
Die massenhaften Abmahnungen aufgrund der ungeprüften Verwendung der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung haben Shop-Betreiber und eBay-Händler in letzten Jahren sehr viel Zeit und Geld gekostet.
Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht 2011 finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neue Muster - Widerrufsbelehrung 2011, was Onlineshopbetreiber und eBayHändler wissen müssen".
Dieser Artikel ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Ausführungen zur aktuellen Rechtslage und der Widerrufsbelehrung 2011 finden Sie in unserem BeitragHintergrund waren Neuregelungen des Fernabsatzrechts, die Händler im Internet verpflichteten, ihre Kunden über das Bestehen und die Einzelheiten der Ausübung eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts zu informieren. Das Bundesjustizministerium hatte hierzu ein amtliches Muster für eine Widerrufsbelehrung erstellen lassen, dass die Händler nutzen sollten, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein. Viele Händler hatten sich auf die Aussagen des Justizministeriums verlassen und die Musterbelehrung ohne anwaltliche Hilfe übernommen. Daraufhin wurden Sie von Wettbewerbern kostenpflichtig wegen fehlerhafter Belehrung über das Widerrufsrecht abgemahnt. Für die betroffenen Händler war es um so erstaunlicher, dass die Gerichte in der Regel den Abmahnern Recht gaben. Als Rechtsanwalt, der die Betroffenen bei der Abwehr von Abmahnungen und bei der rechtssicheren Gestaltung von Online-Shops und eBay-Auftritten berät, war es oftmals sehr schwer zu erklären, weshalb man abgemahnt werden kann, obwohl man sich doch auf eine Vorlage des Bundesjustizministeriums verlassen hat.
Die Gerichte haben in den vergangenen Jahren nahezu jeden einzelnen Satz der alten Musterwiderrufsbelehrung für unzulässig erklärt. Insbesondere dann, wenn die Belehrung nicht in Textform vor Vertragsschluss erfolgte (dies ist bei Auktionsplattformen wie eBay der Fall), passte das amtliche Muster schlicht nicht und gab Anlass zu massenhaften Abmahnungen. Auch bei Online-Shops, in denen der Vertragschluss bereits mit der Bestellung des Kunden abgeschlossen war, konnte das Muster nicht ohne Änderungen übernommen werden.
Abgemahnt wurden bei ungeprüfter Übernahme der Musterwiderrufsbelehrung insbesondere folgende Punkte:
Mit einer Reaktionszeit von mehreren Jahren nach Auftreten der ersten Diskussionen, Abmahnungen und Gerichtsurteile zur Musterwiderrufsbelehrung hat das Justizministerium nun gehandelt. Zum 01.04.2008 tritt die „Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung“ in Kraft, verbunden mit einer neuen Musterbelehrung des BMJ.
Das maßgebliche Problem der alten Musterbelehrung bleibt auch bei der neuen Belehrung erhalten: Diese hat keinen Gesetzesrang. Das bedeutet, dass auch die neue Belehrung abgemahnt werden kann und die Gerichte Teile der Belehrung für rechtswidrig erklären können.
Inhaltlich wurden einige Punkte im Rahmen der neuen Musterwiderrufsbelehrung abgeändert, die die Gerichte bisher als rechtswidrig beurteilt hatten. Dies betrifft unter anderem folgende Punkte:
In der neuen Belehrung heißt es: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform.“
Bereits hier treten die ersten Probleme auf. Bisher sind einige Gerichte davon ausgegangen, dass die Belehrung nicht nach Erhalt der Belehrung, sondern am Tag nach Erhalt der Belehrung zu laufen beginnt, so etwa das LG Halle, Az. 1 S 28/05.
