EuGH-Urteil: Urlaubsanspruch kann rückwirkend geltend gemacht werden

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Worum geht's?

Selbst nach über 10 Jahren hat ein Angestellter noch einen Anspruch auf die Auszahlung entgangener Urlaubstage. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber mit dafür verantwortlich ist, dass die Erholungszeiten nicht genommen wurden. Mit dem Urteil im Fall eines britischen Handelsvertreters hat der Europäische Gerichtshof die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt.

Selbständigem hätten Arbeitnehmerrechte zugestanden

Mehr als dreizehn Jahre war Conley King für sein Unternehmen im Außendienst tätig. Statt eines festen Gehalts wurde er ausschließlich auf Provisionsbasis bezahlt. Geld gab es also nur dann, wenn King einen Auftrag an Land gezogen hatte. In den ersten Jahren reichte der Vertreter noch Urlaubsanträge ein. Später sparte er sich die Mühe, denn bezahlt wurde seine Urlaubszeit sowieso nicht. Trotzdem blieb King der Firma treu, bis die sich im Jahr 2012 von ihm trennte. Als der Mann wegen der Umstände der Kündigung vor Gericht zieht, steht auch sein Status als Selbständiger auf dem Prüfstand. Das britische Arbeitsgericht kommt zu dem Schluss, dass King unter rechtlichen Gesichtspunkten als normaler Arbeitnehmer anzusehen gewesen sei. tätig gewesen sei. Die entgangenen Urlaubstage für dreizehn Jahre müsse das Unternehmen ihm auszahlen.

Auch der Chef ist für Erholung seiner Angestellten verantwortlich

Durch mehrere Instanzen hindurch standen die britischen Gerichte immer wieder vor der Frage, die sie nun an die Luxemburger Richter weitergaben: Steht Conley King auch ein Urlaubsausgleich für die Jahre zu, in denen er gar nicht erst versuchte, freie Tage zu beantragen? Der EuGH sagt: Ja! Der Anspruch auf bezahlten Urlaub stelle einen bedeutenden Grundsatz der Grundrechtecharta der EU dar. Die Unsicherheit darüber, ob freie Tage überhaupt bezahlt würden, könnten einen Arbeitnehmer durchaus von einem entsprechenden Gesuch abhalten. Beide Seiten, Unternehmen und Mitarbeiter, hätten dafür zu sorgen, dass der jährliche Erholungsurlaub stattfinden könne. Gelinge dies nicht, müssten entgangene Zeiten finanziell abgeglichen werden. Eine Verjährung des Urlaubsanspruchs gebe es in diesem Fall nicht.

Fazit

Eine feste Zahl von Urlaubstagen pro Jahr steht Arbeitnehmern zu. So ist es in der Charta der Europäischen Union festgelegt, und davon dürfen auch einzelne Mitgliedsstaaten nicht abweichen. Dafür, dass diese Zeit der Regeneration auch wahrgenommen werden kann, müssen auch die Arbeitgeber sorgen. Tun sie das nicht, sind rückwirkende Ausgleichzahlungen auch noch Jahre später möglich.

Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.


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