Online-Kaufvertrag für Online-Shops

Achtung Shopbetreiber: Diese Tipps für rechtssichere Online-Kaufverträge mit Kunden sollten Sie kennen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wer einen Online-Shop betreibt, schließt mit seinen Kunden regelmäßig Online-Kaufverträge ab. Nicht selten kommt es dabei zu Streitigkeiten.
  • Die Bedingungen für die Geschäftsbeziehungen mit Ihren Kunden halten Sie am besten in wirksamen AGB fest – so vermeiden Sie Ärger und Abmahnungen.
  • Rechtssichere AGB erhalten Onlineshop-Betreiber mit dem eRecht24 Premium AGB-Generator. Für komplexe Fälle empfiehlt sich die Erstellung durch einen Anwalt.

Worum geht's?

Ein Online-Einkauf funktioniert grundsätzlich wie jeder andere Kauf auch: Der eine sagt, was er hat, der andere, dass er dies kaufen möchte und bereit ist, den Preis zu bezahlen. Beide Parteien schließen einen Kaufvertrag. Im E-Commerce gibt es bei Vertragsabschlüssen im Internet jedoch ein paar Besonderheiten, die Shopbetreiber kennen sollten. Wir zeigen Ihnen, was Sie zum Thema “Online-Kaufvertrag” wissen sollten und welche Fehler Sie besser vermeiden, damit es nicht zu Auseinandersetzungen mit Kunden kommt.

 

1. Was ist ein Online-Kaufvertrag?

Ein Online-Kaufvertrag ist – so verrät es bereits der Name – ein Kaufvertrag, der online im Internet abgeschlossen wird. Wenn Sie einen Onlineshop betreiben und dort Waren anbieten, ist der Online-Kaufvertrag die Rechtsgrundlage einer wirksamen Vertragsbeziehung zwischen Ihnen als Verkäufer und Ihrem Kunden als Käufer.

Durch den Abschluss eines Online-Kaufvertrages ergeben sich Rechte und Pflichten für beide Vertragsparteien:

  • Als Anbieter sind Sie verpflichtet, Ihrem Kunden die bestellte Ware zum angegebenen Preis und innerhalb der Lieferfrist zukommen zu lassen.
  • Ihr Kunde verpflichtet sich, den Kaufpreis für die bestellte Ware zu zahlen.

Im Vergleich zum Verkauf im Ladengeschäft hat der Online-Verkauf einige Besonderheiten.

Allen voran betrifft das das Recht auf Widerruf: Wer im Internet als Privatperson Waren kauft oder Dienstleistungen bucht, hat – im Gegensatz zum Kauf vor Ort – ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Damit schützt der Gesetzgeber im Online-Bereich Kunden vor Fehlkäufen – denn im Internet lassen sich Produkte nicht anfassen, von allen Seiten betrachten und ausprobieren.

Durch das Widerrufsrecht hat der Verbraucher die Möglichkeit, einen Vertrag rückabzuwickeln, wenn er mit der gelieferten Ware nicht zufrieden ist. Wichtig ist: Dieses Recht haben Käufer nur dann, wenn sie als Privatpersonen handeln.

Da Sie als Onlineshop-Betreiber in den meisten Fällen aber auch an Verbraucher verkaufen, müssen Sie Kunden über ihr Widerrufsrecht transparent informieren.

Zum Artikel

LESE-TIPP

Alles, was Sie als Shopbetreiber zum Thema Widerrufsrecht wissen müssen, haben wir Ihnen ausführlich im Artikel “Widerrufsrecht im Überblick: Wichtige Änderungen in Widerrufsbelehrung & Co. für Onlineshops” zusammengestellt.

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2. Wie und wann kommt ein Online-Kaufvertrag zustande?

Damit ein Vertragsschluss im Internet zustande kommt, bedarf es zweier Willenserklärungen: Einem Angebot und einer Annahme des Angebots. Aber erst mit der Annahmeerklärung kommt es zum Abschluss des Online-Kaufvertrags. Das kann die Bestellbestätigung sein, die Sie an den Käufer per E-Mail schicken – muss es aber nicht.

Wann ist online ein Kaufvertrag geschlossen?

Geschlossen ist ein Online-Kaufvertrag dann, wenn beide Willenserklärungen (Angebot und Annahme) übereinstimmen.

