Rauswurf treuwidrig?
Mitte August 2020 kehrte die Klägerin aus ihrer Elternzeit an den Arbeitsplatz zurück. Als einzige Beschäftigte war sie in einer kleinen logopädischen Praxis tätig. Schon vorab hatte sie angekündigt, nicht mit einem Mund-Nasen-Schutz arbeiten zu wollen. Der Arbeitgeber hatte ihr daraufhin verschiedene Masken zum Ausprobieren zur Verfügung gestellt und zusätzliche Pausen angeboten. Die Frau blieb bei ihrer Weigerung und verwies auf ein ärztliches Attest. Darin hieß es, dass ihr das Tragen einer medizinischen Maske „aus gesundheitlichen Gründen“ unzumutbar sei. Der Arbeitgeber schickte seine einzige Kraft nach Hause und sprach die ordentliche Kündigung zum 31. Oktober aus. Bis dahin stellte er die Logopädin unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen frei.
Pandemie-Verordnung eindeutig
Vor dem Arbeitsgericht Cottbus (Az. 11 Ca 10390/20) kämpfte die ehemalige Angestellte für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Vergeblich. Das Gericht erkannte die Kündigung als wirksam an. Ohnehin finde das Kündigungsschutzgesetz bei einem Kleinstbetrieb keine Anwendung, so die Richter. Aber darauf komme es hier gar nicht an. Denn der Arbeitgeber habe völlig zu Recht das Tragen einer Schutzmaske angeordnet. Die sei zum damaligen Zeitpunkt vom Land Brandenburg beim physischen Kontakt mit Kunden vorgeschrieben gewesen. Auch die Arbeitsschutz-Standards für logopädische Praxen sahen wegen der Pandemie das Tragen von Mund-Nasen-Schutz vor. Der Arbeitgeber habe nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht gehabt, die Verwendung anzuordnen.
Attest unwirksam
Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung hingegen reiche nicht aus, um die Klägerin von der Maskenpflicht zu befreien. Sie enthalte keinerlei konkret nachvollziehbare Angaben zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Mund-Nasen-Schutz hervorrufen könne. Um das ungewohnte Arbeiten grundsätzlich zu erleichtern, sei die Praxis der Logopädin bereits entgegengekommen. Schließlich habe man ihr verschiedene Masken zum Trainieren angeboten und zusätzliche Pausenzeiten ermöglicht. Doch die Klägerin habe auf ihrer Weigerung beharrt. Damit wäre die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sogar dann rechtens gewesen, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung gefunden hätte.
Fazit
Arbeitgeber dürfen beim engen Umgang mit Patienten das Tragen von Masken anordnen. Wer das nicht akzeptiert, riskiert den Job. Im Umlauf befindliche Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht sind häufig nicht wirksam, weil sie keine medizinisch nachvollziehbaren Angaben über zu erwartende Beeinträchtigungen enthalten.
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