss vom 02.08.2006 - Az. 308 O 509/06 ). Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage wäre also erstrebenswert, um Rechtssicherheit für alle Betreiber von WLAN-Funknetzwerken zu erlangen.

Autor: Florian Skupin

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Labels: Urheberrecht
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