Zudem wurde in der Vergangenheit auch die Formulierung „mit Erhalt dieser Belehrung“ abgemahnt und von der Rechtsprechung als unzulässig angesehen, so etwa das LG Köln, Az.: 31 O 13/07
Zu der für Shopbetreiber wichtigen Frage, was bei einem Widerruf geschieht, wenn die Ware benutzt wurde und nicht mehr als neu verkauft werden kann, heißt es in der Widerrufsbelehrung:
Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Diese Belehrung sollte nur dann verwendet werden, wenn die Belehrung in Textform vor Vertragsschluss erfolgt. Das ist bei vielen Shops gerade nicht der Fall, so dass die ungeprüfte Übernahme der Belehrung auch hier wieder zu Abmahnungen führen kann. Bei Auktionsplattformen wie eBay ist eine Belehrung vor Vertragsschluss in Textform überhaupt nicht möglich, auch hier kann das Muster nicht ohne Anpassung verwendet werden.
Anmerkungen hierzu finden sich in den „Gestaltungshinweisen“ der Belehrung.
Neu ist die Pflicht, bei Fernabsatzverträgen und im elektronischen Geschäftsverkehr in der Belehrung selbst auf die maßgeblichen Gesetzesnormen hinzuweisen. Diese muss wie folgt ergänzt werden:
„und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV“ bzw.
„ jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV“
Die „Gestaltungshinweise“, die der Musterwiderrufsbelehrung beigefügt sind, weisen darauf hin, dass das Muster in folgenden Fällen nicht verwendet werden kann und entsprechend abgeändert werden muss (nicht abschließend):
In jeden dieser Fälle sind Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen erforderlich. Dies dürfte für den normalen Shopbetreiber und eBay-Verkäufer ohne juristisch Hilfe kaum ohne Rechtsverstöße möglich sein. Die Gefahr von Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen ist somit nicht wesentlich geringer geworden.
Ein hohes rechtliches Risiko besteht für Händler, die die neue Belehrung übernehmen, obwohl Sie in der Vergangenheit aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Wurde hier durch den beratenden Anwalt kein entsprechender Vorbehalt formuliert, gilt auch eine zur alten Rechtslage abgegebene Unterlassungserklärung weiterhin, in der Regel für die Dauer von 30 Jahren. Wird gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen, indem ohne entsprechende Prüfung die neue Musterbelehrung verwendet wird, kann eine Vertragsstrafe fällig werden.
Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn eine Unterlassungserklärung zu weit gefasste Unterlassungserklärung („... verpflichte ich mich, rechtmäßig über das Widerrufsrecht zu belehren...“) unterschrieben wurde. Hier besteht ein immenses finanzielles Risiko für die Shopbetreiber, dass eine Vertragsstrafe fällig wird.
Das gleiche Risiko besteht selbstverständlich auch, wenn in der Vergangenheit eine einstweilige Verfügung bzw. ein Urteil ergangen ist.
Zusammengefasst sind für Shop-Betreiber und eBay Händler insbesondere folgende Punkte wichtig:
Weiterführende Informationen: Website des BMJ zur neuen Widerrufsbelehrung
Fazit: Die im Rahmen der Berichterstattung über die neue Widerrufsbelehrung geäußerten Hoffnungen und Vermutungen, nun würde Rechtssicherheit einkehren und die Händler wären vor Abmahnungen geschützt, sind sehr blauäugig. Zwar wurden zahlreiche unzulässige Formulierungen der alten Belehrung überarbeitet. Auch die neue Musterbelehrung hat jedoch keinen Gesetzesrang und kann ebenso wie die alte Belehrung abgemahnt werden.
Die korrekte Umsetzung der zahllosen Sonderfälle und Anpassungsmöglichkeiten der Musterbelehrung wird viele Händler schlicht überfordern. Es wird hier auch in Zukunft zu Abmahnungen und Gerichtsverfahren kommen. Das Problem wird somit weiterhin auf dem Rücken der Shop-Betreiber und Händler ausgetragen werden, denen eine juristische Beratung im Vorfeld aus finanziellen Gründen nicht möglich ist.
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Der eRecht24 Praxisratgeber "Neues Widerrufsrecht 2011 für Onlineshops, eBay, Amazon & Co." enthält zahlreiche Hinweise und Muster zur neuen Widerrufsbelehrung (gültig ab 04.08.2011).