Mittelfinger und Regenbogen-Flagge
Im März dieses Jahres konnte der Bewerber erleichtert aufatmen: Die Bundespolizei hatte ihm eine Anstellung ab September 2021 zugesagt. In den folgenden Monaten allerdings fielen auf seinem Facebook-Account mehrere Einträge auf, die die Entscheidung infrage stellten. Unter anderem ging es dabei um die Karikatur eines Mannes, der sich mit einer Regenbogenfahne das Gesäß abwischte. Der künftige Polizist hatte den Post mit einem „Like“ versehen. An anderer Stelle hatte er das Foto eines Fahrverbots veröffentlicht, das gegen ihn selbst verhängt worden war. Dazu postete er ein „Mittelfinger-Emoji“.
Anstellung per Gerichtsbeschluss?
Die Einträge des Facebook-Accounts ließen bei den zuständigen Stellen Zweifel an der Tauglichkeit des Mannes für den Polizeidienst aufkommen. Der Bewerber wollte seine Einstellung daraufhin beim Verwaltungsgericht Aachen (Az. 1 L 480/21) mit einer einstweiligen Anordnung durchsetzen. Er berief sich dabei auf die Zusage, die ihm bereits im Frühjahr gemacht worden war.
Toleranz statt Homophobie
Doch das Gericht kam zum selben Ergebnis wie die Bundespolizei. Es betonte, dass der Beruf des Polizeimeisters durch ein besonderes Maß an Kontakt mit verschiedensten Menschen geprägt sei. Diese Unterschiede bezögen sich unter anderem auf ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung, Religion, Weltanschauung und Gesellschaftsschicht. Um seine Dienstpflichten ohne Ansehen der Person ausüben zu können, müsse ein Polizist daher über das nötige Maß an Toleranz und Neutralität verfügen. Allein der „Like“ der eindeutig homophoben Karikatur allerdings reiche aus, um diese Eignung des Bewerbers infrage zu stellen.
Fazit
Mit seinem Facebook-Profil habe der Mann selbst Zweifel an seiner Befähigung für den Polizeidienst geweckt, so das Gericht. Die Bundespolizei sei deshalb nicht mehr an ihre Einstellungszusage gebunden. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.
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