
Bei berechtigten Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen müssen die Nutzer von Filesharing-Netzwerken die Anwaltskosten für die Abmahnung übernehmen. Dass sich das Honorar selbst dann auf auf 100,00 Euro beschränkt, wenn nicht nur einzelne Titel, sondern ein ganzes Album zur Verfügung gestellt wird, zeigt ein aktuelles Urteil des AG Frankfurt am Main (Az. 30 C 2353/09-75) vom 01.02.2010.
Was war geschehen?
Die Beklagte wurde abgemahnt, weil sie ein Musik-Album im Internet zur Verfügung gestellt hat. Streit entbrannte über die Höhe der Abmahnkosten, die die Klägerin in Höhe von 651,80 Euro ersetzt verlangte und einklagte.
Entscheidung des Gerichts
Die Klage wurde größtenteils abgewiesen und die Beklagte lediglich zur Zahlung von 100,00 Euro verurteilt. Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass ein Fall von § 97a Abs. 2 UrhG gegeben sei. Hiernach sind die Kosten einer urheberrechtlichen Abmahnung auf 100,00 Euro begrenzt, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen wurde.
Das Gericht befand, dass das Bereitstellen eines Musik-Albums in Tauschbörsen mit den in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags (Drucksache 16/8783) genannten Fällen wie z.B. dem Bereitstellen eines Stadtplanausschnitts auf einer privaten Homepage vergleichbar sei, auch wenn Filesharing in den Empfehlungen nicht explizit genannt werde. Hinsichtlich des Kriteriums der Erheblichkeit der Rechtsverletzung befand das Gericht, dass hierzu nicht auf die Kriterien zum "gewerblichen Ausmaß" zurückgegriffen werden darf, welche zum § 101 UrhG entwickelt wurden. Es bejahte, dass auch die Verbreitung eines ganzen Musik-Album noch als unerhebliche Rechtsverletzung zu werten sei.
Fazit:
Die Entscheidung hat deshalb richtungsweisenden Charakter, da sie klar stellt, dass die Kriterien zum "gewerblichen Ausmaß" in Fällen des § 97a UrhG nicht anzuwenden sind. Dies erscheint insbesondere deshalb überzeugend, als dass der Gesetzgeber im § 97a UrhG mit der “Erheblichkeit der Rechtsverletzung” einen anderen Wortlaut gewählt hat, als in § 101 UrhG, der das “gewerblichen Ausmaß” als Maßstab heranzieht. Zudem wird die Frage beantwortet, ob die Bereitstellung eines Musik-Albums in Filesharing-Netzwerken noch noch als unerhebliche Rechtsverletzung gewertet werden kann."
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