Wettbewerbsrecht: „Bekannt aus …“ nur mit Angabe von Fundstellen zulässig

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Worum geht's?

Wer mit Bekanntheit aus Presse, Hörfunk oder Fernsehen wirbt, muss entsprechende Fundstellen oder Links zum Überprüfen angeben. Die Angabe ist außerdem nur zulässig, wenn sie sich auf eine redaktionelle positive oder neutrale Berichterstattung und nicht auf Werbeschaltungen bezieht. Bei der Angabe von Kundenbewertungen ist hingegen keine genaue Aufschlüsselung erforderlich. der Durchschnittswert reicht aus.

 

Namen von Medien als Qualitätsmerkmal

„Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“ hieß es auf der Webseite eines Online-Portals, das Immobilien-Verkäufer an Makler vermittelt. Wann, warum und in welcher Form das Unternehmen in den genannten Medien aufgetaucht war, konnten Interessenten nicht nachvollziehen. Das hielt ein Wettbewerbsverband für unlauter. Bei der Entscheidung für oder gegen die Dienste der Vermittler müssten Verbraucher wissen, ob der Bekanntheitsgrad durch positive, neutrale oder vielleicht sogar negative Berichterstattung entstanden sei. Wichtig sei außerdem, wie lange die Erwähnung in den Medien zurückliege. Nicht zuletzt müssten die angesprochenen Verkehrskreise ausschließen können, dass sich der Anbieter auf selbst geschaltete Werbung beziehe.

 

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Großes Feature oder nur kleine Fußnote?

Während das Landgericht (Az. 315 O 160/21) die Angabe von Fundstellen noch für nicht erforderlich gehalten hatte, gab das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 15 U 108/22) den Klägern in zweiter Instanz recht. Die Werbung mit der Bekanntheit aus den genannten Leitmedien ohne Angabe von Fundstellen stelle einen Verstoß gegen § 5a Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) dar. Verbraucher hätten ein Recht darauf, nachzuvollziehen, wann, aus welchem Anlass und in welcher Weise über den Anbieter berichtet worden sei. Für die Geschäftsentscheidung spiele etwa eine Rolle, ob die Dienstleistung ausdrücklich positiv oder eher neutral erwähnt worden sei. Auch mache es einen Unterschied, ob die genannten Medien ausschließlich über diesen Anbieter berichtet oder ihn nur am Rande erwähnt hatten. Erst durch die Angabe von Fundstellen bekomme die Aussage „Bekannt aus …“ überhaupt eine Aussagekraft. Da dem Vermittlungsportal die Berichte bekannt sein müssten, entstünde ihm durch das Hinzufügen auch kein unzumutbarer Aufwand.

Durchschnittsbewertung aussagekräftig

Auf der Webseite war außerdem mit der Zufriedenheit der Kunden geworben worden. Sie hätten die vermittelten Makler im Schnitt mit 4,7 von 5 möglichen Sternen bewertet. Auch hier fehlten nach Ansicht des Wettbewerbsverbands wesentliche Informationen. Für den Verbraucher sei relevant, wie viele Bewertungen insgesamt in welchem Zeitraum abgegeben worden seien und wie genau die Zahl der Sterne verteilt gewesen sei. Hier widersprach das OLG. Mit der Angabe einer maximal möglichen Sternanzahl und dem errechneten Durchschnittswert seien mögliche Interessenten ausreichend informiert.

Fazit

Werden bekannte Medien auf ein Produkt oder eine Dienstleistung aufmerksam und berichten darüber, darf darauf unter gewissen Umständen werbewirksam hingewiesen werden. Voraussetzung ist, dass es sich um einen redaktionellen Beitrag handelt und nicht um eine Anzeige. Der Bericht muss außerdem positiv oder sachlich-neutral gehalten sein. Notwendig ist in jedem Fall die Angabe einer Fundstelle oder eines Links. Wer mit guten Kundenbewertungen auf sich aufmerksam machen will, kann auf eine genaue Aufschlüsselung der Sterne verzichten und sich auf einen Durchschnittswert beschränken.

 

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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.


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