Bildrechte: Social Media

Das Copyright der Gulaschsuppe: Bildrechte bei Facebook, Instagram & Co.

Fachlich geprüft von: Rechtsanwältin Annika Haucke Rechtsanwältin Annika Haucke
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wer ein Foto oder Video selbst aufnimmt, ist Urheber und darf es veröffentlichen und verbreiten.
  • Der Urheber kann anderen die Erlaubnis erteilen, das Foto oder Video zu verbreiten.
  • Wer Fotos von fremden Personen macht, kann dabei das "Recht am eigenen Bild" der abgebildeten Person verletzen.

Worum geht's?

Auf Social Media Plattformen wie Facebook und Instagram werden keine Millionen, sondern Milliarden Fotos und Bilder geteilt. Bei Urheberrechten und Bildrechten in sozialen Netzwerken gibt es aber immer noch zahllose Missverständnisse und Halbwahrheiten im Netz. Es wird also Zeit, darüber aufzuklären, was bei Instagram, Facebook, X & sonstigen Social-Media-Kanälen eigentlich erlaubt ist und was nicht. Welche Fotos dürfen Sie über die sozialen Netzwerke teilen? Dürfen Dritte Ihre Bilder einfach ohne Erlaubnis verwenden? Was ist das Recht am eigenen Bild? Dürfen Produktfotos für Verkäufe auf eBay-Kleinanzeigen, Facebook-Marketplace oder in Online-Shops verwendet werden? All dies erfahren Sie hier.

 

Zurück zur Übersicht: "Urheberrecht"

 

1. Was sind Bildrechte?

Das Urheberrechtsgesetz regelt, dass Sie die Bildrechte an einem Bild automatisch erhalten, wenn Sie dieses selbst “geschossen” haben. Damit haben Sie das Recht, das Foto zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen. Dementsprechend kann das Foto auch in Social-Media-Posts verwendet werden.

Im Rahmen der Bildrechte und des Urheberrechts gibt es allerdings zahlreiche Einschränkungen zu beachten. Vor allem bei Personen auf Ihren Fotos sollten Sie vorsichtig sein, da die abgebildeten Personen das Recht am eigenen Bild haben. Was genau dies bedeutet und worauf Sie sonst achten müssen, bevor Sie bei Instagram oder Facebook ein Foto hochladen, lesen Sie im Folgenden.

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2. Urheberrecht für Social-Media-Bildrechte

Die ersten Frage bei Bildrechten ist immer: Haben Sie das Bild, das Sie für Ihren Social Media Auftritt nutzen wollen, selbst erstellt oder war es ein anderer? Wenn Sie das Bild erstellt haben, ist vieles einfacher: In dem Fall sind Sie der Urheber. Sie entscheiden, ob, wann und wie ein Bild veröffentlicht und verbreitet werden darf. Zum Beispiel auf Facebook.

Wenn es sich um ein fremdes Bild oder Video handelt, sind Sie nicht der Urheber. Sie haben an diesem Bild erst einmal keine Rechte, dürfen die Inhalte dementsprechend auch nicht über Netzwerke wie Facebook, Instagram oder Pinterest teilen. 

WICHTIG!

Bilder und Videos sind IMMER urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtsschutz gibt es also für jedes verwackelte Filmchen und jedes Handy-Bild, also auch für schlechtes Bildmaterial von minderwertigen Geräten.

Anders ist es natürlich, wenn Sie den Urheber oder Inhaber der Nutzungsrechte um Erlaubnis gefragt haben. Dann dürfen Sie diese Bilder entsprechend der erteilten Erlaubnis auch nutzen. Im geschäftlichen Umfeld wird die Nutzung fremder Bilder in der Regel durch Lizenzvereinbarungen geregelt und ist in den meisten Fällen kostenpflichtig. Bewegen Sie sich im Rahmen der erteilten Lizenz, machen Sie alles korrekt.

