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Darf ich die mp3 files auf CD brennen ? Wenn die Voraussetzungen, die das neue Urheberrecht für den Bereich der Privatkopie vorliegen, kann es keinen Unterschied machen, ob diese Tracks auf der Festplatte des Computers liegen, auf eine Musikkassette überspielt wurden oder auf eine CD gebrannt werden.
Dies wird durch die Neufassung des § 53 UrhG klargestellt. Hier ist von "beliebigen Trägern" die Rede, gemeint sind sowohl analoge als auch digitale Datenträger.
Hierzu gibt es keine gesicherte Rechtsprechung. Für den Fall von Fotokopien hat der BGH die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen auf sieben Exemplare beschränkt (BGHZ 18, 44ff). Bei Musikkassetten stellte sich die Problematik in der Form nicht, da bei der 7. Kopie einer Kassette nicht mehr viel zu hören ist. Bei CDs ist aufgrund der Möglichkeit, ohne Qualitätsverlust beliebig oft zu kopieren, eher von einer Zahl unterhalb der genannten sieben Exemplare auszugehen. Die genaue Anzahl ist aber umstritten, vertreten wird von 3 bis 7 Exemplaren alles.
Anders stellt sich dies jedoch bei Software dar. Hier ist gemäß § 69a ff UrhG nur das Erstellen einer Sicherungskopie durch den berechtigten Nutzer erlaubt .
§ 53 Abs.1 S.1 UrhG spricht vom privaten Gebrauch, nicht vom eigenen privaten Gebrauch. Grundsätzlich ist also nichts dagegen einzuwenden, für Freunde, die über keinen Brenner verfügen, CDs zu deren privatem Gebrauch zu brennen. Dies wird nun auch in § 53 Abs.1 UrhG klargestellt.
Nein ! (einer der seltenen Fälle einer juristisch eindeutigen Antwort). In § 53 Abs.1 Satz 2 UrhG heißt es, die Vervielfältigung muss unentgeltlich geschehen. Werden durch das Brennen von CDs Einnahmen erzielt oder wird das Brennen für Dritte sogar gewerbsmäßig betrieben, stellt dies natürlich keinen privaten Gebrauch mehr dar und ist folglich nicht mehr von § 53 UrhG gedeckt. Auch das bloße Ersetzen der Kosten für die Rohlinge läßt dabei die Unentgeltlichkeit entfallen.
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Sören Siebert auf Google+