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Onlineshops und Widerruf: Welche Rücksendekosten muss der Kunde zahlen?

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Im Fernabsatzrecht versucht der Gesetzgeber, den Verbraucher vor möglichen Gefahren bei Vertragsschlüssen im Internet zu schützen. Insbesondere zur Frage der Kosten für Versand und Rücksendung der Ware nach einem Widerruf besteht in der Rechtsprechung seit jeher Streit. In einem aktuellen Verfahren vor dem OLG Brandenburg gab dieses eine klare Entscheidung in Richtung Verbraucherschutz.

Was war geschehen?

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Bei den streitenden Parteien handelte es sich um Online Händler für Kfz Zubehör. Einer der beiden Händler verwendete dabei die Regelung „Der Käufer trägt bei Widerruf die Kosten der Rücksendung“ im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach erfolgtem Widerruf wurden dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Ware damit pauschal auferlegt. Der andere Händler sah dies als wettbewerbswidrig an und begehrte auf dem Rechtswege Unterlassung vom anderen Händler.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Brandenburg gab in seiner Entscheidung (Urteil v. 22.02.2011 – Az.: 6 U 80/10) dem klagenden Händler Recht. Grundsätzlich hat der Verbraucher unter bestimmten Bedingungen nur die regelmäßigen Rücksendekosten zu tragen. Werden dem Verbraucher - wie im vorliegenden Fall - vertraglich durch eine AGB-Klausel die Rücksendekosten ohne den einschränkenden Zusatz „regelmäßigen“ auferlegt, so entspricht dies nicht dem Willen des Gesetzgebers und ist unzulässig (vgl. Gesetzeswortlaut § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB). Dem Verbraucher dürfen außergewöhnliche Kosten – beispielsweise durch Einschaltung eines aufwendigen Abholdienstes – nicht auferlegt werden. Etwas andere könne sich nach Ansicht der Richter auch nicht daraus ergeben, dass selbst der Gesetzgeber in seiner amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung nur von „Kosten der Rücksendung“ (ohne die Einschränkung „regelmäßige“) spricht.

Fazit

Das Brandenburger Oberlandesgericht hat mit seiner Entscheidung die Voraussetzungen für eine vertragliche Vereinbarung der 40 Euro Klausel konkretisiert. Die Abwälzung der Kosten auf den Verbraucher ist nur zulässig, wenn sich die Regelung auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung bezieht. Das Brandenburgische Gericht entspricht damit dem klaren Wortlaut des Gesetzgebers in § 357 Abs. 2 S. 3 BGB. Online Händler sollten im Bedarfsfalle ihre vertraglichen Regelungen zur 40-Euro-Klausel anpassen, um Abmahnungen im vornherein zu vermeiden.

auktionRechtsanwalt Sören Siebert

Rechtsberatung Onlineshops

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