Zum Artikel

LESEEMPFEHLUNG

Weiterführende Informationen zum Social Media Recht erhalten Sie in unserem Artikel zum Thema "So nutzen Sie Social Media Netzwerke rechtssicher".

Zum Artikel

3. Welche Nutzungsrechte räumen sich die Social-Media-Plattformen in ihren AGB ein?

Um auf Social-Media-Kanälen Bilder hochladen zu dürfen, müssen Sie einen Account erstellen. Dazu müssen Sie den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform zustimmen. Aber wer liest sich diese schon durch? Nun ja, das sollten Sie tatsächlich tun, denn Instagram räumt sich beispielsweise durch die Bestätigung der Nutzungsbedingungen eine Lizenz an Ihren Bildern ein.

Folgendes steht dazu in den Nutzungsbedingungen von Instagram:

“Für die Bereitstellung des Dienstes benötigen wir jedoch bestimmte gesetzliche Berechtigungen (eine so genannte „Lizenz“) von dir. Wenn du Inhalte, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind (wie Fotos oder Videos), auf oder in Verbindung mit unserem Dienst teilst, postest oder hochlädst, räumst du uns hiermit eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz ein, deine Inhalte (gemäß deinen Privatsphäre- und App-Einstellungen) zu hosten, zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete Werke davon zu erstellen, damit wir den Instagram-Dienst zur Verfügung stellen können.”

Laut Insta erlischt die Lizenz, wenn Sie Ihre Inhalte auf der Plattform löschen. Dies ist einzeln für jeden Post möglich oder indem Sie Ihren Account löschen. Dadurch, dass Instagram und Facebook zu Meta Platforms gehören, gelten auch auf Facebook diese Nutzungsbedingungen.

Auch auf der großen Online-Pinnwand Pinterest erteilen Sie der Plattform bei Zustimmung der Nutzungsbedingungen eine Lizenz. In den AGB von Pinterest steht dazu Folgendes:

“Durch die Bereitstellung von Nutzerinhalten im Rahmen des Dienstes gewährst du uns und unseren verbundenen Unternehmen und Serviceanbietern sowie unseren Nutzenden eine lizenzfreie, übertragbare, unterlizenzierbare, weltweite und nicht exklusive Lizenz zum Nutzen, Speichern, öffentlichen Auf- oder Vorführen, Reproduzieren, Merken, Modifizieren, Erstellen abgeleiteter Werke, Monetarisieren, Herunterladen, Übersetzen und Verbreiten deiner Nutzerinhalte insbesondere zum Zwecke des Bewerbens und Weiterverbreitens des Diensts von Pinterest in Teilen oder zur Gänze.”

Pinterest nutzt Ihre Bilder dementsprechend nicht nur zur Bereitstellung seines Dienstes, sondern auch um Marketing zu betreiben und die Plattform bekannter zu machen.

4. Der Inhalt des Bildes: Ist auf Social-Media alles erlaubt?

Wenn Sie das Bild selbst erstellt haben gibt es aber immer noch zahlreichen Fallstricke. Die erste Frage: Handelt es sich bei dem, was auf dem Bild zu sehen ist, um ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts? Dann kann der Schöpfer des Werkes (oder seine Rechteverwerter) bestimmen, ob und wie dieses Werk verbreitet werden darf. Beispiel für einen Rechteverwerter: Die VG Bild Kunst. 

Echte Kunst und angewandte Kunst als Bildmotiv

Kunst ist geschützt. Wann es sich bei einem Werk um Kunst handelt, ist oft nicht eindeutig geklärt. Wichtig dabei ist auch hier die ausreichende Schöpfungshöhe. Im Zweifel gilt: Fremde Kunstwerke dürfen Sie nicht öffentlich verwerten.

Dann gibt es aber auch noch die sogenannte Gebrauchskunst bzw. kleine Münze. Betroffen davon sind Sachen wie Möbel, Mode, Design und Grafiken. Das ist oft keine „Kunst“ im eigentlichen Sinne. Der BGH hat den Schutz der Gebrauchskunst, auch angewandte Kunst genannt, durch ein Urteil im Jahr 2013 (Urteil vom 13.11.2013, Az: I ZR 143/12) aber stark ausgeweitet.

