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Spickmich.de: Schüler dürfen Lehrern im Internet Noten geben

Seit mehr als einem Jahr dauert inzwischen die rechtliche Auseinandersetzung zwischen der Lehrerin eines Gymnasiums und dem Community-Portal "Spickmich.de" an. Durch die Möglichkeit seinen Lehrerinnen und Lehrern online für verschiedene Bereiche wie beispielsweise "fachlich kompetent" oder "cool und witzig" Noten geben zu können, hat sich das Portal zu einem Erfolg entwickelt. Immer wieder versuchen Lehrerinnen und Lehrer aber, die Veröffentlichung ihrer Daten und die Bewertung ihrer Person im Klagewege zu verhindern. Aktuell hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 15 U 43/08, Urteil vom 03.07.08) entschieden, dass die Lehrerbenotung im Internet zulässig ist.

Die aktuelle Entscheidung war das Hauptsacheverfahren zum Versuch der Lehrerin im Wege der einstweiligen Verfügung im vergangenen Jahr gegen das Portal vorzugehen. Damals hatte ebenfalls der 15. Zivilsenat des OLG Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits abgelehnt (Az.: 15 U 142/07 vom 27.11.07). Das Gericht blieb sich auch inhaltlich treu und bestätigte die damalige Argumentation, sowie größtenteils auch die Begründung des Landgericht (LG) Köln (Az.: 28 O 263/07) in derselben Sache.

Das Gericht sieht insbesondere keinen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Lehrerin. Die Kategorien und Bewertungskriterien auf dem Portal stellen Werturteile dar, die grundsätzlich von der Meinungsfreiheit im Grundgesetz gedeckt sind. Im Rahmen der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ergibt sich nach Ansicht des OLG kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Gymnasiallehrerin.

Dazu heisst es in der Pressemitteilung des Gerichts zur Entscheidung: "Soweit es um berufsbezogene Kriterien wie "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" gehe, sei die Lehrerin nicht in ihrem Erscheinungsbild oder ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen, sondern allein in der konkreten Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Eine beleidigende Schmähkritik sei damit nicht verbunden, auch unter Berücksichtigung der Namensnennung werde die Lehrperson durch die Schülerbewertung nicht an den Pranger gestellt. Bei seiner Abwägung hat der Senat erneut berücksichtigt, dass auf "spickmich.de" gerade kein "uneingeschränkt öffentliches" Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer stattfinde und kein allgemeiner Zugang zu diesen Bewertungen gegeben sei. Die Namen und Bewertungen der Lehrer könnten nicht über Internet-Suchmaschinen ermittelt werden, sondern würden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgerufen werden dürften."

Und weiter: "Auch die mehr personenbezogenen Bewertungen zu den Kriterien "cool und witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten" seien letztlich weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Schmähung einzustufen. Im Vordergrund stehe nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln. Dabei sei bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch von Schülern und Jugendlichen abzustellen, so dass auch die Bewertung zum Merkmal "cool", dem der Begriff "peinlich" gegenübergestellt wird, die Grenze zur Schmähung oder Diffamierung nicht überschreite. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schütze die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Auch die Anonymität der Bewertung mache diese nicht unzulässig, wie der Senat weiter meint; sie sei dem Medium des Internets immanent. Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genössen ebenfalls den Schutz des Art. 5 des Grundgesetzes."

Soweit es um die Veröffentlichung von Lehrerzitaten geht, heißt es in der Pressemitteilung wie folgt: "Auch die - korrekte - Einstellung von Zitaten der Lehrerin im Bewertungsmodul sei ähnlich wie deren Wiedergabe in Schülerzeitungen erlaubt. Zitate der bewerteten Lehrer würden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handele sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen seien."

Fazit:
Die Entscheidung des OLG Köln berücksichtigt in ausreichendem Maße die Interessen der Klägerin, macht aber zugleich deutlich, dass man nicht automatisch gegen jede ungewünschte Äußerung oder Bewertung im Netz und speziell in Bewertungsportalen vorgehen kann. Die Richter sehen in diesem Sachverhalt auch eine grundsätzliche Bedeutung für vergleichbare Fälle. Deswegen wurde die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Persönlichkeitsrechte im Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert


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