Bieten Sie in Ihrem Internetshop Produkte an, ist das rein rechtlich betrachtet jedoch noch kein verbindliches Angebot, sondern eine unverbindliche Präsentation Ihrer Waren – ähnlich einem Schaufenster im Ladengeschäft. Das Angebot kommt nicht von Ihnen als Shopbetreiber, sondern von Ihrem Kunden, wenn dieser auf “Kaufen” klickt.

An diesem Punkt treffen Sie als Verkäufer die Entscheidung, ob Sie das Angebot annehmen oder nicht. In der Regel werden Sie es annehmen, schließlich wollen Sie Ihre Produkte ja an den Mann und die Frau bringen. Es kann aber passieren, dass ein bestellter Artikel gar nicht mehr vorrätig ist, beispielsweise wenn viele Kunden das Produkt im Warenkorb haben und es dann gleichzeitig bestellen.

Daher können Sie das Angebot des Kunden auch ablehnen – denn es steht Ihnen als Unternehmer frei zu entscheiden, mit wem Sie einen Vertrag schließen möchten und mit wem nicht. Allein die Bestellung verpflichtet Sie nicht automatisch zu einem Online-Kaufvertrag und der daraus resultierenden Lieferung der Ware.

Es kommt hier auf die konkrete Formulierung an, die Sie in der Bestellbestätigung verwenden:

  • “Vielen Dank für die Bestellung. Wir werden Sie schnellstmöglich bearbeiten.”: Der Online-Kaufvertrag ist rechtsgültig geschlossen.
  • “Vielen Dank für die Bestellung. Hiermit bestätigen wir ihren Eingang. Die Annahme der Bestellung erfolgt jedoch erst mit Versand der Ware.”: Der Online-Kaufvertrag ist noch nicht verbindlich geschlossen (sondern erst mit Versand).

Wählen Sie die zweite Version, müssen Sie Ihrem Käufer den Online-Kaufvertrag gesondert bestätigen, z. B. in Form einer Versandbestätigung.

GUT ZU WISSEN

Ein einfacherer Weg ist, den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu regeln. Dort können Sie etwa festhalten, dass eine Bestellung erst durch den Versand der Ware als angenommen gilt.

Wann ist ein Online-Vertrag gültig?

Damit der Online-Kaufvertrag gültig ist, müssen neben der Annahme des Kaufangebots weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Unmittelbar vor der Bestellung im Warenkorb- bzw. Kassenbereich müssen Sie den Kunden über die wichtigsten Vertragsbestandteile informieren (z. B. Preis, Versandkosten, Haftungs- und Gewährleistung, Widerrufsrecht).
  • Möchten Sie diese Punkte in den AGB regeln, müssen diese wirksam eingebunden werden, z. B. indem der Kunde aktiv ein Kreuzchen setzt und sie akzeptiert.
  • Kauf-Buttons dürfen nur mit zulässigen Formulierungen beschriftet sein. Nicht erlaubt laut Button-Lösung sind Beschriftungen wie “Bestellen”, “Bestellung abschließen”, “Los” oder “Weiter”.

Damit AGB wirksam sind, muss sie Ihr Kunde in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen. Das heißt: Die AGB dürfen nicht zu übersehen, leicht verständlich formuliert und speicherbar sein und rechtzeitig im Kauf- und Bestellprozess zur Verfügung stehen. Wie Sie dies am besten umsetzen, lesen Sie in unserem Artikel “AGB oder Vertrag – was gilt?”.

Gibt es Besonderheiten bei Verkaufsplattformen wie eBay?

Verkaufen Sie auf Auktionsplattformen wie eBay, unterscheiden sich die gesetzlichen Anforderungen von denen eines “normalen” Online-Kaufs. Entscheiden Sie sich für eine Auktion statt für einen Sofortkauf, geben Sie als Händler ein verbindliches Angebot ab. 

Es ist also nicht so wie im klassischen Onlineshop, in dem Sie Ihre Waren zunächst unverbindlich präsentieren. Ersteigert der Käufer mit dem höchsten Gebot Ihre Ware, ist dieser Ihr verbindlicher Vertragspartner: Sie sind verpflichtet, mit ihm den Online-Kaufvertrag über den Artikel zu schließen.

