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Gültigkeit der GPL durch deutsches Gericht bestätigt

Zahlreiche Programmierer stellen Ihre Software unter die Wirkung der GNU - General Public License (GPL).  In rechtlicher Hinsicht stellt sich seit Jahren die Frage, ob und in welchem Umfang diese Vereinbarungen insbesondere mit dem deutschen Urheberrecht vereinbar sind. Das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-6 O 224/06) hat nun in einem Verfahren zu dieser Frage Stellung genommen.

Hintergrund des Rechtsstreits:
Ein Unternehmen hatte Linux-basierte Hardware vertrieben, ohne die GPL beizulegen und ohne den Quelltext der Firmware offen zu legen. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Vervielfältigung, Veränderung, Lizenzierung oder Verbreitung von Software unter einer GPL. Das Unternehmen wurde daraufhin abgemahnt und unterzeichnete die Unterlassungserklärung. Auch der Quelltext wurde im Internet veröffentlicht. Allerdings wurde der mit der Abmahnung geltend gemachte Auskunftsanspruch über Herkunft und Abnehmer nicht erfüllt, auch die Kosten der Abmahnung wurden nicht übernommen, so dass diese Frage gerichtlich geklärt werden musste.

Das LG Frankfurt bestätigte ausdrücklich die Wirksamkeit der GPL, insbesondere den Paragrafen 4 der Lizenz, welcher die Verbreitung verbietet, wenn die Bedingungen der GPL nicht eingehalten werden.  Aus diesem Grunde war auch die ausgesprochene Abmahnung gerechtfertig.

Fazit:
Es liegen zwischenzeitlich einige Entscheidungen vor, welche die Gültigkeit der GPL bestätigen. Bereits im Jahre 2004 hatte das LG München in einem Verfügungsverfahren entschieden, dass an der grundsätzlichen Wirksamkeit der GPL nach deutschem Recht keine Zweifel bestehen.

Vor der Weiterentwicklung und Verbreitung von Software, welche unter Anwendung der GPL steht, sollten Softwareentwickler zuvor klären, ob und in welchem Umfang dies nach den in der GPL festgelegten Vereinbarungen zulässig ist.

Autor:

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 

 


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Labels: Urheberrecht
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