Arbeitsrecht: Wann ist ein Arbeitszeugnis „wohlwollend“?

(6 Bewertungen, 3.33 von 5)

Worum geht's?

Egal, ob das Arbeitsverhältnis im Guten oder im Schlechten geendet hat: Der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Während das einfache Zeugnis lediglich Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit beinhalten muss, sind beim qualifizierten Zeugnis auch noch Leistung und Verhalten des Mitarbeiters im Arbeitsverhältnis zu bewerten.

Wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt, müssen häufig noch Angelegenheiten wie Urlaubsabgeltung oder die Erstellung eines Arbeitszeugnisses geklärt werden. Nicht selten enden die Diskussionen vor Gericht und es wird ein Vergleich geschlossen. Ein gerichtlicher Vergleich stellt nach § 794 I Nr. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) einen vollstreckbaren Titel dar. Damit aber daraus vollstreckt werden kann, muss der Inhalt des Vergleichs klar und deutlich ausformuliert sein.

Angestellter verlangt neues Zeugnis

In einem gerichtlichen Vergleich hatte sich der Arbeitgeber verpflichtet, seinem früheren Mitarbeiter ein „wohlwollendes Zeugnis“ auszustellen, das „seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist“. Da der aber mit dem erhaltenen Zeugnis unzufrieden war und dem Chef eine schädigende Absicht unterstellte, zog er vor Gericht und verlangte unter Vorlage eines eigenen Entwurfs die Erstellung eines besseren Zeugnisses. Schließlich stehe es ihm aufgrund des gerichtlichen Vergleichs mit seinem früheren Chef zu.

„Wohlwollend“ ist unklarer Begriff

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen hielt das Arbeitszeugnis für wohlwollend. Schließlich entsprach es den formalen Vorgaben des § 109 I 3 GewO (Gewerbeordnung). Im Falle eines qualifizierten Zeugnisses muss ein Zeugnis somit enthalten:
•    Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit,
•    Angaben zur Leistung und zum Verhalten des ausgeschiedenen Angestellten,
•    eine Unterschrift, die den Aussteller erkennen lässt und
•    das Ausstellungsdatum.

Vorliegend hat sich der Arbeitgeber an diese gesetzlichen Vorgaben gehalten. Zwar sollte er laut gerichtlichem Vergleich ein „wohlwollendes“ Zeugnis ausstellen. Das bedeutet aber nicht, dass der Beschäftigte dem Arbeitgeber den genauen Wortlaut des Zeugnisses aufzwingen darf. Schließlich ist der Begriff „wohlwollend“ sehr unklar; es wird nicht ohne weitere Prüfung deutlich, welche Formulierungen verwendet werden müssen, damit das Zeugnis wohlwollend ist. Daher war der Vergleich nicht vollstreckungsfähig und der frühere Mitarbeiter konnte sein Wunschzeugnis nicht verlangen. (LAG Sachsen, Urteil v. 06.08.2012, Az.: 4 Ta 170/12)

eRecht24 Praxis Guide
Rechtssichere Webseiten:
Alles, was Sie wissen müssen
In unserem Guide erklären wir Ihnen in 12 Schritten, wie Sie eine Website rechtssicher erstellen - von der Wahl des Domainnamens über Impressum und Datenschutzerklärung bis hin zu E-Mail- und Newslettermarketing.
Guide jetzt kostenfrei herunterladen!

Name: Bitte Name angeben.

E-Mail-Adresse: Bitte korrekte E-Mail-Adresse angeben.

Ja, bitte senden Sie mir den kostenfreien Guide zu. Ich bin damit einverstanden, dass eRecht24 mir regelmäßig aktuelle Rechts-Updates, Praxistipps und Angebote aus den Bereichen Datenschutz und Internetrecht per E-Mail zusendet. Ich kann jederzeit form- und kostenlos widersprechen. Näheres entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
Vielen Dank!
Wir nehmen es mit dem Schutz Ihrer Daten genau und halten uns an die rechtlichen Vorgaben des Double-Opt-In. Bitte bestätigen Sie zuerst Ihre E-Mail-Adresse. Dann stellen wir Ihnen den Guide kostenfrei zur Verfügung.
Tipp: In unseren Premium-Paketen stehen Ihnen mehr als 10 praktische Guides mit Handlungsempfehlungen und passenden Generatoren und Tools zu verschiedenen Themen (Datenschutz, Urheberrecht, Marketing & Co.) kostenfrei zur Verfügung. Die Premium Praxis Guides werden sie regelmäßig aktualisiert, damit Sie stets auf dem neuesten Stand sind.

Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details