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Werden Internetseiten komplett übernommen oder über Frames in die eigene Webseite eingebunden, fragt sich für den betroffenen Webmaster regelmäßig, wie er dagegen vorgehen kann. Das OLG Celle hatte zu entscheiden, ob in einem solchen Fall urheberrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen.
Im vorliegenden Fall betrieb eine Person eine Internetseite mit Bekanntmachungen über den Ortsteil einer Gemeinde. Eine andere Person betrieb ebenfalls im Internet ein Informationsangebot, auf der er mittels sog. „Framing“ die Webseite des Betreibers der anderen Internetseite übernahm, ohne hierfür vom Inhaber der Seite eine Erlaubnis erhalten zu haben.
Als der Inhaber der auf diese Weise übernommenen Webseite darauf aufmerksam wurde, mahnte er den Betreiber der Informationsseite ab und verlangte, das Framing zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Als dieser sich weigerte, diese Erklärung abzugeben, beschritt der Webseitenbetreiber den Klageweg und begehrte Abgabe der Unterlassungserklärung.
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Ohne Erfolg, wie das Oberlandesgericht Celle bereits Anfang März 2012 (Urteil vom 08.03.2012 – Az.: 13 W 17/12) entschied, da die Webseite im konkreten Fall nicht urheberrechtlich geschützt ist. Das Gericht wies daher die Klage im Ergebnis ab. Die konkrete Art der Vervielfältigung bedurfte daher keiner Zustimmung der Klägerin.
Nach Ansicht des OLG Celle kann einer Webseite in ihrer Gesamtheit zwar grundsätzlich Urheberrechtsschutz zukommen. Auch ist in der temporären Darstellung von geframten Daten in einem Browserfenster im Grundsatz eine Vervielfältigung zu sehen.
Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung ist jedoch, dass – wie bei jedem anderen urheberrechtlich geschützten Werk i.S.v. § 2 Abs. 1 UrhG – die notwendige Schöpfungshöhe gem. § 2 Abs. 2 UrhG erreicht wird. Diese Schöpfungshöhe wird jedoch dann nicht erreicht, wenn die Gestaltung der Webseite nicht über das hinausgeht, was bei Erstellung einer Seite im Internet handwerklich geleistet werden muss. Entscheidend hierfür sind unter anderem Kriterien wie Farbauswahl, Farbkombination und die Anordnung der Bilder und Grafiken auf der Internetseite sowie die sprachlichen Mittel, die sich auf sachliche Informationen beschränken, so die Richter.
Im Fall der streitgegenständlichen Webseite sahen die Richter diese Voraussetzungen als nicht gegeben an, da sie ihrer Ansicht nach nicht das alltägliche Niveau überschritt. Der Urheberrechtsschutz war damit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG im Ergebnis zu verneinen.
Fazit
Nach Ansicht des OLG Celle bedarf es für den Urheberrechtsschutz einer Internetseite also mehr als eine nur ordentlich gestaltete Webseite, um die nötige Schöpfungshöhe zu erreichen - insbesondere werden gestalterische Aspekte vom Gericht verlangt. Wo die Grenze im konkreten Einzelfall liegt, welche Webseite also urheberrechtlich geschützt und welche gerade nicht geschützt sein soll, liegt im Ergebnis im Ermessen des jeweiligen Gerichts.
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Sören Siebert auf Google+