WEITERLESEN

Sie benötigen spezifische Informationen zum Verkaufen auf Plattformen wie eBay und Amazon? Dann lesen Sie gerne in diesen Artikeln weiter: 

3. Wann kommt es nicht zum Vertragsschluss?

Als Onlineshop-Betreiber kommen Sie um ein paar Basics des Vertragsrechts nicht herum. Um Streitigkeiten mit Kunden zu vermeiden, sollten Sie nicht nur wissen, wann ein wirksamer Online-Kaufvertrag zustande kommt – sondern auch, wann nicht. 

Fehlerhafte Angaben des Käufers

Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich ein Kunde im Bestellprozess vertippt und einen falschen, zu wenige oder zu viele Artikel bestellt. Will der Kunde sein Kaufangebot zurückziehen, müssen Sie dies akzeptieren und die Bestellung rückabwickeln

Die Mehrkosten für Verpackungen oder Versand dürfen Sie zurückfordern. Ob das aus Marketingsicht in puncto Kundenbindung sinnvoll ist, müssen Sie selbst entscheiden.

Fehlerhafte Daten des Verkäufers

Es kann auch passieren, dass Ihnen selbst ein Fehler bei der Dateneingabe unterläuft. Eine versehentliche falsche Preisangabe verpflichtet Sie aber nicht, das Produkt auch tatsächlich zum Spottpreis zu verkaufen. Hier ist wieder entscheidend, dass das bloße Präsentieren der Waren im Shop noch kein verbindliches Angebot darstellt.

Selbst wenn Sie die falsch bepreiste Ware ausliefern (wodurch spätestens ein Online-Kaufvertrag zustande kommt), haben Sie noch die Möglichkeit, diesen aufgrund eines Irrtums anzufechten.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie hier: “Falsche Preise im Shop: Was können Händler bei Preisfehlern tun?”.

Käufer ist minderjährig

Damit ein Online-Kaufvertrag wirksam geschlossen werden kann, wird die Geschäftsfähigkeit beider Vertragsparteien vorausgesetzt. Diese beginnt mit dem 18. Lebensjahr. Unter 18 dürfen minderjährige Kunden nur mit Einverständnis eines Erziehungsberechtigten online shoppen.

Liegt keine Einverständniserklärung vor, ist der Online-Kaufvertrag unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Käufer angegeben hat, volljährig zu sein. Mehrkosten für Versand und Verpackung können Sie nicht geltend machen.

4. Welche Angaben gehören in den Online-Kaufvertrag mit meinen Kunden?

Damit ein Online-Kaufvertrag wirksam ist, muss er nicht nur rechtsgültig zwischen geschäftsfähigen Vertragspartnern zustande kommen, sondern auch bestimmte Angaben enthalten. Am besten Sie regeln diese Punkte in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Mit wirksamen Online-Shop-AGB sichern Sie sich ab und sparen Zeit und Geld. Einmal aufgesetzt, können Sie AGB für alle Online-Kaufverträge mit Ihren Kunden nutzen und müssen keine Individualverträge aufsetzen. Ein Vorteil, der im schnelllebigen E-Commerce erfolgsentscheidend ist.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Folgende Punkte gehören in Ihre AGB bzw. den Online-Kaufvertrag, wenn Ihre Kunden Verbraucher sind:

  • Angaben zum Shop (Firmenname, Sitz des Händlers, Kontaktdaten, Eintrag im Handelsregister)
  • Geltungsbereich
  • Zeitpunkt des Vertragsschlusses
  • Widerrufsrecht
  • Preise (inklusive Mehrwertsteuer)
  • Versandkosten (zzgl. Informationen zu Kosten bestimmter Zahlungsoptionen)
  • Lieferung und Lieferzeit
  • Zahlungsoptionen
  • Eigentumsvorbehalt
  • Hinweis zur Teilnahme an Streitschlichtung

Neben diesen Angaben sollten Sie Ihren Kunden vor Abschluss des Online-Kaufvertrages jederzeit die Möglichkeit geben, Angaben zu korrigieren. Um Fehlbestellungen – und damit zusätzliche Kosten – so weit wie möglich zu reduzieren, ist es sinnvoll, die Angaben im letzten Schritt der Bestellmaske noch einmal prüfen und bestätigen zu lassen.

