Wer häufiger im Internet einkauft wird schon erlebt haben, dass im Rahmen der Bestellung eine Telefonnummer angegeben werden muss, damit die Kunden „bei Problemen schnell kontaktiert werden“ können.
Eine ganz neue Art des „Kundenservice“ entwickelte ein Versandhaus, das seine Kundin immer wieder mit Werbeanrufen beglückte - angeblich – wie die Rechtsvertreter des Versandhauses vor Gericht ausführten, um wegen einer früheren Bestellung nachzufragen.
Obwohl die Kunden damals die Anrufer aufgefordert hat, die Werbeanrufe doch künftig zu unterlassen, hörte der „Kundenservice“ des Versandhauses nicht auf, sodass sich die Kundin schließlich an die Verbraucherzentrale wandte, die das Versandhaus abmahnen ließ.
Das Versandhaus bot an, eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der man sich verpflichte, zukünftig nicht mehr die genau benannte Kundin anzurufen. Diese wurden von der Verbraucherzentrale abgelehnt, weil sie nicht weit genug gefasst sei. So hatte das Landgericht Coburg Ende letzten Jahres mit Urteil vom 13. Dezember 2008 (Az. 1HK O 37/07) über die Angelegenheit zu entscheiden.
Die Coburger Richter schlossen sich in ihrem Urteil der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale an. Die Kundin – so die Richter – wurde unzumutbar durch die Werbeanrufe belästigt; die Behauptung der Nachfrage aufgrund einer früheren Bestellung wurde aufgrund der Anzahl der Werbeanrufe als unglaubwürdig zurückgewiesen.
Zudem stellten die Richter fest, dass die freiwillig abgegebene Unterlassungserklärung in diesem Fall nicht ausgereicht hat, um das wettbewerbswidrige Verhalten in angemessenem Umfang auszuräumen, sodass das Versandhaus zur Unterlassung verurteilt wurde.
Fazit:
Das Urteil vom LG Coburg ist ein klarer Sieg für die Verbraucher, da diese zukünftig nun keine nicht ausdrücklich genehmigte Werbeanrufe eines Unternehmens mehr tolerieren müssen, sofern sich andere Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung Werbung im Internet: RA Sören Siebert
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