Das Internetrecht ist sehr schnelllebig und umfasst zahlreiche komplexe Rechtgebiete.
Auf unseren Ratgeberseiten informieren wir Sie verständlich, aktuelle und rechtssicher über die Hintergründe des Medienrechts.
Obwohl für Werbe-Agenturen, freiberufliche Web-Designer, Ingenieurbüros u.a. Gestalter von Gebrauchsgegenstände mit dem „ nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ erstmals ein dem Urheberrecht vergleichbarer Schutz geschaffen wurde, ist dieses 6 Jahre nach seiner Einführung bisher nahezu unbekannt geblieben.
Am 13. September 2003 ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG) im Zuge der Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie durch das "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" in zahlreichen Punkten geändert wurden. Hierdurch soll der Schutz des geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter gestärkt werden. Anlass für diese Gesetzesänderung waren vor allem die in letzter Zeit immer vehementer geführten Diskussionen um einen wirkungsvollen juristischen Schutz vor digitalen Raubkopien.
Lange hat es gedauert! Viele Kompromisse und Abstriche vom ursprünglichen Entwurf wurden hingenommen. Der Bundesrat hat seine Zustimmung am 01.03.2002 erteilt, so dass das Gesetz am 01.07.2002 in Kraft tritt und damit der gesetzliche Anspruch der Künstler auf angemessene Vergütung besteht. Fließt dann aber tatsächlich schon Geld in die Taschen derer, deren Leistungen bislang ohne angemessene Vergütung genutzt wurde?
Erfüllen sie nun die Voraussetzungen, die das UrhG aufstellt, stehen ihnen verschiedene Rechte als Urheber ihrer Website zu. Dieser Schutz entsteht unabhängig von der Verwendung eines Copyright-Zusatzes. Dieser hat in Deutschland nur deklaratorischen (klarstellenden) Charakter. Erfüllen sie die oben dargestellten Voraussetzungen, gilt der Schutz des Urhebergesetzes natürlich auch, wenn sie einen solchen Copyright-Vermerk nicht auf ihren Seiten angebracht haben.
Dass eine Website nicht dem Patent- oder Gebrauchsmusterrecht unterfällt bedeutet jedoch nicht, dass dise nun völlig schutzlos dasteht. Helfen kann hier das Urheberrecht, wonach der Urheber Schutz für seine Werke genießt. Dabei muss es sich bei den Seiten um ein Werk im Sinne des § 1 Urhebergesetzes (UrhG) handeln.
Andy Warhol hatte recht. Mit einer eigenen Website kann sich heute jeder seine 15 Minuten Berühmtheit abholen, und Millionen Menschen auf der ganzen Welt tun dies auch. Viele dieser Seiten entstehen jedoch nicht nur zum privaten Vergnügen, es stecken ganz beträchtliche finanzielle Interessen hinter einem Webauftritt von Unternehmen. Das Internet ist in vielen Bereichen zum Motor der wirtschaftlichen Entwicklung geworden.
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