Die verdachtslose Speicherung von Daten im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten eines ausländischen Telekommunikationsunternehmens entschieden.
Da die notwendigen Überwachungsmaßnahmen aufgrund hoher Investitionskosten (durch die so genannte Auslandskopfüberwachung) so teuer sind, sei die Vorratsdatenspeicherung unverhältnismäßig. Dies gilt insbesondere deswegen, da keine Regelung über eine mögliche Entschädigung für die entstandenen Kosten exitiert. Die Klägerin muss nun deshalb die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung nicht umsetzen. Nach Informationen von Heise Online hat das VG Berlin diese Beschwerde aufgrund ihrer besonderen Bedeutung auch dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Der Geschäftsführer der Initiative Europäische Netzanbieter (IEN) rät auch aufgrund des Urteils allen Telekommunikationsunternehmen (Telcos) eine Klärung dieser Frage vor den Verwaltungsgerichten zu suchen.
Fazit:
Die Entscheidung des VG Berlin ist konsequent. Mangels entsprechender Ausgleichsmöglichkeiten durch Entschädigungszahlungen entsteht für die Telcos ein hohes finanzielles Risiko. Datenschützer freut diese Hilfe von unerwarteter Seite. Aktuell sieht sich deswegen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit einer Vielzahl von Klagen gegen die Vorratsdatenspeicherung konfrontiert.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Telekommunikation: Rechtsanwalt Sören Siebert
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