Kontaktperson der Kategorie 1
Eigentlich hatte der Mann alles richtig gemacht. Im Oktober vergangenen Jahres war er vom zuständigen Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt worden. Der Grund: ein Kontakt zum Bruder seiner Freundin, der kurz danach positiv auf Covid-19 getestet wurde. Von zu Hause aus informierte der Angestellte eines kleinen Dachdeckerbetriebs seinen Arbeitgeber. Der allerdings war misstrauisch. Es könnte ja schließlich sein, dass sich sein Bediensteter lediglich ein paar freie Tage genehmigen wollte. Also forderte der Chef eine schriftliche Bestätigung über die Quarantäne-Anordnung der Behörde.
Kündigung wegen Blaumachens
Nichts leichter als das, mag sich der zu Hause Sitzende gedacht haben. Mit einem Anruf beim Gesundheitsamt sollte das Papier doch in kürzester Zeit zu bekommen sein. Tatsächlich aber ließ die Bescheinigung auf sich warten. Als dem Arbeitgeber nach mehreren Tagen immer noch kein schriftlicher Nachweis vorlag, sah er sich offenbar in seinem Verdacht bestätigt. Er kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.
Verstoß gegen moralische Maßstäbe
Der Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht Köln (Az. 8 Ca 7334/20). Allerdings fand das Kündigungsschutzgesetz in dem Fall keine Anwendung. Deshalb musste der Arbeitgeber keinen Grund für die Rechtswirksamkeit der fristgerechten Kündigung darlegen. Doch das Gericht sah den Rausschmiss als sittenwidrig und treuwidrig an. Schließlich habe sich der Kläger lediglich an die behördliche Quarantäneverordnung gehalten. Und noch ein weiterer Grund sprach gegen den Chef des Unternehmens: Er hatte seinen Angestellten ausdrücklich aufgefordert, entgegen der Quarantäneanweisung zur Arbeit zu erscheinen.
Fazit
Nicht immer kann die Anordnung einer Quarantäne durch die Gesundheitsämter sofort schriftlich belegt werden. Daraus aber auf einen Drückeberger im Betrieb zu schließen, ist aus juristischer Sicht nicht gerechtfertigt. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingereicht werden.
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