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Wird eine Webseite ohne Erlaubnis des Betreibers der Seite komplett kopiert, hat der Betreiber der Seite in aller Regel ein Interesse daran, dagegen vorzugehen. Ob ihm aus urheberrechtlicher Sicht dann ein Unterlassungsanspruch zustehen kann, hatte das OLG Hamburg zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Person die Webseite einer anderen Person mittels eines sog. „Offline-Readers“ kopiert und anschließend für sich selbst ins Internet gestellt. Als der Betreiber der Webseite darauf aufmerksam wurde, beschritt er den Klageweg und forderte Unterlassung und Schadensersatz.
Seiner Ansicht nach sei der Quellcode der Webseite urheberrechtlich geschützt, da nicht lediglich eine Webseite vorliegt, die mit einfachem HTML programmiert wurde. Vielmehr liegt der Webseite das Content-Management-System „typo3“ mit der Programmiersprache PHP und der Datenbank MySQL zugrunde.
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Das Oberlandesgericht Hamburg entschied bereits Ende Februar (Urteil vom 29.02.2012 – Az.: 5 U 10/10), dass eine Webseite unter bestimmten Umständen urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Im vorliegenden Fall gingen die Richter jedoch von keiner Urheberrechtsverletzung aus.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei der Webseite nach dem Vorbringen der Klägerin um kein „Computerprogramm“ im Sinne von §§ 69a ff. UrhG handelt. Die Schutzfähigkeit der Webseite kann sich nach Ansicht des OLG Hamburg nicht daraus ergeben, dass eine bestimmte Programmiersprache verwendet wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Webseite keine ganz einfache Gestaltung aufweist. Dies hatte der Kläger vorliegend aber nicht ausreichend dargelegt.
Auch unabhängig von der nicht vorhandenen Schutzfähigkeit als Computerprogramm kann die Webseite auch nicht als Sprachwerk als urheberrechtlich geschützt angesehen werden. Die vorhandenen Inhalte der Webseite, die lediglich aus ein paar wenigen Texten und Stichwörtern bestand, können auch unter Berücksichtigung der „kleinen Münze“ keinen Schutz erfahren. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte zahlreiche Veränderungen an der heruntergeladenen Webseite und damit eine grundsätzlich zulässige, freie Bearbeitung vornahm.
Auch als Multimediawerk kann die Webseite nach der Entscheidung der Hamburger Richter keinen Schutz erfahren, da die Webseite insofern keine persönlich-geistige Schöpfung mit individueller Prägung darstellte. Diese Prägung muss – um Schutzfähigkeit zu erlangen - einen solchen Grad erreichen, dass von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall.
Fazit
Webseiten sind nach der Entscheidung des OLG Hamburg durch das Urheberrechtsgesetz nur dann geschützt, wenn diese besonders individuell gestaltet sind und deutlich von gängigen Webseiten im Internet abheben. Die Durchschnitts-Webseite bzw. –Blog, die insbesondere ein Standard-Theme verwendet, kann nach der Entscheidung zu keiner Schutzfähigkeit gelangen.
In einem anderen Fall hatte auch das OLG Celle Anfang März 2012 einer Webseite die urheberrechtliche Schutzfähigkeit versagt. Auch die Celler Richter verlangten für die Schutzfähigkeit, dass die Farbauswahl, Farbkombination und die Anordnung der Bilder und Grafiken auf der Internetseite sowie die sprachlichen Mittel einen gewissen Umfang erreichen, damit die nötige Schöpfungshöhe erreicht wird.
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