Schicken Sie den Online-Kaufvertrag an Ihren Käufer, sodass dieser den Vertrag abspeichern kann. Wichtig ist auch, dass Sie mit der Entgegennahme der Bestellung nicht zu lange warten, sonst kann der Käufer den Online-Kaufvertrag widerrufen. Standard sind im E-Commerce automatische E-Mails, die den Eingang der Bestellung (nicht zwangsläufig die Bestellung selbst) bestätigen.

5. Mit AGB Kaufverträge in Online-Shops gestalten – wie geht das?

AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen. Das heißt, sie werden einmal ausformuliert und gelten dann für eine Vielzahl von Verträgen. Im E-Commerce ist es Standard, Vertrags- und Geschäftsbedingungen mit AGB zu regeln. Gesetzlich vorgeschrieben sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber auch für Onlineshops nicht – auch wenn nahezu kein Händler auf die Vorteile verzichtet.

Neben der rechtlichen Absicherung und der Zeit- und Kostenersparnis sind AGB sinnvoll, um Ihren gesetzlichen Informationspflichten nachzukommen. Dazu gehört z. B., dass Sie Verbraucher über das Widerrufsrecht bei einem Online-Kaufvertrag informieren müssen. In den AGB finden Pflichtinformationen aus dem Fernabsatzrecht ihren Platz.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Daneben können Sie AGB nutzen, um Vertragsbedingungen zum Online-Kaufvertrag mit Kunden zu Ihren Gunsten auszugestalten. Zwar ist der Grad schmal – denn das Gesetz macht klare Vorgaben und schützt Verbraucher besonders – doch auch hier haben Sie Möglichkeiten, Punkte wie Rückgaberecht oder Haftungsbedingungen individuell zu regeln.

Es gilt: Sie können nur dann mit AGB ihre Online-Kaufverträge zu Ihrem Vorteil gestalten, wenn diese rechtsgültig sind, wirksam eingebunden werden und keine ungültigen Klauseln enthalten. Alles, was Sie dazu wissen müssen, haben wir Ihnen hier zusammengestellt:

6. Anwalt, AGB-Generator oder Copy-Paste: Woher bekomme ich rechtssichere AGB?

Wer einen eigenen Onlineshop eröffnet, ist früher oder später mit der Frage konfrontiert, woher er rechtssichere AGB bekommt. Was ist die beste Wahl: AGB-Generator, AGB-Vorlage, AGB vom Anwalt – oder doch einfach selbst erstellen? So schwer kann es ja nicht sein, schließlich finden sich genügend Vorlagen im Internet – die kann man ja einfach nehmen. Falls Sie das denken: Lassen Sie es lieber.

Copy and Paste bei AGB?

Fremde AGB für Ihren Online-Shop zu kopieren, ist keine gute Idee. Zum einen kann das eine Urheberrechtsverletzung darstellen, und die ist strafbar. Zum anderen haben Sie auch nichts vom bequemen Copy und Paste-Vorgang, wenn die AGB nicht zu Ihrem Onlineshop passen oder gar ungültige Klauseln enthalten. Und die können richtig teuer werden, wenn Verbraucherverbände oder Wettbewerber Sie abmahnen – was nicht selten ist, denn jedes siebte Unternehmen verwendet rechtswidrige AGB.

PRAXIS-TIPP

Die weitaus bessere Lösung als Copy and Paste ist es, Ihre AGB durch einen Anwalt erstellen zu lassen oder einen AGB-Generator zu verwenden. 

AGB Muster und Vorlagen

Während ein Muster-Kaufvertrag oftmals für einfache Verkäufe im Internet genügt, sind AGB-Muster weniger empfehlenswert, da sie meist zu allgemein formuliert sind und ein juristischer Laie nur schwer einschätzen kann, welche Klauseln für ihn relevant sind und welche nicht. Oft wissen Sie auch gar nicht, wie aktuell die Vorlage ist und ob sie gesetzliche Änderungen berücksichtigt.

AGB vom Anwalt erstellen lassen

Ein Anwalt ist zwar die teuerste Variante, aber auch die sicherste. Juristisch erstellte und geprüfte AGB sind abmahnsicher und genau auf Ihren Business Case zugeschnitten. Für ungültige Klauseln ist der Anwalt haftbar. Mit AGB vom Anwalt sind Sie also am besten abgesichert, worauf Sie insbesondere bei einem erfolgreichen Onlineshop auf keinen Fall verzichten sollten – denn AGB sind die grundlegende Basis für Online-Kaufverträge mit Ihren Kunden.

