Ob man sie nun mag oder nicht sei dahin gestellt, aber jeder kennt sie: Klingeltöne für das Handy. Besonders beliebt sind hierbei die aktuellen Hits aus den Charts. Das dachte sich auch ein Schweizer Klingeltonanbieter, als dieser den Song „Rock My Life“ von Jeanette Biedermann zum herunterladen anbot.
Der Beklagte bietet Musikstücke als Handyklingelton an, hier den Song „Rock My Life“. Der Kläger ist der Komponist des Werkes. Der Kläger hat die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an diesem Song der GEMA überlassen. Aufgrund dessen ist der Beklagte der Auffassung, dass ihm die GEMA die benötigte Lizenz erteilen kann, um den Song als Klingelton zu verwenden. Der Kläger ist allerdings anderer Meinung und hält seine Einwilligung als Komponist für erforderlich. Er klagt daher auf Unterlassung.
Zu Recht, entschied der BGH (Urteil vom 18.12.2008, Az: I ZR 23/06). Zu diesem Urteil kamen die Richter allerdings nur, weil der Kläger mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der Fassung des Jahres 1996 oder früher abgeschlossen hatte. Bei Verträgen dieser Fassung wurden noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt. Im Zuge dieses Urteils entschieden die Richter aber auch, dass bei Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung 2002 oder später sämtliche Rechte eingeräumt werden, die für die Nutzung der Musikstücke als Handyklingeltöne erforderlich sind.
Fazit:
Es kommt bei der Frage, wer der Verwertung als Klingelton zustimmen muss darauf an, wann der GEMA-Vertrag abgeschlossen wurde. Bei dem seit 2002 geltenden Vertrag genügt es, wenn die GEMA der Verwertung als Klingelton wirksam zustimmt. Wurde der Vertrag vorher geschlossen, muss hingegen die Zustimmung des Urhebers für die Verwertung als Handy-Klingelton eingeholt werden.
Autorin: Christin Plescher
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