
In Bezug auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben viele Shopbetreiber zahlreiche Frage: Benötige ich AGB? Wie müssen AGB eingebunden werden und was müssen AGB enthalten? Was kostet die Erstellung von AGB durch einen Anwalt, kann ich nicht einfach AGB aus dem Internet übernehmen?
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie wirksam in diesen Vertrag einbezogen wurden. Es ist also nicht ausreichend, AGB einfach irgendwo im eigenen Online-Shop zu platzieren setzen und darauf zu vertrauen, dass diese nun wirksam sind. Wirksam einbezogen sind ABG nach § 305 II BGBl, wenn der Verwender:
Dies gilt auch für Verträge, die über das Internet geschlossen werden. Der Hinweis auf die AGB muss so gestaltet sein, dass auch ein Durchschnittskunde diese beim flüchtigen Lesen nicht übersehen kann. Ein versteckter oder unklarer Hinweis kann dazu führen, dass die AGB im Zweifel nicht einbezogen werden und dementsprechend die für den Unternehmer oft ungünstigeren Regelungen das BGB gelten. Am sichersten für die Einbeziehung ist es, den Kunden vor Abschluss der Bestellung zwingend mit den AGB zu konfrontieren. Dies kann dadurch geschehen, dass der Kunde vor der Bestellung die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf jeden Fall auf seinem Bildschirm zu Gesicht bekommt und die Kenntnisnahme auch zwingend bestätigen muss.
Möglich ist auch, die Bestellung erst dann absenden zu können, nachdem die AGB komplett durchgescrollt werden. Auch ein deutlicher Hinweis auf der Angebotsseite "Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen" verbunden mit einem direkten Link auf die AGB reichen für die wirksame Einbeziehung aus. Ist ein Download der AGB möglich, können auch umfangreichere AGB wirksam einbezogen werde. Nicht ausreichend hingegen ist die bloße Erwähnung der AGB im Hauptmenü einer Website.
Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren eine Reihe von Erfordernissen hinsichtlich von AGB aufgestellt:
Ein weiteres Problem im Umgang mit allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Sprache, in denen diese abgefasst sind. Grundsätzlich müssen AGB in einer dem Nutzer verständlichen Sprache angeboten werden. Dies ist zumindest für die Muttersprache des Bestellers der Fall. Da die meisten Seiten im Netz jedoch englischsprachig sind, ist die wirksame Einbeziehung englischer AGB zumindest nicht grundsätzlich unzulässig.
Die von einigen Gerichten (LG Ravensburg CR 1992, 1473; LG Aachen NJW 1991, 2160) vertretene Auffassung, wegen der Flüchtigkeit der Darstellung und der schlechten Lesbarkeit am Bildschirm dürfen AGB dort nur aus wenigen Sätzen bestehen, ist abzulehnen. Zum einen hat sich der Kunde bewusst dafür entschieden, das Internet für Bestellungen zu nutzen. Zum anderen ist es auch problemlos möglich, die auf dem Bildschirm angezeigten AGB auszudrucken oder zumindest auf dem eigenen Rechner zu speichern.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB beauftragen, sollten Sie also auch immer darauf achten, dass der Anwalt Sie auch in Bezug auf die wirksame Einbeziehung berät. Denn die schönsten Geschäftsbedingungen nutzen nichts, wenn diese nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind.
Oftmals fragen mich Mandanten nach "Muster-AGB" für ihre Website oder ihr Unternehmen. Es gibt jedoch keine allgemeingültigen Muster, die für alle Geschäftsmodell anwendbar sind. In den AGB eines Providers müssen grundsätzlich andere Regelungen enthalten sein als bei einem Onlineshop, der PCs oder iPods anbietet. Die AGB eines Webdesigners unterscheiden sich ebenfalls in wesentlichen Punkten von den AGB eines Suchmaschinenoptimierer oder einer Werbeagentur.
Auch von der Übernahme fremder AGB durch copy & paste rate ich dringend ab. Die Gründe hierfür sind vielfältig:
Rechtsberatung AGB und Onlineshops
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