Durch dieses Urteil ist der Urheberrechtsschutz von Gebrauchskunst auf eine Ebene mit dem Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst, des literarischen und musikalischen Schaffens gerutscht. Es genügt daher, wenn die angewandte Kunst eine Gestaltungshöhe erreicht, bei der eine künstlerische Leistung vorliegt.

Wollen Sie also Bilder auf Social Media teilen, spielen auch hier die Bildrechte von Instagram, Facebook usw. eine wichtige Rolle. Allein Urheber des Bildes oder Fotos zu sein genügt oft nicht. Auch das Motiv spielt beim Teilen in sozialen Medien eine wichtige Rolle. Bei Fotos, die jegliche Form der Kunst ablichten, sollten Sie daher die Social-Media-Bildrechte nicht aus dem Auge verlieren.

5. Bildrechte für Produktbilder im Online-Shop oder in Social-Media

Produktbilder zum privaten Verkauf auf Social Media nutzen

Wollen Sie ein Produkt privat auf eBay, (eBay) Kleinanzeigen oder auf der Verkaufsplattform von Facebook verkaufen, müssen Sie auch hier die Bildrechte in Social-Media-Plattformen beachten. Dabei spielen vor allem die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), auch Nutzungsbedingungen genannt, eine entscheidende Rolle.

eBay sowie Kleinanzeigen beispielsweise regeln in ihren AGB, dass Hersteller-Fotos und generell Bilder sowie Videos von Dritten nicht zum Verkauf auf der Plattform verwendet werden dürfen. eBay bietet allerdings einen umfangreichen Katalog mit Beschreibungstexten sowie Produktbildern verschiedener Hersteller zur Nutzung an. Diese können bedenkenlos verwendet werden.

WUSSTEN SIE’S SCHON?

Auch Facebook und Instagram fordern die vorherige Zustimmung für die Verbreitung fremder Bilder auf den sozialen Netzwerken. Ohne Zustimmung des Herstellers dürfen Sie dementsprechend keine Produktfotos, die Sie nicht selbst gemacht haben, verbreiten.

Produktbilder zum gewerblichen Verkauf nutzen

Wollen Sie gewerblich in Ihrem Online-Shop oder auf sozialen Medien Produkte verkaufen, stellt sich schnell die Frage, ob Sie dafür Logos und Hersteller-Fotos verwenden dürfen. Bei einem Logo greifen in erster Linie die Markenrechte. Grundsätzlich dürfen Sie das Logo also nicht ohne vorherige Zustimmung des Markeninhabers verwenden.

Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regelung und zwar wenn § 24 MarkenG greift. Die sogenannte Erschöpfung tritt ein, wenn der Hersteller das Produkt in einem Land der EU in den Verkehr gebracht hat. Die Marke, z. B. das Logo, kann in diesem Fall verwendet werden, um das Produkt zu bewerben.

Zum Artikel

LESEEMPFEHLUNG

Mehr zum Thema Logonutzung auf Webseiten lesen Sie in unserem Artikel “Facebook, X, YouTube & Insta: Wann dürfen Sie fremde Logos auf der eigenen Website nutzen?”.

Zum Artikel

Dies gilt allerdings nicht für Produktfotos. Unabhängig von den Markenrechten des Herstellers bestehen auch Urheberrechte vom Ersteller. Wollen Sie also auf Nummer Sicher gehen, machen Sie selbst Produktbilder und sichern Sie sich so die Bildrechte für Social-Media-Verkäufe.

Schöpfungshöhe: Wann ist Kunst eigentlich Kunst?

