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Bei Bestellungen über das Internet hat der Kunde ein 14-tägiges Widerrufsrecht. In dieser Zeit kann er prüfen, ob das Produkt die beschriebene Eigenschaft aufweist. Bisher konnte und kann der Kunde zur Kasse gebeten werden nur für die bloße Möglichkeit der Nutzung während der Widerrufsfrist und anschließender Rücksendung. Was sich nun ändern soll, hat der EuGH entschieden.
Klägerin war eine Kundin, die bei einem Online-Angebot der Beklagten ein gebrauchtes Notebook erwarb. Nach 8 Monaten kam es zu einem Defekt des Displays. Fast 1 Jahr nach dem Kauf wurde durch die Kundin der Widerruf erklärt und das Notebook der Verkäuferin Zug um Zug der Rückzahlung des Kaufpreises angeboten. Dagegen erbrachte die Verkäuferin den Einwand, dass sie für die Nutzung von 8 Monaten Wertersatz fordere.
Der Europäische Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung 03.09.2009 (Az.: C-489/07) klar, dass der Wertersatz, wie er derzeit in Deutschland praktiziert wird, nicht der EU-Richtlinie97/7 also nicht dem europäischen Rechtsgedanken entspricht. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass die einzigen Kosten, die dem Kunden auferlegt werden können, die Kosten der Zurücksendung der Ware seien. Da der Kunde keine Möglichkeit habe, vor Abschluss des Vertrages das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften zur Kenntnis zu nehmen, solle er geschützt werden. Der Schutz erfolge, indem der Nachteil in Form eines Widerrufsrechts ausgeglichen werde. In der ihm eingeräumten Bedenkzeit könne er die Ware bestimmungsgemäß testen. Für die Prüfung der Ware solle ihm kein Nachteil entstehen.
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Fazit
Mit dieser Entscheidung wird den Shopbetreibern allerdings nicht verboten, weiterhin Wertersatz zu fordern. Wird diese Entscheidung ins deutsche Recht umgesetzt, können Shopbetreiber nur noch Wertersatz fordern, wenn die Ware nicht bestimmungsgemäß geprüft wurde.
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Sören Siebert auf Google+