Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum war in der Vergangenheit oftmals Anlass für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Die Frage, ob ein fehlerhaftes Impressum stets Grund für eine Abmahnung sein kann, wurde und wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Entscheidend ist dabe in rechtlicher Hinsicht, ob es sich bei der maßgeblichen Norm des § 6 TDG lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt oder ob diese Norm auch wettbewerbsbezogenen Charakter hat. Nur im zweiten Fall hätte eine Abmahnung durch Mitbewerber aus wettbewerbsrechtlicher Sicht Erfolg.
Nun hat sich das OLG Koblenz (Az.: 4 U 1587/05) mit der Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines unvollständigen Impressums befasst. Ein Makler aus der Versicherungs- und Immobilienbranche hatte auf seiner Website die zuständige Aufsichtsbehörde nicht angegeben und wurde daraufhin abgemahnt. Das OLG Koblenz hat entschieden, dass unvollständige Angaben im Impressum zwar grundsätzlich wettbewerbsrechtlich relevant sind. Einen Unterlassungsanspruch, der im beispielsweise im Wege einer Abmahnung durchgesetzt werden kann, erkannte das Gericht aber trotzdem nicht an. Die fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde in einem Impressum überschreitet nach Ansicht des Gerichts nicht die Erheblichkeitsschwelle in § 3 UWG. Danach ist ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten nur dann als unzulässig einzustufen, wenn hierdurch der Wettbewerb „nicht nur unerheblich“ beeinträchtigt wird. Die Klausel soll sicherstellen, dass Rechtsverstöße von geringem Gewicht nicht massenhaft verfolgt werden, wenn kein schutzwürdiges Interesse an dieser Rechtsverfolgung besteht.
Der Kläger konnte im Verfahren nach Auffassung des Gerichts nicht nachweisen, dass der abgemahnte Seitenbetreiber durch die unvollständigen Impressums-Angaben einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitbewerbern erlangt haben soll. Dies wäre jedoch Voraussetzung für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gewesen.
Fazit: Die Rechtsprechung zur Abmahnfähigkeit eines fehlerhaften Impressums bleibt uneinheitlich. Eine ausdrücklich Bezugnahme des Gerichts auf die fehlende Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG bei „einfachen“ Verstößen ist jedoch zu begrüßen.
Keinesfalls ist es aber so, dass fehlerhafte Impressums-Angaben nun grundsätzlich nicht mehr abmahnfähig wären. Werden etwa im Rahmen eines Online-Shops unvollständige Angaben im Impressum gemacht und die Nutzer so an der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert, wird die erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. Jedem Seitenbetreiber kann deshalb nur geraten werden, die Angaben auf seiner Website überprüfen zu lassen, bevor es zu Rechtstreitigkeiten kommt.
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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