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Avanio - Stiftung Warentest kritisiert ungewollte Mitgliedschaft für Internetzugang

Das Unternehmen Avanio bot seinen Kunden bis Juni 2005 einen kostengünstigen Internetzugang an. Danach wurde durch die Umstellung der Geschäftsbedingungen ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 4,50.- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer eingeführt. Ab Juni 2005 bot Avanio seinen Internetzugang nur noch für Mitglieder an. Dabei war bis Ende Juli 2005 die Mitgliedschaft kostenlos. Um Mitglied zu werden, musste man sich nach Angaben des Unternehmens ausdrücklich registrieren lassen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anerkennen. Wie die Stiftung Warentest berichtet, fanden jedoch eine Vielzahl von Nutzern auf ihrer monatlichen Telefonrechnung eine Abrechnung von Avanio in Höhe des Mitgliedsbeitrages vor, ohne dass diese im Abrechnungszeitraum die Einwahlnummer des Internet-by-Call-Anbieters verwendet haben. Das Unternehmen räumte ein, dass es in Einzelfällen dazu gekommen sein könnte, dass Nutzer ohne bewusste Registrierung in den Abo-Listen des Anbieters auftauchen.

Da sich jedoch in der Zwischenzeit hunderte betroffene Internet-Nutzer in einschlägigen Foren über ihre ungewollte Mitgliedschaft austauschen, stellt sich die Frage ob es sich tatsächlich noch um Einzelfälle handelt. Eines hatten alle ungewollten Abonnenten gemeinsam: Sie benutzten einen sog. “Least-Cost-Router”. Ein solcher “Tarifmanager” sucht automatisch den günstigsten Einwahltarif (Internet-by-Call) unter verschiedenen Anbietern. Da das Angebot von Avanio zeitweise das günstigste war, haben sich die Nutzer über die Nummer des Unternehmens eingewählt. Selbst User die die Einwahl nach Ende der kostenlosen Mitgliedschaft nicht mehr nutzten, erhielten nach Angaben von Stiftung Warentest, so ein ungewolltes Abonnement. Inzwischen hat sich auch die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Aufsichtsbehörde für den Markt der Telekommunikation (und weitere Bereiche) mit dem „Fall Avanio“ befasst. Sie konnte jedoch keine Unregelmäßigkeiten feststellen. Selbst durch eine einmalige Einwahl könne bei Internet-by-Call-Anbietern eine Mitgliedschaft entstehen. Jedoch gibt es für Nutzer, die ohne ihr Wissen Mitglied bei Avanio geworden sind, die Möglichkeit sich dagegen zu wehren.

Avanio rechnet seine Leistungen unter den Stichworten “Verbindungen über callando Telecom GmbH”, “Verbindung über 01075 Telecom GmbH” oder “avanio Internetzugang” ab. Wer einen solchen Abrechnungsposten in seiner Telefonrechnung entdeckt, ohne wissentlich eine Mitgliedschaft bei Avanio abgeschlossen zu haben, sollte schnell handeln. Die Stiftung Warentest hat eine Checkliste für die Anfechtung der geforderten Avanio-Gebühren zusammengestellt.

Fazit:
Abo-Angebote stellen im Internet oftmals eine kostenintensive Falle dar. Meist ist sich der Nutzer nicht im Klaren darüber, dass er mit der einmaligen Nutzung eines Angebotes in vielen Fällen ein teures Abo abschließt, bei dem monatliche Grundgebühren fällig werden. Aktuell betrifft dies insbesondere mal wieder “Gratis-SMS”-Angebote. Durch die Werbung mit der Möglichkeit kostenlose SMS-Kurznachrichten über das Internet zu verschicken versuchen die Dienste potentielle meist jugendliche Kunden in eine Abo-Falle zu locken. Wer dem Link für ein solches Angebot folgt, muss sich auf einer Webseite registrieren lassen. In den teils versteckten AGB findet sich dann meist ein Hinweis auf das entstehende Abo. Da die AGB jedoch oftmals von vielen Nutzern nicht gelesen werden, tappen sie in die Kostenfalle.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Telekommunikation:
Rechtsanwalt Sören Siebert


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