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Umstellen des Festnetz-Anschluss ohne Einverständnis verboten

Immer wieder kommt es vor, dass Verbraucherinnen und Verbraucher plötzlich die Mitteilung erhalten, ihr bestehendes Vertragsverhältnis mit einem Telekommunikationsanbieter sei geändert oder umgestellt worden. Dies ruft regelmäßig großes Erstaunen hervor, da dafür in solchen Fällen weder ein Auftrag erteilt wurde, noch ein Einverständnis des Abschlussinhabers vorliegt. In Fachkreisen spricht in solchen Fällen von "Slamming".

Kann ein bestehender Vertrag einfach einseitig geändert werden? Ist das rechtens? Auf diese Frage hat nun das Landgericht (LG) Hamburg (Az.: 312 O 340/07, Urteil vom 27.03.08) eine eindeutige Antwort gegeben: Nein. Anbieter die ungefragt die Konditionen des Vertrages anpassen oder wie im verhandelten Fall, den Telefonanschluss auf einen neuen Netzbetreiber umstellen, begehen eine Wettbewerbsverletzung. Durch solche Maßnahmen wird einerseits gezielt der Wettbewerb verhindert und andererseits stellt dies eine unzumutbare Belästigung von Verbraucherinnen und Verbrauchern dar.

Dem Endkunden erwächst aus solchen ungefragten Umstellungen regelmäßig viel Arbeit und Ärger. Dabei geht es insbesondere um den Schriftverkehr zur Ausübung des Widerrufsrechts um die Änderung zu verhindern oder rückgängig zu machen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht nur lästig, sondern unzumutbar. Die Behinderung der Mitbewerber (§ 4 Nr.10 UWG) liegt insbesondere darin, dass viele der Verbraucherinnen und Verbraucher aus Bequemlichkeit, Ärger oder Unkenntnis nichts gegen die Umstellung unternehmen und so der Wettbewerb verzerrt wird.

Fazit:
bereits in der Vergangenheit gab es ähnliche Entscheidungen verschiedener Gerichte. Wer von seinem Telekommunikationsunternehmen einen Hinweis erhält, dass sein Vertrag geändert oder angepasst wurde bzw. nun ein neuer Netzbetreiber zuständig ist, sollte dies nicht unwiedersprochen hinnehmen. Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein Widerrufsrecht, das sie in solchen Fällen ausüben können und sollten. Stellt sich der Anbieter quer, ist dringend zu raten, einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen und mit diesem das weitere Vorgehen abzustimmen.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Telekommunikation: Rechtsanwalt Sören Siebert


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