Oft spielt der Begriff der "Schöpfungshöhe" eine Rolle. Ein Werk hat dann die notwendige Schöpfungshöhe, wenn es sich um eine "persönliche geistige Schöpfung handelt, die individuell ist und das alltäglich übersteigt". So eine Definition hilft in vielen Fällen weiter, aber oft eben auch nicht.

Um auf das Ausgangsbeispiel zurück zu kommen: Eine Gulaschsuppe ist fast immer keine Kunst im Sinne des Urheberrechts. Und fast allen Gulaschsuppen wird es an der nötigen Schöpfungshöhe fehlen.

Bei ausgefeilten Gerichten in Sternerestaurants kann das aber schon wieder anders sein. Hier ist durchaus denkbar, dass es sich im Ausnahmefall um angewandte Kunst handelt.

Oft kommt an dieser Stelle der Einwand: Welcher Koch oder Restaurantbetreiber will sich freiwillig dem Shitstorm aussetzen der folgt, wenn ein Besucher abgemahnt wird, weil er ein Bild des Gerichtes in einem Beitrag bei Facebook geteilt hat. Das mag in vielen Fällen zutreffen. Es gibt aber bereits Restaurants, die das Posten von Bildern bei Facebook, Instagram & Co. per Hausordnung untersagt haben, dazu kommen wir weiter unten im Artikel.

Muss ich bei Microstock-Portalen den Urheber angeben?

Mithilfe von Microstock-Portalen können Sie auf eine Vielfalt an unterschiedlichen Bildern und Videos zurückgreifen und so Ihren Social-Media Auftritt schmücken. Je nach Lizenzart können Sie frei über das Bild verfügen, es veröffentlichen und nach Ihren Bedürfnissen anpassen. Doch was ist mit dem Urheber und seinen Bildrechten? Müssen Sie den Urheber als Quelle angeben, wenn Sie ein Bild für Ihr Social-Media-Profil verwenden?

ACHTUNG!

Nach einem Urteil des BGH vom 15.06.2023 (Az. I ZR 179/22) sind Sie per se nicht dazu verpflichtet, den Urheber des Bildes zu nennen. Das gilt aber nur dann, wenn der Urheber auf sein Recht auf Namensnennung verzichtet.

Laut dem Gericht reicht dafür aus, dass der Urheber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Microstock-Portals akzeptiert, in denen eine Klausel enthalten ist, die Ihnen als herunterladendes Mitglied die Wahl ermöglicht, den Urheber des von Ihnen heruntergeladenen Mediums anzugeben oder nicht.

Sie verletzen also nicht die Bildrechte des Urhebers, wenn Sie ihn als Quelle nicht angeben. Der Urheber ist dadurch auch nicht benachteiligt, weil er einerseits bewusst auf die Bekanntheit eines Microstock-Portals setzt und andererseits durch Unterlizenzierung mehr Geld verdient, als wenn er seine Bilder selbst vermarktet.

Allerdings kann – je nach Lizenzbedingung – das Microstock-Portal vorschreiben, dass Sie als Quelle die jeweilige Bilddatenbank angeben müssen. Das können Sie aber schnell und einfach in den AGB und Lizenzbedingungen des Microstock-Portals nachlesen.

6. Gebäude und Bauwerke: Die Panoramafreiheit

Da es hier nicht nur um Essen geht, beschäftigen wir uns mit dem - nach Katzen und Essen - wohl drittliebsten Motiv in sozialen Netzwerken: Bilder und Selfies von und vor bekannten Gebäuden und Bauwerken.

Ich wette, jeder hat auf Facebook und Instagram mindestens einmal ein Bild vor dem Eifelturm, dem Empire State Building, den Pyramiden in Ägypten, dem Brandenburger Tor oder einem Fußballstadion gepostet. Solche Gebäude sind als Bauwerke urheberrechtlich geschützt. Auch wenn die Architekten der Pyramiden diese Rechte kaum mehr wahrnehmen werden, bei vielen aktuelleren Bauwerken sind diese Rechte noch nicht erloschen.

