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Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz

Dass eine Website nicht dem Patent- oder Gebrauchsmusterrecht unterfällt bedeutet jedoch nicht, dass dise nun völlig schutzlos dasteht. Helfen kann hier das Urheberrecht, wonach der Urheber Schutz für seine Werke genießt. Dabei muss es sich bei den Seiten um ein Werk im Sinne des § 1 Urhebergesetzes (UrhG) handeln.

Werk im Sinne des UrhG

Ein Werk liegt nach § 2 Abs. 2 UrhG immer dann vor, wenn es sich um eine persönlich-geistige Schöpfung handelt. Für Software bestimmt § 69a UrhG, dass diese dem Urheberrecht unterfällt. Geschützt sind dadurch z.B. eMail-Software, Browser, Suchmaschinen u.ä. oder um mit den Worten der Juristen zu sprechen: Jedes Computerprogramm, das statistisch einmalig ist. Auch dieGestaltung der Bildschirmmaske eines Computerprogramms kann urheberrechtlich geschützt sein. (OLG Karlsruhe, CR 1994, 609) Für Webseiten fehlt eine ausdrückliche Regelung im Gesetz. Auch ist eine Website selbst kein Programm, so dass auf die Vorschrift des § 2 UrhG zurückgegriffen werden muss. Nach § 2 Abs. 2 UrhG kommt es dabei auf persönlich-geistige Schöpfung an, die das Durchschnittskönnen deutlich übersteigen muss. (vgl. BGHZ 94, 279 ff)

Im einzelnen kann urheberrechtlicher Schutz bei einer Website in Betracht kommen für:

  • Datenbanken
    Diese haben mit der Umsetzung der europäischen Datenbankrichtlinie mit Wirkung zum 01.01.1998 einen verstärkten Schutz erfahren und genießen nun dreifachen Schutz. Um Schutz als Sammelwerke oder Datenbankwerke zu genießen, müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1, 2 UrhG erfüllt sein.
  • Sammelwerke nach § 4 Abs. 1 UrhG liegen vor, wenn es sich um Sammlungen von Werken oder Daten handeln, deren Auswahl und Anordnung Elemente einer persönlichen geistigen Schöpfung sind.
  • Datenbankwerke i.S.v. § 4 Abs. 2 UrhG sind Sammelwerke, die sich durch systematische oder methodische Anordnung auszeichnen und die durch elektronische Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.


Voraussetzung hierfür ist jedoch dass Auswahl und Anordnung sich nicht in der bloßen alphabetischen oder numerischen Ordnung von Daten erschöpft, sondern Ausdruck eigener geistiger Schöpfung sein muss. Diese Voraussetzung werden viele Webseiten aber nicht erfüllen.

Schutz des Datenbankherstellers

Sollten Ihre Seiten nicht dem Begriff des Werkes des § 4 UrhG unterfallen, können die §§ 87a ff UrhG helfen. Da hierbei auf den Begriff der "persönlich-geistigen Schöpfung" verzichtet wird, sind diese Vorschriften die wichtigsten Bestimmungen zum urheberrechtlichen Schutz von Websites.

Schutzfähig sind danach Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, wobei eine bloße systematische oder methodische Anordnung ausreichend ist. Diese Voraussetzungen werden viele Sites noch erfüllen.
Zusätzlich müssen Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Daten jedoch wesentliche Investitionen erforderlich gemacht haben. Grundgedanke hierbei ist der Schutz für Investitionen, die wohl nicht getätigt worden wären, wenn das Ergebnis der Arbeit dann von jedem anderen verwertet werden kann.
Wesentliche Investitionen sollen dann vorliegen, wenn der Aufwand zur Schaffung der Datenbank nicht nur unerheblich war und dem Leistenden eine wirtschaftlich verwertbare Position verschafft hat, die Dritte üblicherweise nur gegen Entgeld verwerten dürfen. (vgl. Köhler/Arndt, Recht des Internet 2.Aufl., Rn. 334)

Das Rechte des Herstellers einer Datenbank an dieser erlischt gemäß § 87 d UrhG 15 Jahre nach Herstellung oder 15 Jahre nach der Veröffentlichung. Hersteller einer Datenbank ist nach § 87a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investitionen trägt. Dies ist entweder der Ersteller der eigenen Seite, bei Einschaltung Dritter regelmäßig der (zahlende) Auftraggeber. Lassen Sie sich also von einem Unternehmen ihre Website erstellen, gelten Sie als Hersteller i.S.d. § 87a UrhG und haben die entsprechenden Rechte an der Seite.

Bloße Ideen und Konzeptionen einer Seite genießen in der Regel nach Deutschem Urheberrecht keinen Schutz. (vgl. OLG München, ZUM 1986, 292 ff)

Künstlerische Fotografien als Lichtbildwerke

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, geschützt. Diese müssen durch die Nutzung von fotografischer Technik und Gestaltungsmittel erstellt wurden sein. Auch hier muss das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Unterhalb dieses Werkbegriffes genießt der Hersteller von Lichtbildern Leistungsschutz nach § 72 UrhG. Die Rechte des Lichtbildners verjähren 50 Jahre nach Erscheinen oder Herstellung des Bildes.

In die Website integrierte Musik

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ist vor allem Melodien und Instrumentierung eines Musikstückes geschützt. Es können aber auch einzelne Melodieteile, Motive oder die Instrumentierung schutzfähig sein. Wenn sie also Musikstücke auf Ihren Seiten einbinden wollen, brauchen sie dazu die Erlaubnis des Urhebers. Im Gegenzug sind eigene Kompositionen auf ihrer Website gegen unbefugte Verwendung Dritter geschützt. Etwas anderes kann für das Sampling gelten. Werden kurze Musiksequenzen aus anderen Stücken entnommen und in eigene Sounddateien gemischt, kann dies als freie Benutzung durch § 24 Abs. 1 UrhG gedeckt sein.

Literarische Texte als Sprachwerk

Literarische Texte können über § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein, wenn diese abgrenzbar sind und qualitativ das Alltägliche übersteigen.


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