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Briefgeheimnis - Ausspähen von Daten, §§ 202 StGB

Der e-Mail Verkehr ist aus dem Leben vieler Menschen nicht mehr wegzudenken. Egal ob es sich dabei um geschäftliche Angebote oder um private Mails handelt, eine e-Mail durchläuft bis zum Empfänger unzählige Rechner, die die Mail speichern und weiterleiten. Kommt nun strafrechtlicher Schutz in Betracht, wenn e-Mails unbefugt von Dritten gelesen werden ?

Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB

§ 202 StGB verbietet es, verschlossene Briefe oder Schriftstücke zu öffnen oder zu lesen, wenn diese nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind. Im Gegensatz zu § 184 StGB fehlt hier ein Verweis in § 11 Abs.3 StGB, der Schriftstücke und Daten gleichstellt. Eine Verletzung des Briefgeheimnisses durch unbefugtes Lesen von e-Mails ist also nicht möglich, da e-Mails nicht von § 202 StGB umfasst sind.

Ausspähen von Daten, § 202a StGB

Man könnte jedoch an eine Strafbarkeit nach § 202a StGB wegen Ausspähens von Daten denken. Dies erfordert aber, dass die Daten gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Eine unverschlüsselte e-Mail fällt also nicht in den Schutzbereich des § 202a StGB. Wird die Mail hingegen verschlüsselt, ist eine Strafbarkeit nach § 202a StGB gegeben, wenn diese unberechtigterweise gelesen wird.

Domain-Grabbing als Erpressung

Auch sogenannte Domain-Grabber können strafrechtlich relevant in Erscheinung treten. Der Domainhandel an sich ist zwar weder ungesetzlich noch "moralisch bedenklich". Wird aber eine Domain-Adresse eines markenrechtlich geschützten Namens ohne eigenes Nutzungsinteresse registriert, um die Sperrwirkung der Registrierung dem Inhaber der Marke entgegen zu halten, um ein möglichst hohes Entgeld für die Freigabe der Domain zu erhalten, kann dies eine (vollendete oder versuchte) Erpressung darstellen. (vgl. LG München II, Az: W 5 Kls 70 Js 12730/99)

Nähere Informationen zum Thema Domainregistrierung und Schutz von Domains finden Sie unter Domainrecht.
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Labels: Strafrecht
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