Hier gilt dann die sogenannte Panoramafreiheit. Alles, was im öffentlichen Raum bzw. aus dem öffentlichen Raum heraus einsehbar ist und fotografiert werden kann, darf auch fotografiert und verwertet werden - ganz ohne erforderliche Rechteeinräumung. Allerdings gibt es hier keine einheitliche Regelung in der EU.

WUSSTEN SIE’S SCHON?

Für den Eiffelturm gilt als Bauwerk ebenfalls die Panoramafreiheit. Allerdings nicht bei Nacht! Denn die Beleuchtung am Pariser Turm ist seit 1985 urheberrechtlich geschützt. Wer also Fotos und Bilder des beleuchteten Eiffelturms auf den sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook und Pinterest teilt, kann im schlimmsten Fall auf Schadensersatz und Unterlassung verklagt werden.

7. Das Hausrecht: Im inneren von Museen und Gebäuden

Hier kommt noch ein weiterer Punkt ins Spiel: Das sogenannte Hausrecht. Die Panoramafreiheit (siehe letzter Absatz) gilt nur „draußen“. Im inneren von Gebäuden haben die Eigentümer das sogenannte Hausrecht.

Das Hausrecht umfasst auch das Recht, das Aufnehmen von Bildern und vor allem das öffentliche Verbreiten von Bildern zu untersagen. Das gilt übrigens für Gebäude von Privatpersonen ebenso wie für Gebäude von Unternehmen oder staatlichen Institutionen. Steigen Sie in den Vorgarten eines Wohnhauses ein und fotografieren Sie ins Wohnzimmer, verletzen Sie dagegen nicht nur die Privatsphäre der Person, sondern auch ihr Eigentumsrecht.

Jedes Museum und jedes Restaurant könnte also in der Hausordnung bestimmte Einschränkungen zum Verbreiten der Bilder treffen. Aktuelles Beispiel: Immer mehr Museen und Orte, in denen Kulturveranstaltungen stattfinden, verbieten die Benutzung von Selfie-Sticks.

Die meisten Hausordnungen von Museen haben sehr ausgefeilte Regelungen: vom Verbot der gewerblichen Verwertung bis hin zu einem kompletten Verbot zu fotografieren. Und wenn der Hausherr das so sagt, dann ist es so. Es ist schließlich sein Haus... 

8. Vorsicht bei Personen: Das Recht am eigenen Bild

Als Letztes sollten Sie das „Recht am eigenen Bild“ oder auch Bildnisrecht beachten, wenn Sie fremde Personen auf Ihren Bildern aufnehmen. Hierzu brauchen Sie grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Personen. Es ist natürlich gerade bei touristisch wertvollen Orten kaum möglich, keine Person auf dem Bild zu haben. Die Abgrenzung, was erlaubt ist und was nicht, ist auch hier kompliziert.

Die abgebildete Person darf zumindest nicht im Mittelpunkt des Bildes stehen und darf nicht identifizierbar sein. Eine Ausnahme machen die Gerichte bei Bildinhalten von Großveranstaltungen, da man dort damit rechnen muss, fotografiert oder gefilmt zu werden und wenn die abgebildeten Personen nur „Beiwerk“ sind.

Gerade das Bildnisrecht spielt praktisch wegen dieser Rechtslage aber eine große Rolle, es kommt hier immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Es ist durchaus mit Risiken verbunden, Bilder mit Personen zu verwenden.

WICHTIG!

Es geht dabei immer um das Veröffentlichen oder Verbreiten von Bildern. Das bloße „Knipsen“ fremder Personen im öffentlichen Raum ist erlaubt, wenn Sie dadurch nicht in die Intimsphäre der Betroffenen eingreifen. Sie dürfen die Bilder dann aber eben nicht beliebig öffentlich z. B. auf sozialen Medien verbreiten.

9. Checkliste zu Bildrechten auf Social Media

Die Themen Bilder, Videos, Urheberrecht und Nutzungsrechte sind im Detail ziemlich kompliziert.

