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Wann gilt eine Person als Unternehmer

Insbesondere auf Auktionsplattformen wie eBay ist zwischen den Beteiligten oftmals sehr umstritten, ob und ab wann ein Verkäufer als Unternehmer im Sinne des Gesetzes gilt. Diese Einordnung ist wichtig, um beurteilen zu können, ob der Verkäufer an die Regeln des Fernabsatzrechts gebunden ist. Dies würde beispielsweise bedeuten, dass der Verkäufer seinen Kunden ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen muss.

Diese Einordnung ist aber nicht nur im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer wichtig. Auch für die Frage, ob etwa eine nicht vorhandene Widerrufsbelehrung, eine fehlerhafte Preisauszeichnung oder ein unvollständiges Impressum von Konkurrenten abgemahnt werden können ist neben anderen Voraussetzungen zunächst erforderlich, dass der Verkäufer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt.

Mit der Frage der Unternehmereigenschaft hat sich nun das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, auseinandergesetzt. In einem entsprechenden Urteil (Az.: VIII ZR 173/05) stellte der BGH für die Frage der Beurteilung der Unternehmereigenschaft im Rahmen des Fernabsatzrechts zunächst fest, dass ein planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt gegeben sein muss.

Allerdings ist es nach dem BGH nicht erforderlich, dass mit der Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt wird, auch Gewinn zu erzielen. Bisher wurde gerade die Absicht der Gewinnerzielung (nicht hingegen die Frage, ob tatsächlich Gewinn erzielt wird) als ein wesentliches Merkmal bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft herangezogen. Jedenfalls beim Verbrauchsgüterkauf soll die Unternehmerstellung des Vertragspartners eines Verbrauchers aber nicht von der Motivation, Gewinn zu erzielen, abhängen.

Dies ist, so der BGH, im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes geboten, weil eine Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers als rein unternehmensinterne Tatsache dem Verbraucher beim Vertragsschluss häufig verborgen bleibt. Auch sieht der BGH keinen überzeugenden Grund dafür, den Verbraucherschutz beim Verbrauchsgüterkauf davon abhängig zu machen, ob der Verkäufer mit einer in professioneller Weise betriebenen Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen oder damit lediglich Verluste reduzieren will.

Fazit:
Die Konsequenz dieses Urteils wird sein, dass die Gerichte bei der Bejahung der Unternehmereigenschaft in Zukunft großzügiger urteilen und auf das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht verzichten werden. Dies wird dazu führen, dass deutlich mehr Anbieter im Internet zahlreichen Belehrungs- und Informationspflichten unterworfen werden und Ihren Kunden beispielsweise die gesetzlich vorgeschrieben Rechte auf Widerruf oder Rückgabe einräumen müssen.

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Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert (www.kanzlei-siebert.de)

 

 


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