AGB-Generator

AGB-Generatoren sind ein Kompromiss: Sie sind günstig und können die gesetzlichen Anforderungen besser berücksichtigen als Mustervorlagen – sind aber letztendlich auch nicht maßgeschneidert wie individuell erstellte AGB vom Anwalt.

Insbesondere, wenn Sie einen kleinen Onlineshop betreiben, lohnt sich ein AGB-Generator dennoch, um die Rahmenbedingungen von Online-Kaufverträgen mit Ihren Kunden zu regeln. Die eRecht24 Premium AGB-Generatoren sind speziell auf verschiedene Geschäftsmodelle zugeschnitten – von der Agentur bis zum Onlineshop.

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Wichtig: Auch ein noch so guter AGB-Generator kann nur bestimmte Standardkonstellationen berücksichtigen. Reicht Ihnen das, sind Generatoren eine Möglichkeit, um günstig an AGB für Ihren Onlineshop zu kommen. Eine juristische Beratung kann jedoch selbst der eRecht24 Premium AGB-Generator nicht ersetzen.

7. Rechtliche Risiken beim Vertragsschluss mit Kunden kennen und umgehen

Jeder geschlossene Vertrag ist Teil des Geschäftserfolgs Ihres E-Commerce-Business. Umso wichtiger ist es, diesen Erfolg nicht zu gefährden. Die folgenden Risiken und Abmahnfallen sollten Sie daher unbedingt kennen – und vermeiden.

Unzulässige AGB-Klauseln

Allein AGB zu haben, schützt Sie leider noch nicht vor Problemen. Denn sind diese veraltet oder enthalten ungültige Klauseln, sind sie nicht nur hinfällig, sondern können auch eine Abmahnung nach sich ziehen.

Zu den Klassikern zählen Schriftformklauseln, Regelungen zu unverbindlichen Lieferzeiten und die sogenannte Salvatorische Klausel. Generell gilt: Lassen Sie von allen Klauseln, die widersprüchlich, undeutlich oder überraschend formuliert sind, besser die Finger.

Unklare Annahmefrist des Online-Kaufvertrags

Achten Sie darauf, den Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Online-Kaufvertrags genau festzulegen. Ist die Bestellung nur ein Angebot zum Vertragsabschluss, müssen Sie den Kunden darüber informieren, innerhalb welcher Frist Sie die Bestellung annehmen.

Sie dürfen Ihren Kunden nicht unverhältnismäßig lange auf eine Antwort warten lassen und ihn damit länger als nötig an die Bestellung binden. Im E-Commerce sind kurze Fristen Standard. Teilen Sie transparent mit, welche Annahmefrist gilt.

Keine oder unklare Lieferzeiten

Damit Ihr Kunde weiß, ob ein Produkt rechtzeitig ankommt und es sich für ihn lohnt, den Online-Kaufvertrag abzuschließen, müssen Sie klare Lieferzeiten angeben. Das muss kein festes Datum sein, aber zumindest eine Frist von – bis (z. B. Lieferzeit: 3 bis 4 Tage).

Verzichten Sie auf unklare Formulierungen wie „in der Regel”, „voraussichtlich”, „Lieferzeit auf Anfrage” oder “in wenigen Tagen lieferbar”.

Intransparente Versandkosten

Auch für die Versandkosten gilt: Vor Abschluss eines Online-Kaufvertrags muss Ihr Kunde wissen, welche Kosten auf ihn zukommen. Geben Sie die konkreten Versandkosten für das Produkt an bzw. stellen Sie weiterführende Informationen zu den Gebühren bereit, wenn Sie z. B. einen europaweiten Versand anbieten.

“Versandkosten auf Anfrage” verwenden Sie in Ihrem Onlineshop besser nicht, wenn Sie nicht abgemahnt werden wollen. Preise auf Anfrage sind in bestimmten Fällen aber erlaubt.

Zum Artikel

WEITERLESEN?

Noch mehr Abmahnfallen, die Sie als Internethändler kennen sollten, haben wir Ihnen in unserem Artikel “Die 10 häufigsten Fehler bei der Eröffnung eines Onlineshops” zusammengestellt. Lesen Sie doch mal rein, wenn Sie Ihr E-Commerce-Business vor teuren Abmahnungen absichern möchten.

Zum Artikel

 

 

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Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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