Checkliste
Die wichtigsten Punkte, die Sie sich merken sollten:
  • Vorsicht beim Posten von Fotos und Videos und ähnlichen Medien, die Sie nicht selbst aufgenommen haben. Die Urheber- und Verwertungsrechte (und damit das Nutzungsrecht, diese in Ihrem Profil bei Facebook & Co. zu posten) liegen nicht bei Ihnen.
  • Fragen Sie den Urheber bei fremden Bildern und Videos immer um Erlaubnis, bevor Sie diese verbreiten.
  • Achten Sie bei eigenen Bildern darauf, ob Sie ein fremdes „Werk“ im Sinne des Urheberrechts fotografiert haben.
  • Wenn Sie Werke im öffentlichen Raum fotografieren, ist dies häufig durch die Panoramafreiheit erlaubt und verstößt nicht gegen Urheberrechte.
  • Sind Menschen auf den Bildern, beachten Sie das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen.
  • Bei Bildern innerhalb von Gebäuden oder Parks kann der Eigentümer (Hausherr) regeln, ob eine öffentliche Verbreitung erlaubt ist.

 

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10. FAQ zum Thema Bildrechte auf Instagram, Facebook etc.

Was ist, wenn Sie den Urheber nicht erreichen können, obwohl Sie ihn um die Erlaubnis der Nutzung seiner Bilder fragen möchten?

Ohne Einwilligung keine Nutzung. Wenn der Urheber nicht antwortet, dann liegt keine Einwilligung vor. Nutzen Sie das Bild trotzdem, begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung.

Wie ist das mit Bildrechten beim Logo: Ich habe ein Foto gemacht, jemand anders hat daraus ein Logo entwickelt, was ich verändert habe nach dessen Erlaubnis: Wer ist Urheber? Beide? Und wer muss wem die Nutzung erlauben?

Das müsste genauer betrachtet werden, aber wahrscheinlich sind Sie dann beide Miturheber. Bedeutet: Beide zusammen entscheiden.

Warum reicht bei Stock-Bildern die Nennung des Urhebers nicht im Impressum (z.B., wenn Adobe Stock das so angibt)? Das hat doch der Anbieter (Adobe Stock) mit dem Urheber geregelt.

Weil das deutsche Urheberrecht so eine Regelung eigentlich nicht kennt und ein US-Anbieter kaum gesetzliche Regelungen in Deutschland außer Kraft setzen kann. Eine Erlaubnis der Anbieter von Stockfotos oder durch sonstige Dritte reicht in keinem Fall aus, auch wenn Sie das entsprechende Nutzungsrecht zum Veröffentlichen der Bildinhalte haben.

Braucht jedes Bild einen Herkunftsnachweis?

Jedes Bild sollte entsprechend im Sinne von Urheberkennzeichnung gekennzeichnet werden.

Kann ich abgemahnt werden, wenn ich eigene Bilder ohne Herkunftsnachweis auf der Webseite habe?

Nein. Bei eigenen Bildern sind Sie der Urheber.

Was ist, wenn rauskommt, dass die Plattformen die Rechte an den Bildern gar nicht haben?

Sie werden dann zunächst als Webseitenbetreiber abgemahnt. Sie müssen sich nun an die Plattform wenden, mit der Sie einen Lizenzvertrag abgeschlossen haben, und Ihre Schäden geltend machen.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und Journalistin (Freie Journalistenschule). Als Fachredakteurin von eRecht24 bereitet sie Beiträge verständlich auf und gibt praxisnahe Handlungsempfehlungen. Rechtsanwältin Haucke ist auf Medienrecht spezialisiert und hat darüber hinaus mehrjährige redaktionelle Erfahrung in weiteren Rechtsgebieten, z.B. Steuer-und Medizinrecht. Seit 2013 veröffentlichte sie eine Vielzahl von Artikeln und Ratgebern, u. a. bei Stiftung Warentest, Tagesspiegel Background und Computerwoche.

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