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Beleidigungen im Internet

Auch Beleidigungsdelikte (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung...) lassen sich über das Netz begehen. So hat z.B. das AG Rheinbach (Az.: 2 Ds 397/95) bereits 1996 entschieden, dass die Bezeichnung einer Chat-Teilnehmerin als Schlampe eine strafbare Beleidigung darstellt. Daran ändert es auch nichts, dass in dem betreffenden Forum beleidigende Äußerungen an der Tagesordnung sind.

Was aber ist überhaupt eine Beleidigung ? Die juristische Definition dafür lautet:

Beleidigung ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Dabei ist es unerheblich, ob die beleidigende Äußerung dem Betroffenen direkt oder Dritten gegenüber getätigt wurde.

Hier muss jedoch auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden, z.B. auf das Umfeld der Äußerung, die Stellung und Beziehung der Beteiligten untereinander oder das Alter. Beleidigungsdelikte sind Antragsdelikte. Das bedeutet, in der Regel ist ein Strafantrag zur Verfolgung beleidigender Äußerungen nötig, Ausnahmen davon siehe § 194 StGB. Dies ist jedoch nur sinnvoll, wenn der Beleidigende auch identifiziert werden kann, was bei Äußerungen in Chat-Rooms aufgrund der regelmäßigen Verwendung von Nick-Names schwer fallen wird. Verbreiten sie auf Ihrer Homepage beleidigende Äußerungen, ist es hingegen relativ einfach, sie als Urheber zu identifizieren (z.B. über eine WhoIs Abfrage bei der Denic). Dies hat unter Umständen dann nicht nur strafrechtliche Konsequenzen.
Verbreiten sie etwa auf Ihrer Seite beleidigende Äußerungen über Ihren Arbeitgeber, so kann dies als Störung des Betriebsfriedens gewertet werden und kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. (LAG Schleswig-Holstein, Az: 2 Sa 330/98)

Volksverhetzung, § 130 StGB

Der Tatbestand der Volksverhetzung kann ebenso über das Internet verwirklicht werden wie in der "realen Welt".
So ist das Verbreiten der sog. Auschwitzlüge via Internet (vgl. BGH Az:1 StR 184/00) als Volksverhetzung zu werten. Problematisch ist in diesen Fällen vielfach nicht die Erfüllung des Tatbestandes. Das Problem liegt in der Frage, inwiefern volksverhetzende Inhalte, die von Ausländern im Ausland ins Netz gestellt wurden auch in Deutschland zu einer Strafbarkeit führen können.

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