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Werden Waren im Internet bestellt und erreicht der Postzusteller den Käufer nicht persönlich am zuhause, wird die Ware oftmals beim Nachbarn abgegeben. Was in diesem Fall für den Beginn der Widerrufsfrist gilt, hatte das AG Winsen in einem aktuellen Urteil zu entscheiden gehabt.
Im konkreten Fall bestellte eine Person Waren im Wert von ca. 400 Euro in einem Online-Shop. Das bestellte Produkt wurde auch geliefert, allerdings wurde die Ware bei einem Nachbarn abgeliefert, da der eigentliche Käufer bei der Zustellung nicht angetroffen wurde.
Der Käufer widerrief den Kaufvertrag kurze Zeit später. Der Verkäufer war jedoch der Auffassung, dass die 14-tägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei und damit unwirksam sei, da die Widerrufsfrist mit Abgabe der Ware bei der Nachbarin begonnen habe. Er verlangte daher Zahlung des Kaufpreises.
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Das Amtsgericht Winsen entschied mit Urteil von Ende Juni (Urteil vom 28.06.2012 – Az.: 22 C 1812/11), dass die Widerrufsfrist im Fernabsatz nicht bereits dann beginnt, wenn ein Kaufgegenstand nach Zusendung beim Nachbarn abgegeben wird. Maßgeblich für den Beginn der Widerrufsfrist ist der Eingang der Ware beim Empfänger.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Nachbar nicht hierfür bevollmächtigt wird. Hat der Käufer dem Nachbarn eine Vollmacht entsprechend § 171 ZPO erteilt oder duldet der Nachbar eine solche Zustellung, ist davon auszugehen, dass die Ware in den Machtbereich des Käufers gelangt ist.
Andernfalls kann aber erst dann vom Beginn der Widerrufsfrist ausgegangen werden, wenn der Käufer die Ware beim Nachbarn tatsächlich abholt oder unter regelmäßigen Umständen erwartet werden kann, dass er die Ware dort abholt. Begründet wird dies damit, dass dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden muss, das Recht zur Prüfung der Ware wirksam ausüben zu können.
Fazit
Nach dem Urteil des AG Winsen beginnt die Widerrufsfrist nicht bereits dann zu laufen, wenn die Ware beim Nachbarn zugestellt wird, sondern erst, wenn die Ware tatsächlich in den Machtbereich des Käufers gelangt.
Beachten Sie aber folgendes: Haben Sie ihrem Nachbarn eine Zustellungsvollmacht ausgestellt oder wird die Ware bei einem in ihrem Haushalt lebenden Mitbewohner oder Familienangehörigen abgegeben, gilt die Ware als sofort zugegangen, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist auch sofort zu laufen beginnt.
Das Widerrufsrecht ist und bleibt ein „Dauerbrenner“ in der Rechtsprechung. Erst vor kurzem hatte beispielsweise das LG Bielefeld zu entscheiden, ob das Widerrufsrecht auch bei der Buchung von Online-Kursen gilt.
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Sören Siebert auf Google+